die Corte di Appello (Berufungsgericht) di Trieste durch Urteil vom 2. Mai 2003 auf die Berufung des Antragsgegners gegen die im Urteil des Tribunale di Pordenone ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt entschieden habe,
der Antragstellerin nur ein Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 500 € zustehe. Den durch Urteil des Tribunale di Pordenone zuerkannten Kindesunterhalt habe er stets unaufgefordert und pünktlich gezahlt. Ferner hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Berufungsurteils im italienischen Unterhaltsrechtsstreit insoweit verändert, als der Antragsgegner am 12. Februar 2004 in Deutschland erneut Vater geworden und seit diesem Zeitpunkt sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und ausgesprochen,
das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Antragsgegner darin zur Zahlung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.000 € im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 1.027 € für die Zeit ab Januar 2003 sowie zur Zahlung von Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 700 € im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 718,90 € im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt wurde. Darüber hinaus hat es das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der Zahlung des - auf monatlich 500 € verringerten - Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 für vollstreckbar erklärt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des Tribunale di Pordenone. Er will erreichen,
insoweit sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden. 2. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in EuLF 2004, 199 wiedergegeben ist, hat ausgeführt,
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
das Urteil des Tribunale di Pordenone in der Berufungsinstanz durch die Corte di Appello di Trieste bezüglich des Scheidungsunterhalts abgeändert worden sei. Eine weitergehende Prüfung ausländischer Titel könne nicht erfolgen; insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht auf § 12 Abs. 1 AVAG berufen, da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsmaßstab allgemeinverbindlich festlege und § 12 Abs. 1 AVAG insoweit gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße. Den Erfüllungseinwand könne der Antragsgegner daher nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen. Soweit der Antragsgegner die Abänderung der Unterhaltshöhe wegen der Geburt seines weiteren Kindes am
die italienische Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der Grundlage der Brüssel I-VO als auch auf der Grundlage des HUVÜ 73 in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann. Allerdings hat das Oberlandesgericht dabei verkannt,
die Vorschriften der Brüssel I-VO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gemäß Artt. 66 Abs. 1, 76 Brüssel I-VO gilt die Verordnung nur für solche Klagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am
der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich der Brüssel I-VO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst. 2. Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 71 Abs. 1 Brüssel I-VO. Diese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen Deutschland und Italien in Kraft befindliche HUVÜ 73 gehört. Die Verweisung steht jedoch unter der Maßgabe,
für den Titelgläubiger in jedem Fall die Möglichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach den Artt. 38 ff. Brüssel I-VO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 Abs. 2 lit. b Satz 3 Brüssel I-VO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vorrang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem Gläubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Brüssel I-VO vorzuenthalten. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung aus Artt. 38 ff. Brüssel I-VO einerseits und dem Spezialabkommen andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen - auswählen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,
wegen des auf monatlich 500 € verringerten Scheidungsunterhaltes seit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der Corte di Appello vollstreckt werden könne, mithin das italienische Berufungsgericht hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Auslegung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts,
das in der ersten Instanz ergangene Urteil des Tribunale di Pordenone insoweit für den Zeitraum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne, lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht erkennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil der Corte di Appello di Trieste mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerklärung von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. Geimer/Schütze aaO Art. 38 EuGVVO Rdn. 30) und es bezüglich der Vollstreckbarerklärung des italienischen Berufungsurteils an einem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin fehlt. Insoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings von dem Antragsgegner zufolge der Beschränkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen worden. b) Ferner geht das Oberlandesgericht - im Einklang mit den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren - davon aus,
die Entscheidung der Corte di Appello di Trieste das angefochtene Urteil des Tribunale di Pordenone wegen des Scheidungsunterhalts von Oktober 2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Höhe von monatlich 700 € bzw. 718,90 € unberührt gelassen habe. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
sich infolge der durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unterhaltspflichten die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse verändert hätten, gehört dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den Einwendungen, die nach § 12 Abs. 1 AVAG berücksichtigt werden können. Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger stellt einen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO dar (Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rdn. 159). Auch in den Fällen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln werden als "Einwendungen gegen den Anspruch selbst" im Sinne des § 12 Abs. 1 AVAG aber nur solche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch aber nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Baumann aaO S. 151 f.). Der Senat hat bereits im Jahre 1990 für das Ausführungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen entschieden,
aus diesem Grunde schon rechtssystematisch die Möglichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten Anspruch auf prognosewidrige Veränderungen der rechtsbegründenden Tatsachen zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung würde auf eine Durchbrechung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zielen (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 , 506; vgl. auch KG FamRZ 1990, 1376 , 1377 mit krit. Anm. Gottwald aaO S. 1377; OLG Köln InVo 1996, 105, 106; OLG Köln FamRZ 2001, 177 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1422 ; Kropholler aaO Art. 43 EuGVO, Rdn. 28). An dieser Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Unter der Geltung der Brüssel I-VO verbietet sich eine Berücksichtigung von Abänderungsgründen im Exequaturverfahren im Übrigen auch aus Erwägungen des Gläubigerschutzes. Mit Recht weist das Oberlandesgericht auf den Gesichtspunkt hin,
eine Abänderungsklage nur vor dem international zuständigen Gericht erhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegenüber ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO nicht als befugt ansehen, das im Ursprungsstaat ergangene Urteil daraufhin zu überprüfen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts geänderter Verhältnisse noch angebracht sei (vgl. zum EuGVÜ bereits Schlosser, Bericht zu dem Übereinkommen vom
45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Artt. 34 und 35 Brüssel I-VO, aber auf keinen Fall materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz OLGR 2005, 276 , 277; OLG Oldenburg NdsRPfl. 2006, 274 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Art. 45 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO Aktualisierungsband Art. 43 EuGVO Rdn. 7 und Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Gottwald FamRZ 2002, 1423 ; Micklitz/Rott EuZW 2002, 15, 22; HK-ZPO/Dörner Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Heiderhoff aaO S. 101; noch weiter Hub NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO auch der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Exequaturstaat entgegenstünde). Demgegenüber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des § 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO zulassen, da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO nur im Regelungsbereich der Brüssel I-VO gelte. Zu den nachträglich entstandenen materiellrechtlichen Einwendungen verhalte sich die Brüssel I-VO nicht, so
es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler aaO Art. 43 Rdn. 27 f. und Art. 45 Rdn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. Rdn. 955; Wagner IPrax 2002, 75, 83; Roth RabelsZ 2004, 379, 384). Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten,
AVAG gemeinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche "liquiden" Einwendungen zugelassen werden könnten, die entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 933 , 934 f. und FamRZ 2006, 803 , 804; OLG Köln OLGR 2004, 359 , 360; Zöller/Geimer ZPO
die Berücksichtigung solcher Vollstreckungsgegeneinwände im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 Brüssel I-VO schlechthin unzulässig wäre und § 12 Abs. 1 AVAG schon deshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieße.
im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden können, steht auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht. (a) Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Artt. 38 ff. Brüssel I-VO ist dem Klauselerteilungsverfahren nach Artt. 31 ff. EuGVÜ nachgebildet worden. In den Sachverständigenberichten zur Auslegung des EuGVÜ war es anerkannt,
der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ auch auf Tatsachen stützen könne, die nach Erlass des ausländischen Urteils eingetreten sind, was insbesondere für den Nachweis der Erfüllung der titulierten Forderung gelte (vgl. Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 Nr. C 59/1, 51 zu Art. 37 EuGVÜ; kritisch hierzu allerdings Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 440 f., Leutner, Die vollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], S. 269 f., 285; vgl. auch Schlosser-Bericht aaO S. 134, Rdn. 220). Der EuGH hat zwar mehrfach ausgesprochen,
für die Klauselerteilung nach dem EuGVÜ ein sehr summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaates zur Ausführung des Übereinkommens das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der Regelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe (EuGH Urteil vom
GVÜ die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das nationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne (EuGH Urteil vom
die titulierte Forderung durch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei (BGH Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960 f.).
durch die Erfüllung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Registrierung weggefallen sei (vgl. O'Malley/ Layton, European Civil Practice [1989], Tz. 10.37). Nach französischer Rechtspraxis führt die vollständige und unstreitige Erfüllung der in der ausländischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das Exequaturverfahren (Cour de Cassation, Ch. Civ. 1e, Entscheidung vom 19. November 1996, Rev. crit. dr. internat. prive 1997, 94 mit Anm. B. Ancel). In der Schweiz wird im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens die Berücksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinwänden auf einen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend befürwortet, obwohl deren Prüfung an sich einem nachgeschalteten Beitreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Walter ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340; Meier SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschränkung auf "liquide" Einwendungen empfohlen (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano du 16 septembre 1988 concernant la competence judiciaire et l«execution des decisions en matire civile et commerciale, Vol. II [1997], Par. 3362 ff., 3365).
die Prüfung von nachträglich entstandenen sachlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des Vollstreckungsstaates nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel künftig ipso jure in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne
es dazu - wie bisher - eines Zwischenverfahrens zur Vollstreckbarerklärung bedarf. Obwohl sich die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des Vollstreckungsstaates richten soll (Art. 27 des Kommissionsentwurfs), hat der Entwurf einen besonderen europäischen Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Unterhaltspflichtige im Vollstreckungsstaat neue oder dem Erstgericht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend machen kann; besonders genannt ist der Einwand,
der Unterhaltspflichtige seine Schuld bereits getilgt habe (Art. 33 lit. a und lit. c des Kommissionsentwurfs). Dann ist es aber nicht einzusehen,
im derzeitigen Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Brüssel I-VO eine - zumal unstreitige - Erfüllung auch auf einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO hin unberücksichtigt bleiben soll. cc) Danach kann das Urteil des Tribunale di Pordenone hinsichtlich des Kindesunterhalts für den Zeitraum bis einschließlich August 2003 wegen Erfüllung der titulierten Forderung in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. 5. Eine Vorlage gemäß Artt. 68, 234 EGV an den EuGH hält der Senat nicht für angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt,
die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH Urteil vom
dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ der Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr vollstreckt werden. Unter der Geltung der Brüssel I-VO unterliegt dies auch unter Berücksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienzgebotes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur Brüssel I-VO) jedenfalls dann keiner durchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von ausschließlich "liquiden" Einwendungen keine Verzögerung des Rechtsbehelfsverfahrens zu besorgen ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitzist urlaubsbedingt verhindertzu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.11.2003 - 29 O 15036/03 - OLG München, Entscheidung vom 07.06.2004 - 25 W 2814/03 - Permalink: https://openjur.de/u/78978.html ( https://oj.is/78978 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 19 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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