eigenen Mitteln
geglichen, weil er sich für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin verbürgt hatte. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer angeblich
stehenden Kommanditeinlage in Höhe von 10.533,15 €
2 HGB (Klageantrag zu 1) sowie auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 33.362,15 € (Klageantrag zu 2) gemäß § 177 a i.V.m. § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Höhe von 33.362,15 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten. Gründe Die Revision hat zum Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( ZIP 2005, 2211 ) hat
geführt, die Schuldnerin sei Anfang 2002 bei negativer Fortführungsprognose erheblich überschuldet und daher insolvenzreif gewesen. Gemäß § 177 a i.V.m. § 130 a Abs. 3 HGB hafte der Beklagte für die gemäß § 130 a Abs. 2 Satz 1 HGB verbotenen Zahlungen von dem Bankkonto der Schuldnerin. Ebensowenig wie der Erstattungsanspruch
HG beschränke sich der Anspruch
3 Satz 1 HGB auf den Ersatz eines Quotenschadens. Jedoch sei die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der geleisteten Zahlungen mit einem Vorbehalt entsprechend dem zu § 64 Abs. 2 GmbHG ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2001 ( BGHZ 146, 264 , 278 f.) zu versehen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1.
Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Feststellung, die Schuldnerin sei im hier maßgebenden Zeitraum der von dem Beklagten veranlassten Zahlungen bereits insolvenzreif gewesen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend davon
, dass der Ersatzanspruch
3 Satz 1 HGB in den Fällen verbotswidrig geleisteter Zahlungen (§ 130 a Abs. 2 HGB) den gleichen Inhalt hat wie der Anspruch
HG (dazu BGHZ 146, 264 ), also auf Erstattung der Zahlungen und nicht etwa nur auf Ersatz eines Quotenschadens gerichtet ist (so schon Sen.Beschl. v.
der - im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden - Vermögensmasse (vgl. BGHZ 143, 184 , 186; 146, 264 , 275). Im Ergebnis gleichgültig ist, ob man insoweit einen "Ersatzanspruch eigener Art" (so BGHZ 146, 264 , 278) oder einen "Schadensersatzanspruch eigener Art" annimmt. Dagegen wird ein sog. "Quotenschaden" allein in § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB mit der Alternative des durch Versäumung der Insolvenzantragspflicht entstandenen Schadens erfasst (vgl. v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB
dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin gemäß § 130 a Abs. 2 HGB verbotene Zahlungen geleistet. Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Sinn der Vorschrift nicht richtig erfasst. Sinn und Zweck der in § 130 a Abs. 2 HGB sowie in § 64 Abs. 2 GmbHG zum
druck kommenden Zahlungsverbote ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern ( BGHZ 143, 184 , 186; 146, 264 , 275). Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren aber, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184 , 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf.
HG haftbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 , z.V.b. in BGHZ). Soweit durch die Erhöhung des Debet eine entsprechend höhere Zinsschuld der Gesellschaft gegenüber der Bank entsteht, stellt dies keine "Zahlung" i.S. der §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG dar ( BGHZ 143, 184 , 187 f.). Ansonsten werden durch die Zahlung mit Kreditmitteln weder die Masse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht, so dass dadurch auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt. Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. III. Das Urteil stellt sich jedoch
anderen Gründen zum Teil im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
einem Vergleich zwischen den unstreitigen Kontoabflüssen von 33.362,15 € mit den Saldoständen von 31.940,00 € zu Beginn und von 45.193,42 € am Ende des Zahlungszeitraums ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass in diesem Zeitraum auch Zuflüsse auf das debitorische Konto der Schuldnerin in Höhe von 20.108,73 € erfolgt sind. In dieser Höhe stehen dem Kläger
den nachfolgenden Gründen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu. Es handelt sich dabei nicht um einen anderen als den bisherigen Streitgegenstand, sondern lediglich um andere rechtlichen Aspekte des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden, unstreitigen Lebenssachverhalts.
HG sowie
den von dem erkennenden Senat in Analogie zu §§ 30 , 31 GmbHG entwickelten Rechtsprechungsregeln, die auch für eine GmbH & Co. KG gelten, wenn diese überschuldet und hierdurch mittelbar auch das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen ist (Senat aaO; BGHZ 67, 171 ; 76, 326 ; 110, 342 , 346). Das war hier aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten drastischen Überschuldung der Schuldnerin der Fall. Aufgrund des eigenkapitalersetzenden Charakters der Bürgschaft des Beklagten ist der damit besicherte wie ein von ihm selbst gewährter Kredit zu behandeln (vgl. Scholz/ K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 156; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. §§ 32 a/b Rdn. 113); in diesem Fall wäre eine Verrechnung von Zahlungseingängen mit der (eigenkapitalersetzenden) Darlehensforderung unzulässig (vgl. Sen.Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94 , ZIP 1995, 280 , 282). Dementsprechend hatte der Beklagte die Schuldnerin im hier maßgeblichen Zahlungszeitraum
seinen eigenen Mitteln in vollem Umfang von Rückzahlungsforderungen der Bank unter
schluss einer Verrechnung mit Zahlungseingängen freizustellen und hat deshalb nunmehr die tatsächlich von der Bank verrechneten Zahlungseingänge entsprechend §§ 30 , 31 Abs. 1 GmbHG zu erstatten (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91 , ZIP 1992, 108 f.). Dieser - auf dem eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft beruhende - Erstattungsanspruch unterliegt nicht dem Rückforderungsvorbehalt, den das Berufungsgericht dem Beklagten gegenüber dem rechtsirrtümlich
geurteilten Anspruch des Klägers in Höhe von 33.362,15 €
3 Satz 1 HGB entsprechend dem Senatsurteil vom 8. Januar 2001 ( BGHZ 146, 264 , 278 f.) zugebilligt hat. Der Wegfall des Vorbehalts im Rahmen der auf die Revision des Beklagten
zusprechenden Verurteilung zur Zahlung von 20.108,72 € (
HG analog) verstößt bei einer Gesamtbetrachtung nicht gegen das Verschlechterungsverbot der §§ 528 , 557 Abs. 1 ZPO. Denn der Rückforderungsvorbehalt bezöge sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Überschuldungssituation der Schuldnerin allenfalls auf eine (fiktive) Insolvenzquote von 1/8; dagegen obsiegt der Beklagte mit seiner Revision in Höhe von etwa 1/3 der vorinstanzlich zuerkannten Forderung. IV. Da die Sache hinsichtlich des Anspruchs des Klägers
HG analog entscheidungsreif ist und weitere tatrichterliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und eine danach noch verbleibende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 20.108,73 €
zusprechen. Goette Kurzwelly Kraemer RiBGH Prof. Dr. Gehrlein kann Caliebewegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.03.2005 - 6 O 130/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 5 U 82/05 - Permalink: http://openjur.de/u/79087.html Kommentare
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