prozessualen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. II.
bemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum
bereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05 , NJW-RR 2006, 501 ). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 , 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168 , 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl.,
22 m.w.N.). Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05 , NJW-RR 2006, 501 ) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05 , NJW 2006, 2560 ), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein. Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlichrechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (Stein/Jonas/Bork, aaO,
16; Belz in Münch.Komm/ZPO,
9). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs
prozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO,
Inkrafttreten des RVG vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO,
instanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 53 C 2931/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 12 S 4/06 - Permalink: http://openjur.de/u/78738.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.