Tenor Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2004 geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusammen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Gründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner Berufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz eines Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Juli 2005, der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich erklärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Auskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers bezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem Kläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht bekannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Berufungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie den Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivilrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schriftsatznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überraschungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachverständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammenstoss gestanden habe, nicht aber wie lange. II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. 2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.). Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203 und vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513 ). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist. 3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54 , 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931 , 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.