Tenor Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1997 wirkungslos geworden. Gründe I. Mit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit hat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt: "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen." Der Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung "IM-Sekretär" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte. Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde; dieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche Stellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und frühere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei "IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig" gewesen, weil dies nicht zutreffe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni 1998 ( VI ZR 205/97 - BGHZ 139, 95 ) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht das Revisionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 ( 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 ) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob sie einer für den Äußernden günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner aufzuerlegen. II. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen. 1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisionsverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ 123, 264 , 265 f.). 2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Revision des Beklagten zurückzuweisen gewesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.