lvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Lebensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben. Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden seien. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könnten, beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zunächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorläufigen
lvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7
) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1 Satz 2
). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21
die Feststellung eines zulässigen
lvenzantrages voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die vom
lvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Recht bestätigt. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des
lvenzgerichts gemäß § 3
ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-
/Kirchhof, 4. Aufl. § 3 Rn. 5; MünchKomm-
/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt,
40). Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02 , ZIP 2006, 529 , 530). Das bei Eingang des
lvenzantrags international und örtlich zuständige
lvenzgericht bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach § 21
zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt. b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des
lvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend beantwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen schon im Prüfungsstadium hervor, habe das
lvenzgericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. aa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Betracht, bevor die Zuständigkeit des angerufenen
lvenzgerichts abschließend geprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.).
lvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines
lvenzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfahrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die
lvenzverfahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1
zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des Antrags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt (§ 16
) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. § 26 Abs. 1
). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung sollte das
lvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzuordnen, durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-
, BT-Drucks. 12/2443 S. 115 ). Nach dem Wortlaut des § 21
ist die Anordnung allerdings nicht an die Zulässigkeit des
lvenzantrags geknüpft. Entgegen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für
lvenzrecht (Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des
lvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung des Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des
lvenzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen die Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05 , ZIP 2006, 1456 ). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei einem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif erscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maßnahmen gebietet.
ist mit den berechtigten Sicherungsinteressen der
lvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinbaren, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das
lvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit Hilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen
lvenzverwalters, dem entsprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können. Bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maßgeblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Vermögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem
lvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21
zur Sicherung des Schuldnervermögens ein rasches Eingreifen des
lvenzgerichts angezeigt. Es darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen, dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermögensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeitsfrage sicher beantwortet werden kann. Trägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage ist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, wenn das angerufene
lvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende Zuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-
/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; Münch-Komm-
/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-
/Haarmeyer, § 21 Rn. 17; FK-
/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-
/Schröder, § 21 Rn. 2; Smid/Thiemann,
2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ Römermann/Mönning,
19; a.A. Uhlenbruck,
12. Aufl. § 21 Rn. 8). bb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem
lvenzgericht angeordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.
lvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen erschließt sich aus der
/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische
lvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114
InsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales
lvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat.
lvenzantrags am 4. August 2004 spricht dieses Schreiben nicht. c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1
glaubhaft gemacht habe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei (vgl. BGH, Beschl. v.
lvenzgrund - anders als für die Eröffnung des
lvenzverfahrens gemäß § 16
- nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05 , aaO S. 1457). Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 - Permalink: https://openjur.de/u/78844.html ( https://oj.is/78844 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 20 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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