r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der damals 25-jährige Sohn der Klägerin verstarb am 7. Januar 2003 bei einem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt war, (mit-)verursacht hatte. Die Klägerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes unter einer schweren depressiven Störung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 €). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Gründe Über die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil
entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81). I. Das Berufungsgericht meint, ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei ausgeschlossen, weil ihr Sohn einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen von Versicherten desselben Betriebes. Er erfasse nicht nur die Ansprüche aus §§ 844 , 845 BGB, sondern auch Ersatzansprüche aufgrund einer eigenen Gesundheitsverletzung Dritter, sofern diese - wie im Streitfall - eine mittelbare Folge des Unfalls sei. Da ein Versicherter unter den Voraussetzungen der §§ 104 , 105 SGB VII selbst keinen (vollen) Ausgleich seines immateriellen Schadens erhalte, ergebe sich ein Wertungswiderspruch, wenn dieser Haftungsausschluss nicht auch für Schmerzensgeldansprüche schockgeschädigter Angehöriger gelte. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin infolge des Unfalltodes ihres Sohnes einen so genannten Schockschaden erlitten hat, nämlich eine depressive Störung mit Krankheitswert, die nach Art und Schwere deutlich über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163 , 164 ff. und 93, 351 , 355 ff.). Auf der Grundlage dieser Feststellungen zieht es
Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz ihres immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Betracht. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch vorliegend nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. a) Nach dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB VII umfasst der Haftungsausschluss alle Ansprüche des Versicherten sowie seiner Angehörigen und Hinterbliebenen aus Personenschäden. Das sind all diejenigen Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten verursacht worden sind (vgl. BAG, NJW 1989, 2838 [
1 RVO]). Dazu zählen grundsätzlich sowohl Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden (z.B. aus den §§ 844 und 845 BGB, vgl. HWK/Giesen,
Diese nunmehr
entscheidende Frage ist
verneinen. b) §§ 104 und 105 SGB VII setzen voraus, dass ein Versicherungsfall im Sinne von § 7 SGB VII eingetreten ist, also ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Klägerin selbst zählt nicht
dem Kreis der Versicherten (§ 2 SGB VII). Sie selbst hat auch keinen Arbeitsunfall erlitten, sondern allein ihr Sohn. Wären beide bei einem Arbeitsunfall des Sohnes gleichzeitig und unmittelbar körperlich verletzt worden, wäre ein eigener Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht
Recht ausführt, hat die in §§ 104 , 105 SGB VII geregelte Haftungsbegrenzung eigene Gesundheitsschäden von Angehörigen ersichtlich nicht im Blick. Für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Angehörige nicht unmittelbar bei einem Arbeitsunfall eines Versicherten erleiden, sondern die - wie Schockschäden - mittelbar durch den Versicherungsfall hervorgerufen werden, kann nichts anderes gelten. Der Anspruch des Angehörigen beruht auch in einem solchen Fall auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, 860.2, Rn. 173 f.; ErfKomm/Rolfs, 7. Aufl., § 104, Rn. 29; Blomeyer in: Münchner Handbuch
m Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 61, Rn. 4; Wussow, WI 2006, 181, 182; HWK/Giesen, aaO, § 104 Rn. 6;
Aufl., S. 187).
, wenn der Versicherte trotz seiner Verletzung weiterhin dem Betrieb angehört. Das wird bei schweren Verletzungen, die bei nahen Angehörigen einen Schockschaden auslösen, nur selten der Fall sein. Beruht der Schockschaden - wie im Streitfall - auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, ist dem Friedensargument der Boden entzogen. bb) Für ein weites Verständnis des § 105 Abs. 1 SGB VII (dafür BeckOK BGB/Spindler, § 844, Rn. 2; vgl. auch Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80, Rn. 27), das für einen Ausschluss auch von Ansprüchen wie dem vorliegenden sprechen könnte, ließe sich anführen, dass Arbeitnehmer eines Betriebs in einer Funktions- und Gefahrengemeinschaft stehen, in der jeder Beteiligte dem anderen schon durch leichte Unaufmerksamkeit einen erheblichen Schaden
fügen und sich dadurch dem Risiko hoher Ersatzforderungen aussetzen kann. Um dem
begegnen, ist ein weitgehender Anspruchsausschluss auch im Falle einer eigenen Schädigung grundsätzlich gerechtfertigt (Schmitt, SGB VII,
m zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wird dafür kein Schadensnachweis verlangt. Ihre Berechnung erfolgt vielmehr abstrakt. Die Unterschiede in den Anspruchsinhalten können für den Verletzten von Vorteil, aber auch von Nachteil sein (Lepa, aaO, S. 9). Eine Kompensation setzt aber voraus, dass für die bei einem Arbeitsunfall eingetretene Rechtsgutverletzung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn das System der Unfallversicherung nicht etwa nur eine bestimmte Schadensart ausklammert, sondern für eine Rechtsgutsverletzung überhaupt keine Leistungen vorsieht, wie dies bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht versicherter Dritter der Fall ist. Soweit in Fällen der Tötung eines Versicherten Angehörigen und Hinterbliebenen unfallversicherungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 39 Abs. 2, 54, 55 bzw. §§ 63 ff., 69 SGB VII
stehen können (vgl. Schmitt, aaO, § 104, Rn. 10; Brackmann/Krasney, SGB VII, Stand April 2003, § 104, Rn. 14), beruhen diese allein auf einer Verletzung des Versicherten. Sie treten an die Stelle der Ansprüche aus §§ 844 , 845 BGB, nämlich der Ansprüche, die auf Ersatz ihres mittelbaren Vermögensschadens gerichtet sind. Im Unterschied dazu sieht die gesetzliche Unfallversicherung
m Ausgleich solcher Schäden, die Angehörige und Hinterbliebene - wie im Falle des Schockschadens - durch die Verletzung eines eigenen Rechtsguts erleiden, überhaupt keine Leistungen vor. Fehlt insoweit aber eine Kompensation, gibt es keine Rechtfertigung für einen Ausschluss solcher Ansprüche. dd)
Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 56, 163 , 168 ff.; dazu Staudinger/Hager, BGB
rechnung allein auf Billigkeitserwägungen. Diese rechtfertigen indessen keine ausdehnende Anwendung des Haftungsausschlusses von § 105 Abs. 1 SGB VII auf Ansprüche, die Angehörigen von Versicherten aufgrund eigener Gesundheitsbeeinträchtigungen
stehen (ErfKomm/Rolfs, aaO, § 104, Rn. 29; Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 186 f.; HWK/Giesen, aaO; Rolfs, aaO, S. 206 f.; a.A.: OLG Celle, VersR 1988, 67 , 68; ArbG Osnabrück, ARST 1969, 106 f.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 306; Jahnke, r+s 2003, 89, 92; vgl. auch OLG Zweibrücken, SP 2002, 127). Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet in Fällen der vorliegenden Art nicht die vollständige Haftungsfreistellung des Schädigers. Soweit den Versicherten ein Mitverschulden an dem Arbeitsunfall trifft, wird Billigkeitserwägungen in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass der Ersatzanspruch des geschädigten Angehörigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB der Höhe nach gemindert ist. Dies hat die Klägerin vorliegend im Rahmen ihrer Antragstellung berücksichtigt. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 O 138/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 14 U 174/04 - Permalink: http://openjur.de/u/78887.html Kommentare
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