Z-RR 2003, 168 ). Die Fesselung des A. wurde von den Angeklagten dazu benutzt, den zur Vollendung des Raubtatbestandes gehörenden Gewahrsamsbruch weiter zu fördern. 3. Allerdings müssen die Rechtsfolgenaussprüche insgesamt aufgehoben werden. a) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in der Begründung seines Antrags darauf hin, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht für den Angeklagten B. die aus Trinkmengenangaben von dessen Freundin errechnete Blutalkoholkonzentration von 3,2 ä den Ausschluss erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht plausibel belegen. Die vom Landgericht herangezogene Alkoholgewöhnung des B. und fehlende Erinnerungslücken sind hierfür keine wesentlichen Kriterien (vgl. BGHSt 43, 66 , 71, 73, 76). Alkoholgewöhnte Täter können sich nämlich auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl.
Freilich stehen die Feststellungen des Landgerichts zur Blutalkoholkonzentration in einem Spannungsverhältnis zu dem andererseits festgestellten hohen Leistungsniveau des Angeklagten B. ; dies nötigt den Senat insoweit auch zur Aufhebung der Feststellungen. Dieser Angeklagte hat nämlich das vielaktige, sich über 90 Minuten hinziehende Tatgeschehen durch listvolle Planung der Tat, Vorgabe der Angriffe im Einzelnen, Auswahl, Abtransport und Teilung der Beute nahezu vollständig gesteuert. Solches setzt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die sich mit der Annahme einer Blutalkoholkonzentration in der angenommenen Höhe nur sehr schwer verträgt, die lediglich um 0,1 ä unter der Grenze liegt, bei der ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders naheliegt (vgl.
Der neue Tatrichter wird deshalb die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten B. nach kritischer Prüfung der Trinkmengenangaben und aller weiteren Umstände neu zu bestimmen und deren - bei den hier komplexen, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Handlungsabläufen und der langen Rückrechnungszeit - nur eingeschränkten Beweiswert (vgl. BGH NStZ 2000, 136 ; Tröndle/Fischer, StGB
1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, der naheliegend auch die intellektuellen und psychischen Auffälligkeiten dieses Angeklagten mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen zu betrachten haben wird, wenngleich nach dem Tat- und Leistungsbild des Angeklagten eine Anwendung des § 21 StGB nicht besonders wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 5 StR 214/05 ) und alles andere als die Festsetzung einer empfindlichen Freiheitsstrafe ohnehin schuldunangemessen wäre. c) Schließlich war der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufzuheben, als es das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. Solches war indes geboten: Beide Angeklagte nahmen seit geraumer Zeit täglich alkoholische Getränke - nach den bisherigen Feststellungen ist der darüber hinaus behauptete Drogenkonsum nicht glaubhaft - in großem Umfang zu sich. Auslöser der hiesigen Tat war das Verlangen nach weiterem Alkohol, für dessen Erwerb Bargeld gewaltsam beschafft werden sollte. Die Tat hat demnach Symptomwert für den Hang im Sinn des § 64 Abs. 1 StGB (vgl.
GB nicht vorlagen (vgl.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.