2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte. II.
Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens
2 ZVG aus. Eine Einstellung
3 ZVG scheitert
seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens
a ZPO komme nicht in Betracht, da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar. III. Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen. 1. Eine Einstellung
2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249 , 255 f.; Böttcher, ZVG,
3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind. a)
3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt, sondern vorausgesetzt. b)
dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt, zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 ( BGBl. I S. 301 - UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener E-hegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13 ) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs. c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne
nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis
näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder
1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder
träglich (§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515 ; LG Hamburg FamRZ 1988, 424 , 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hintzen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG,
namen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband
außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind
2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB).
teilig auswirken könnte ( BVerfGE 57, 361 , 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte
teilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11 , 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren. bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.
BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v.
1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder
haltig verschlechtern würde.
der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck.
1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467 ; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301 ; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6).
VO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636 , 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht,
Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis
besonderer Zuwendung und
dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen
dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen. b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten, wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschaftsverhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch
Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft
, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten
BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen,
Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd. c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt
Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts
BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v.
a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung
ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413 , 414 und Rpfleger 1994, 223 ; KG NJW-RR 1999, 434 ; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; Hk-ZPO/Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO,
außen dadurch deutlich geworden, dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen. c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138 , 142 f.; BGH, Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.