Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2005 und des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 16. Januar 2006 aufgehoben. Der Antrag der Gläubiger vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren werden den Gläubigern auferlegt. Beschwerdewert: 3.000 €. Gründe I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a in G. mit den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen. Im November 1999 ließ die Schuldnerin die Ladenfront zur Straße hin versetzen und die Vordereingänge des Gebäudes schließen. Die Hausflure wurden in die Ladenflächen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt sieben verschiedene Mieter. Das Amtsgericht Gießen hat die Schuldnerin mit Beschluss vom 17. April 2002 verpflichtet, den von ihr und ihren Mietern bzw. Pächtern im Erdgeschoss des Hauses L. platz 2/2a in G. allein genutzten Bereich des Gemein- schaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a (Teil der früheren Passage und den ursprünglichen Vordereingangsbereich) des Hauses L. platz 2/2a zu räumen und an die genannte Wohnungsei- gentümergemeinschaft herauszugeben. Es hat ferner die Schuldnerin verpflichtet, die von ihr veranlassten und durchgeführten baulichen Veränderungen an der Vorderseite des Gebäudes L. platz 2/2a in G. zu beseitigen und dabei den baulichen Zustand der Vorderseite des Gebäudes gemäß der Teilungserklärung vom 11. September 1997, wie er sich aus dem Plan Blatt 509 ergibt, wieder herzustellen und hierbei durch entsprechenden Rückbau auch die beiden ursprünglichen Vordereingänge L. platz 2/2a wieder herzustel- len. Da die Schuldnerin die Flächen nicht geräumt und herausgegeben hat, haben die Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Den daraufhin von der Schuldnerin ausgesprochenen Kündigungen der Mietverhältnisse haben vier Mieter widersprochen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 hat das Amtsgericht Gießen zur Erzwingung der in dem Beschluss vom 17. April 2002 ausgesprochenen Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Anspruch auf Herausgabe sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Zwar erfolge die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen grundsätzlich nach §§ 885 , 886 ZPO. Etwas anderes habe aber zu gelten, wenn sich aus dem Vollstreckungstitel weitergehende Handlungspflichten des Schuldners ergäben. Davon sei vorliegend auszugehen. Um den Gläubigern ungehinderte Verfügungsgewalt über die herauszugebenden Flächen zu verschaffen, reiche eine Besitzaufgabe verbunden mit der Verschaffung des Zugangs zu den Ladenflächen nicht aus. Vielmehr sei eine Mitwirkung der Mieter erforderlich. In einem solchen Fall liege eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vor. Allerdings scheide die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO aus, wenn die Handlung nur unter Mitwirkung Dritter zu erfüllen sei und der Schuldner auf den Dritten keinen Einfluss ausüben könne oder vergeblich ausgeübt habe. Der Schuldner müsse aber die Möglichkeiten einer Einflussnahme auf den Dritten voll ausschöpfen. In diesem Zusammenhang müsse der Schuldner darlegen, dass er das ihm rechtlich und tatsächlich Mögliche zur Einwirkung auf den Dritten unternommen habe. Dies habe die Schuldnerin nicht getan. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie in tatsächlicher Hinsicht alle Möglichkeiten genutzt habe, auf die Mieter einzuwirken. Die Schuldnerin habe nichts zu ihren Bemühungen dargelegt, die Mieter außergerichtlich zur Räumung der herauszugebenden Flächen zu bewegen, sondern nur geltend gemacht, die Zahlung entsprechender Abfindungsbeträge sei ihr unzumutbar. Dass sie zur Zahlung von Abfindungsbeträgen finanziell außerstande sei, habe die Schuldnerin nicht dargetan. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.