Obsah (4)
§ 238§ 27§ 354§ 473Tenor 1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der Nebenkläger Pu. und P. wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert
§ 238Rdn. 43 ff. m. zahlr. w. N.): Zweck des § 238 Abs. 2 St
PO ist es, die Gesamtverantwortung des Spruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hierdurch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der Instanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden, durch die ein Fehler des Vorsitzenden nur auf Kosten einer mehr oder weniger langen Verzögerung des Verfahrensabschlusses ausgeräumt werden könnte (Giesler, Der Ausschluss der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren S. 283 ff.; Schöch in AK § 238 Rdn. 29; Julius in HK § 238 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO - Stand Juni 1992 - § 238 Rdn. 8; Paulus in KMR - Stand Oktober 1989 - § 238 Rdn. 33). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es im unbeschränkten Belieben des um die Möglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfahrensbeteiligten stünde, ob er eine für unzulässig erachtete verhandlungsleitende Maßnahme des Vorsitzenden über den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteiligen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will. Er hat daher grundsätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde liegt, die ihm für die Feststellung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet oder ihm auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, und die Revisionsrüge auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder einen Ermessensfehlgebrauch gestützt werden soll. Zu beidem findet eine ins Einzelne gehende Richtigkeitsprüfung des Revisionsgerichts nicht statt. Dieses ist vielmehr auf die rechtliche Kontrolle beschränkt, ob das Tatgericht die Grenzen des Beurteilungsspielraums oder des Ermessens in einer Weise überschritten hat, dass sich dessen Entscheidung als nicht mehr vertretbar und damit als rechtswidrig erweist. Eindeutige, die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls präzise vorzeichnende Maßstäbe bestehen insoweit nicht. Unterlässt der von der Anordnung Betroffene die Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass er durch die Maßnahme - mag sie ihn auch beschweren - jedenfalls die Grenzen des Beurteilungsspielraums oder des Ermessens des Vorsitzenden nicht als überschritten ansieht, daher die Anordnung nicht als rechtswidrig und damit unzulässig im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO betrachtet und demgemäß auch keinen revisiblen Rechtsfehler bejaht. Beurteilt er dies dagegen anders und führt dennoch keine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers herbei, so muss dieser Verstoß gegen die zentrale Zwecksetzung des § 238 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit einer auf diese Maßnahme später gestützten Revisionsrüge führen; diese ist verwirkt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise heranzuziehen sind, wenn die sachleitende Anordnung des Vorsitzenden auf der Anwendung zwingenden Verfahrensrechts beruht, oder ob in diesem Fall zur Wahrung der unumstößlichen, eindeutigen Grenzen zulässiger Verfahrensgestaltung die Maßnahme auch dann zur vollen Überprüfung des Revisionsgerichts stehen muss, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte sich im konkreten Fall nicht beschwert fühlt oder seine vermeintliche Beschwer durch das Unterlassen des Rechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner Erörterung; denn es gilt: Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles. Billigt dieser dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht in einem Ausmaß zu, durch das ein Beteiligter die Grenzen rechtlich zulässiger Beurteilung dieser Umstände überschritten sieht, kann er darauf seine Revision nur stützen, wenn er bereits in der tatrichterlichen Hauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts vergeblich versucht hat, die Aufhebung der Anordnung zu erreichen. Dies gilt jedenfalls für den verteidigten Angeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO weiß. Eine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das teilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, liegt hierin nicht; denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies unterlassen, muss daher nicht zusätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren eröffnet sein. Nach alledem kann der Angeklagte den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig rügen. Weder er noch seine Verteidiger haben auf einer weiteren Befragung des Zeugen Mzoudi bestanden und das Gericht angerufen, als der Vorsitzende durch die Beendigung der Vernehmung dieses Zeugen zu erkennen gab, dass er diesen nicht zur Beantwortung weiterer Fragen für verpflichtet erachtete. Vielmehr haben sie einvernehmlich der Entlassung des Zeugen zugestimmt. 2. Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- a)Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre. Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sie nicht deswegen eine Lücke im dargestellten Sinne erkennen, weil das Oberlandesgericht die Angaben, die Binalshibh und Ould Slahi nach dem Inhalt der von den USA überlassenen "Zusammenfassungen" ihrer Aussagen in US-Gewahrsam gemacht haben, je für sich als unglaubhaft bewertet, sich jedoch nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass diese Angaben Übereinstimmungen zu Gesprächen zwischen den beiden Genannten enthalten, die Ende Oktober/Anfang November 1999 in Deutschland stattgefunden haben sollen. Zwar könnten diese Angaben für sich genommen einen Hinweis darauf liefern, dass Mitglieder der Gruppe um Atta noch zu diesem Zeitpunkt lediglich deswegen nach Afghanistan reisen wollten, um sich von dort zu einem Kampfeinsatz nach Tschetschenien zu begeben. Hiermit musste sich das Oberlandesgericht aber im Hinblick auf die zahlreichen Indiztatsachen, die deutlich auf die Umorientierung der Gruppe auf Anschläge gegen "Juden und Amerikaner" hinwiesen, nicht notwendig ausdrücklich befassen. Das gilt um so mehr, als es den Beweiswert der Angaben Binalshibhs und Ould Slahis - rechtsfehlerfrei - als zweifelhaft eingestuft hat. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Unmöglichkeit, diese beiden Zeugen persönlich zu vernehmen oder auch nur Verhörspersonen zu befragen oder zumindest vollständige Vernehmungsprotokolle zu erhalten, die von den USA überlassenen "Zusammenfassungen" einer besonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen waren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen ( BGHSt 49, 112 ) ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, das sich der Verkürzung der Beweisgrundlage bewusst war, gerecht geworden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
- b)Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Das schriftsätzliche Vorbringen der Revision gibt lediglich zu folgendem Bemerken Anlass: Es kann dahinstehen, ob eine derartige Vereinigung auch dann vorliegt, wenn eine Gruppierung von vornherein nur auf die Begehung einer einzigen Terrortat ausgerichtet ist und sich mit deren Verübung - bei einem Selbstmordanschlag gegebenenfalls auch durch den Tod der Mitglieder der Gruppierung - auflösen soll (so Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 7 a; Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 129 Rdn. 31). Denn ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Vereinigung um Atta war weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung (spätestens Anfang November 1999) noch nach der Rekrutierung mehrerer Gruppenmitglieder für die Flugzeuganschläge allein auf die Begehung eines einzigen - ggf. in koordinierten Einzelanschlägen zu verwirklichenden - Terrorakts mit Selbsttötung der wesentlichen Vereinigungsmitglieder ausgerichtet. Vielmehr wurden auch nach der Rekrutierung die Vereinigungsstrukturen noch zu dem Zweck aufrecht erhalten, im Falle eines Scheiterns der Selbstmordanschläge in den USA den Gruppenmitgliedern eine Rückkehr nach Hamburg zu ermöglichen, damit von dort aus andere Anschlagspläne vorbereitet werden könnten. III. Revision des Generalbundesanwalts Die Revision des Generalbundesanwalts hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. Zutreffend macht er geltend, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum vielfachen Mord rechtsfehlerhaft verneint hat. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte auch der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig ist. Dies führt zu der entsprechenden Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat. Danach bedarf es keines Eingehens auf die vom Generalbundesanwalt erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung, das Oberlandesgericht habe § 154 a Abs. 3 Satz 1, § 244 Abs. 2, § 264 StPO verletzt, weil es den Tatvorwurf der Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr nicht wieder in das Verfahren einbezogen habe; denn diese Rüge hätte allein dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht möglich wäre. 1. Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, der Angeklagte habe durch seine "Tatbeiträge" die Taten Attas, Alshehhis und Jarrahs objektiv gefördert. Jedoch seien seine lange vor dem 11. September 2001 vorgenommenen Handlungen nicht geeignet gewesen, das Risiko zu vergrößern, dass die Taten tatsächlich begangen wurden. Zweifelhaft sei geblieben, welches Wissen und welche Vorstellungen der Angeklagte von den geplanten Taten hatte. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass die zu Piloten ausgebildeten Vereinigungsmitglieder Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch Menschen töten sollten. Jedoch habe er weder die genaue Art der Attentate, die Anzahl der Einzelanschläge, ihren jeweiligen Ort und Zeitpunkt noch die "enormen Dimensionen, in denen die Anschläge geplant waren und durchgeführt wurden", insbesondere den Umfang der Vernichtung von Menschenleben gekannt; all dies habe er auch nicht erkennen können. Nach seinem festgestellten Wissen seien auch andere Begehungsarten möglich gewesen; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte trotz seiner radikalislamistischen Einstellung und seines Hasses auf die USA und das Judentum derartige Anschläge nicht gutgeheißen und nicht unterstützt hätte. Der notwendige Beihilfevorsatz sei daher nicht gegeben. 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
- a)Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Taten Attas, Alshehhis, Jarrahs und Hanjours liegen vor. Insofern hat das Oberlandesgericht eingangs seiner rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt, dass die "Tatbeiträge" des Angeklagten diese Taten objektiv gefördert haben. Indem es - im Rahmen seiner Ausführungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Beihilfe - die Auffassung vertritt, diese Beiträge hätten jedoch nicht das Risiko vergrößert, dass die Anschläge vom 11. September 2001 tatsächlich begangen wurden, und damit möglicherweise die Annahme einer tatbestandsmäßigen objektiven Hilfeleistung in Frage stellen will, wird seine Bewertung widersprüchlich, da sie zwei nicht miteinander vereinbare Aussagen enthält. Ihr liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der objektiven Voraussetzungen einer Beihilfetat zugrunde. Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach ständiger Rechtsprechung (etwa BGHSt 46, 107 , 109; BGH NJW 2001, 2409 , 2410; NStZ 2004, 499 , 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cramer/Heine in Schönke/Schröder,
§ 27Rdn.
8; Roxin in LK
- Aufl. § 27 Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu: Der Angeklagte hat die Durchführung der Anschläge des
- September 2001 objektiv erleichtert und gefördert, indem er nach der Rückkehr Alshehhis aus Afghanistan dessen Kontakte zu außenstehenden Dritten zu begrenzen half, indem er während des Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs in den USA den Anschein wahrte, diese befänden sich weiterhin als Studenten in Hamburg, indem er den wahren Aufenthalt Alshehhis verschleierte und diesen warnen ließ, als dessen Bruder gemeinsam mit Vertretern der Vereinigten Arabischen Emirate Nachforschungen nach dessen Verbleib anstellte, und indem er Binalshibh vom Konto Alshehhis 5.000 DM überwies, damit dieser das Geld an Atta und Alshehhi in die USA weitertransferiere. Die Verschleierung der Tatvorbereitungen und das Mitwirken am Bereitstellen von finanziellen Mitteln für die Durchführung dieser Vorbereitungen haben den zur Tatvollendung führenden konkreten Geschehensablauf bis in die Ausführungsphase mitgeprägt. Dass die Anschläge möglicherweise ohne die Mitwirkung des Angeklagten ebenfalls durchgeführt worden wären, weil die Tatvorbereitungen eventuell auch ohne dessen Verdeckungsbemühungen nicht aufgefallen wären, ändert hieran nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Bereitstellung der 5.000 DM letztlich als überflüssig erwies, weil noch vor Eintreffen dieses Betrages in den USA das dortige Konto Attas und Alshehhis bereits aus anderen Quellen wiederaufgefüllt worden war; denn die 5.000 DM standen trotzdem zur Finanzierung der Tatvorbereitung zur Verfügung und behielten damit ihre Bedeutung als Einzelelement des zur Tatvollendung hinführenden Gesamtgeschehens mit tatfördernder und -erleichternder Wirkung bis in die Ausführungsphase hinein. Durch seine Verschleierung des wahren Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs unterstützte der Angeklagte objektiv auch die Haupttat Hanjours, da auch deren Durchführung durch die Entdeckung der Tatvorbereitung der drei anderen "Piloten" gefährdet worden wäre. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, die vom Angeklagten geleisteten Tatbeiträge könnten deshalb nicht als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB bewertet werden, weil sie isoliert betrachtet und gemessen an dem durch die Anschläge verwirklichten Unrecht von völlig untergeordnetem Gewicht gewesen seien, verkennt sie die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Zum einen kommt es auf das Gewicht des tatfördernden Beitrags für dessen Einstufung als Hilfeleistung grundsätzlich nicht an; dieses ist allein für die Strafzumessung relevant. Zum anderen erscheint die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten durch die Verteidigung verfehlt. Sie stellt im Übrigen nicht in Rechnung, dass sich der Angeklagte aufgrund der getroffenen Abreden innerhalb der Gruppierung die Hilfeleistungen der anderen Gruppenmitglieder für die Attentäter im Rahmen der gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen muss. Falls das Oberlandesgericht dennoch die objektiven Voraussetzungen der Beihilfe mit der Erwägung in Zweifel ziehen wollte, die Tatbeiträge des Angeklagten hätten das Risiko der Durchführung der Anschläge nicht erhöht, hätte es übersehen, dass mit dem Begriff der Risikoerhöhung keine inhaltlichen Kriterien verbunden sind, die hier zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts führen: Zwar trifft es zu, dass das überwiegende Schrifttum das Verständnis der Rechtsprechung kritisiert, wonach für ein Hilfeleisten nach § 27 Abs. 1 StGB jede Tatförderung oder -erleichterung selbst bei fehlender Kausalität für den Taterfolg genüge, und dem andere Rechtsmodelle für die Bestimmung der Voraussetzungen der objektiven Beihilfeleistung entgegenstellen will. So wird teilweise gefordert, der Tatbeitrag des Gehilfen müsse für die Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter "kausal" geworden sein; andere setzen voraus, dass durch den Tatbeitrag das Risiko für den Erfolg der Haupttat gesteigert wird (s. die Übersicht bei Cramer/Heine,
Rdn. 7, 9 f.). Eine nähere Betrachtung dieser auf den ersten Blick divergierenden Ansichten zeigt indessen, dass es sich hier weitgehend um einen Streit über dogmatische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei außergewöhnlichen - hier nicht gegebenen - Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnissen führt. Soweit im Schrifttum etwa eine Kausalbeziehung zwischen dem Tatbeitrag des Gehilfen und der Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter gefordert wird, wird dies nahezu einhellig nicht dahin verstanden, dass das Tun des Teilnehmers adäquat oder äquivalent kausal für den isolierten konkreten Taterfolg als solchen geworden sein muss. Vielmehr soll es genügen, wenn der Beitrag des Gehilfen das konkrete Tatbild, also das zum Taterfolg hinführende Geschehen, zumindest bis in das Versuchsstadium hinein mitprägt; danach scheidet die notwendige "Kausalität" weder deswegen aus, weil das vom Gehilfen zur Tatverwirklichung beigetragene Handlungselement hypothetisch auch anderweitig hätte erbracht werden können, noch weil es sich nachträglich als überflüssig herausstellt (vgl. Cramer/Heine,
Rdn. 10 m. w. N.). Dies stimmt der Sache nach aber mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis überein, dass der Beitrag des Gehilfen das Herbeiführen des Taterfolges durch den Haupttäter (die Tathandlung, Tatbestandsverwirklichung) objektiv gefördert oder erleichtert haben muss (s. Roxin in FS Miyazawa S. 501, 502 f.; Tröndle/Fischer, StGB
- Aufl. § 27 Rdn. 2: Förderung der Haupttat ohne "Ursächlichkeit" kaum denkbar). Nichts anderes gilt für die Rechtsfigur der (kausalen) Risikoerhöhung. Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, in aller Regel das Risiko der Tatvollendung erhöht, liegt auf der Hand (vgl. BGHSt 42, 135 , 138: Fördern des strafbaren Verhaltens des Haupttäters und dadurch Vergrößerung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird). Nach alledem ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (vgl. BGHSt 2, 344 , 345 f.; 42, 332 , 335; 46, 107 , 115; BGH NJW 1985, 1035 , 1036). b) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Gehilfenvorsatz. Das Oberlandesgericht ist allerdings der Ansicht, der Gehilfe müsse zwar keine bestimmten Vorstellungen von den Einzelheiten der Haupttat haben, jedoch deren wesentliche Merkmale, ihre Unrechts- und Angriffsrichtung, den zu verwirklichenden Tatbestand sowie die wesentlichen Dimensionen des Unrechts kennen. Hieran fehle es, weil der Angeklagte das bis dahin unvorstellbare Ausmaß der Anschläge und der Vernichtung von Menschenleben nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wusste der Angeklagte, dass die vier zu Piloten ausgebildeten Mitglieder der Vereinigung aus - von ihm geteilten - Hass gegen "die Amerikaner und Juden" in den USA Flugzeuge unbekannter Art und Größe in ihre Gewalt und zum Absturz bringen würden. Ihm war auch bekannt, dass gegebenenfalls ein Ersatzmann für ein Gruppenmitglied einspringen sollte. Sein Gehilfenvorsatz richtete sich damit direkt auf die Tötung von Menschen, wobei er die Anzahl von Opfern zumindest billigend in Kauf nahm, die nach den ihm bekannten Umständen der geplanten Anschläge in Betracht kam; im Hinblick auf die vier zu Piloten ausgebildeten Attentäter waren dies die möglichen Insassen von vier Verkehrsflugzeugen jeder denkbaren Größe. Damit ist der erforderliche Vorsatz des Angeklagten gegeben, zu der Tötung der später den Abstürzen tatsächlich zum Opfer gefallenen Passagiere und Besatzungsmitglieder Hilfe zu leisten. Mehr setzt das Gesetz für die subjektive Tatseite der Beihilfe entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voraus. Insbesondere bedarf es keiner Kenntnis der "Unrechtsdimension" der tatsächlich ausgeführten Anschläge. Denn das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über die Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzungen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und daher (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begründung des Schuldspruchs wegen Beihilfe - vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Wer weiß oder zumindest für möglich hält und billigt, durch sein Tun ein Verhalten des Haupttäters zu fördern, das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist somit auch dann der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig, wenn der Haupttäter - durch den Gehilfenbeitrag gefördert - eine größere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbestandsmäßigen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren Fällen verwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz führt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Taten oder schuldspruchrelevanten Tatfolgen zu beschränken ist. Die darüber hinaus gehenden Taten oder Tatfolgen können jedoch bei der Strafzumessung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob über die vom Gehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie für ihn zumindest vorhersehbar, können sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend angelastet werden. Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entscheidungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdimension" der Tat angesprochen hat ( BGHSt 42, 135 , 139; BGH NStZ 1990, 501 ; NJW 1997, 265 , 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9 ), lässt sich hieraus Abweichendes nicht herleiten. Im Übrigen waren dort Sachverhalte betroffen, die mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. Diese erhält ihr Gepräge dadurch, dass die "Dimension des Unrechts" durch die Zahl getöteter Menschen gekennzeichnet wird. Ist jedoch das höchstpersönliche Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede Betrachtung, die geeignet wäre, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das einzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegenüber einem allein maßgeblichen "Gesamtunrechtsgehalt", einer "Gesamtunrechtsdimension" nicht mehr ins Gewicht fiele. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Gehilfe, der durch seine Tatbeiträge bewusst die Tötung einer Vielzahl von Menschen (die Passagiere sowie die Besatzung zum Absturz gebrachter Flugzeuge) gefördert hat und fördern wollte, nur deshalb nicht wegen Beihilfe zum vielfachen Totschlag oder Mord bestraft werden könnte, weil die von ihm unterstützten Haupttäter ihre Taten in eine Dimension getrieben haben, die von den Vorstellungen des Gehilfen nicht mehr erfasst war. Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeiträge etwa nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten Haupttaten bewusst gewesen wäre, ihm dieser also letztlich unerwünscht war, stünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 501 ; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8 ).
- Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (vgl. dazu Meyer-Goßner,
§ 354Rdn.
12 ff. m. w. N.). Die Feststellungen des Oberlandesgerichts belegen, dass sich der Angeklagte neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig gemacht hat. Insbesondere lassen sie nicht die Möglichkeit offen, der Angeklagte könne lediglich mit solchen Haupttaten der vier "Piloten" gerechnet und diese bewusst gefördert haben, bei denen es nicht zur Tötung von Menschen gekommen wäre. Das Oberlandesgericht hat an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte Kenntnis von der Planung von Anschlägen mittels Flugzeugen in der Form von Selbstmordattentaten hatte und dass, unabhängig davon, auf welche Art und Weise Flugzeuge eingesetzt werden sollten, mit der Tötung von Menschen zu rechnen war; denn es sollten Flugzeuge unbekannter Art und Größe zum Absturz gebracht werden mit den entsprechenden Opfern an Menschenleben (UA S. 95, 103, 293, 337). Soweit das Oberlandesgericht an einer Stelle von Flugzeugentführungen spricht (UA S. 293), will es damit erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur die Gefährdung von Menschenleben vorausgesehen und gebilligt. Dies folgt eindeutig aus dem unmittelbar vorausgehenden Satz, an den die entsprechenden Ausführungen anknüpfen. Dort wird ausdrücklich dargelegt, dass und warum der Angeklagte mit der Tötung von Menschen rechnete und diese billigte. Dies wird durch die übrigen zitierten Urteilsstellen bestätigt, die - einzeln und in der Gesamtschau - keinen Zweifel daran lassen, dass der Angeklagte nach Überzeugung des Oberlandesgerichts wusste, dass die zu entführenden Flugzeuge zum Absturz gebracht werden sollten. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur Beihilfe zum vielfachen Totschlag, sondern zum vielfachen Mord geleistet. Die Beweggründe, die die Haupttäter zur Durchführung der Anschläge und den Angeklagten zu seinen Unterstützungsleistungen motivierten, sind als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB einzustufen. Darüber hinaus handelten die Haupttäter heimtückisch, denn in dem Zeitpunkt, als sie die Flugzeuge in ihre Gewalt brachten und damit die ersten gegen das Leben der Passagiere und Besatzungsmitglieder gerichteten Angriffshandlungen vornahmen, waren diese arg- und wehrlos; sie hatten auch danach keine realistische Möglichkeit mehr, sich gegen die Attentäter erfolgreich zu verteidigen und ihr Leben zu retten. All diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst.
- Die Revision des Generalbundesanwalts bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung auch an den Personen erstrebt, die sich zum Zeitpunkt der Anschläge im World Trade Center und im Pentagon aufhielten. Das Oberlandesgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder auch nur für möglich hielt, dass sich die Anschläge auch gegen diese Opfer richten sollten. Der Senat schließt nach dem bisherigen Verfahrensgang und dem Beweisergebnis aus, dass in einer nochmaligen Hauptverhandlung ein weitergehender Vorsatz des Angeklagten nachgewiesen werden könnte. Demgemäß muss die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs und der insgesamt aufrechterhaltenen Feststellungen neu festgesetzt werden. Hierfür darf der zu dieser Entscheidung nunmehr berufene Strafsenat des Oberlandesgerichts ergänzende neue Feststellungen nur treffen, soweit sie zu denjenigen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch stehen. Ob dessen Bewertung zutrifft, der Angeklagte habe nicht einmal erkennen können, dass durch die Anschläge auch die weiteren Opfer im World Trade Center und im Pentagon zu Tode kommen würden, wird es dagegen in eigener Beurteilung zu entscheiden haben. IV. Revisionen der Nebenkläger D. , C. , P. , L. , H. und Pu.
- Die Revisionen der Nebenkläger D. , C. , L. und H. sind unzulässig. Diese Nebenkläger sind bei den Anschlägen vom
- September 2001 verletzt worden. Ihre Berechtigung, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, ergibt sich somit daraus, dass dem Angeklagten angelastet wurde, Beihilfe zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StPO). Dennoch rügen sie mit ihren Revisionen - gestützt auf die nicht weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge - ausschließlich, dass der Angeklagte nicht wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen" verurteilt worden ist. Insoweit fehlt ihnen jedoch die Anschlussbefugnis als Nebenkläger (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), so dass sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt sind, ihre Revisionen mit dem Ziel einer derartigen Verurteilung zu führen. Dass es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um eine einheitliche Beihilfe zum vielfachen Mord und zum mehrfachen versuchten Mord nebst gefährlicher Körperverletzung handelt, ändert hieran nichts.
- Die Revisionen der Nebenkläger P. und Pu. (Witwer bzw. Sohn einer bei den Anschlägen getöteten Flugzeuginsassin) sind dagegen zulässig. Sie haben aus den Gründen, die zur Revision des Generalbundesanwalts näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg. V. Zur Kostenentscheidung Eine Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern D. , C. , L. und H. durch die gegenseitigen Revisionen entstanden sind, findet nicht statt, da die Rechtsmittel beider Seiten ohne Erfolg geblieben sind (Meyer-Goßner,
§ 473Rdn. 10 m. w. N.). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert Permalink: http://openjur.de/u/79325.html Kommentare
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