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BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 148/03

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 9. Oktobe

§ 7

des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG], Art. 8 2. BtÄndG), nicht kennt. Das erklärt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu gewähren. Deshalb schließt § 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl.

§ 1836Abs.

3 BGB) Vergütungsansprüche eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Vereins schlechthin aus. Auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins können, wenn sie in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, regelmäßig eine Vergütung nicht verlangen. Das ergibt sich zum einen aus § 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl.

§ 1836Abs.

3 BGB), der nicht umgangen werden darf; es folgt zum anderen aber mittelbar auch aus den Vergütungsvorschriften, die die Feststellung einer berufsmäßigen Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft verlangen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese durch Regelvermutungen (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.; vgl.

§ 1836Abs.

1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG) erleichtern und auf Mitarbeiter von Vereinen nicht zugeschnitten sind. Demgegenüber hat der Gesetzgeber für Betreuungsvereine eine grundsätzlich andere Wertung getroffen: Betreuungsvereine sollen zwar für die von ihnen wahrzunehmenden "Querschnittaufgaben" aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden; für die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben als Betreuer sollen sie sich jedoch aus Vergütungsansprüchen finanzieren, die ihnen über die Rechtsfigur des "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) zugute kommen und in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl.

§ 7

VBVG) eine Regelung erfahren haben, die auf die Feststellung einer Berufsmäßigkeit der von ihren Mitarbeitern ausgeübten Betreuungstätigkeit ausdrücklich verzichtet (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.F.; vgl.

§ 7Abs. 1 Satz 1 VBVG). Allerdings hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 ( Fam

RZ 2000, 414 ) die Rechtslage für die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch Vereine grundlegend gewandelt. Danach verstößt es gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, wenn einem Betreuungsverein jegliche angemessene Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft durch einen Mitarbeiter vorenthalten wird, der bei ihm beschäftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellung zu übernehmen. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 ( BGBl. I 580 ) dem für die Wahrnehmung von Verfahrenspflegschaften durch Vereine Rechnung getragen und durch eine in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) aufgenommene Verweisung auf § 1908 e BGB einen Vergütungsanspruch von Vereinen für die von ihren Mitarbeitern geführten Verfahrenspflegschaften begründet (vgl.

§ 67a Abs.

4 FGG). Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht fehlt indes eine entsprechende Regelung. Diese Lücke erklärt sich möglicherweise aus dem Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes der verfassungsrechtlichen Problematik dieser Regelung noch nicht bewusst war. Das

  1. BtÄndG hat dem § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar einen neuen Satz 2 angefügt; die Frage nach der Vergütung von Vereinen für die ihren Mitarbeitern übertragenen Pflegschaften hat es aber - offenbar wegen seiner andersartigen, vorrangig auf Kosteneinsparungen im Betreuungsrecht bedachten Zielsetzung - nicht beantwortet. Die aufgezeigte Lücke erscheint - jedenfalls vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - als planwidrig.
  2. Zwar ist es, worauf das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist, grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die dargestellte Lücke im Wege eines eigenen, dem § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl.

§ 7Abs.

4 VBVG) nachgebildeten Vergütungsanspruchs der Vereine für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter füllt oder diesen Mitarbeitern einen eigenen Vergütungsanspruch gewährt, den sie im Innenverhältnis zum Verein als ihrem Arbeitgeber zur Ausgleichung bringen können. Dies hindert indes die Fachgerichte nicht, schon

im Rahmen einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung auf eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechende Vergütungsregelung hinzuwirken und eine durch die erst nachträglich erkannte Verfassungsrechtslage entstandene Gesetzeslücke zu schließen. Insoweit bietet es sich an, die für Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.; vgl.

§ 67a Abs.

4 FGG) im Wege der Analogie auf Vormundschaften und Pflegschaften zu erstrecken. Dies liegt besonders nahe, wenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - persönlich, wenn auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins, zum Betreuer bestellt worden ist. Aber auch bei einer Bestellung des Vereins als solchem kann nichts anderes gelten. Denn der Staat hat nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass private Institutionen, die er zur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben in Anspruch nimmt, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies wird mit der Möglichkeit, für die Tätigkeit der angestellten Vereinsmitarbeiter eine Vergütung zu erhalten, erreicht; auf die gewählte vormundschaftsrechtliche oder pflegschaftsrechtliche Konstruktion, die der geleisteten Tätigkeit zugrunde liegt, kann es dabei nicht ankommen. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht betonte Umstand, dass § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl.

§ 7VBVG) auf der Rechtsfigur eines "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs.

2 BGB) aufbaut, das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht aber einen dem Vorbild des § 1897 Abs. 2 BGB entsprechenden "Vereinspfleger oder -betreuer" nicht kennt, hindert die Analogie nicht. Auch dem Recht der Verfahrenspflegschaft ist eine solche Rechtsfigur nicht bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Vereinen für die von seinen Mitarbeitern als Verfahrenspflegern geleisteten Tätigkeiten über § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl.

§ 67a Abs.

4 FGG) einen eigenen Vergütungsanspruch zuerkannt. Die Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl.

§ 67a Abs.

4 FGG) lässt zugleich die Notwendigkeit entfallen, bei persönlicher Bestellung eines Vereinsmitarbeiters die Berufsmäßigkeit seines Tätigwerdens (vgl. § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB a.F.; vgl.

§ 1836Abs.

1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 VBVG) zu prüfen (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB, jeweils a.F.; vgl.

§ 67a Abs.

4 Satz 2 FGG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VBVG); bei der Bestellung des Vereins als solchem wäre die Feststellung der "Berufsmäßigkeit" schon begrifflich kaum möglich. 3. Dem Beteiligten zu 1 steht somit analog § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl.

§ 67a Abs.

4 FGG) ein Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeiten zu, die sein Mitarbeiter, Herr K. , im Rahmen der Bestellung zum Pfleger erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1 als solcher - wie das Bayerische Oberlandesgericht meint - oder Herr K. persönlich zum Pfleger bestellt worden ist. Auch im zweiten Fall war die Bestellung jedenfalls nicht an Herrn K. als Privatperson, sondern als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1 gerichtet. In beiden Varianten greift deshalb die Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl.

§ 67a Abs.

4 FGG) durch. III. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da - aus der Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - Feststellungen zur Höhe der zu beanspruchenden Vergütung fehlen. Die Sache war daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04/02.05.2001 - VIII 57/01 - LG Regensburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 7 T 512/02 - BayObLG München, Entscheidung vom 07.07.2003 - 1Z BR 8/03 - Permalink: https://openjur.de/u/79006.html ( https://oj.is/79006 ) Volltext Zitate 6 Zitiert 16 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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