Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 7. Dezember 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 11. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung sowie über die Kosten des Revisionsrechtszugs an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz in Höhe von 366.300 € in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 17. März 2005 zugestellt worden. Hiergegen hat er unter dem 18. April 2005 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel "Nachtbriefkasten" der Justizbehörden Frankfurt (Main) vom 19. April 2005. Nach Hinweis auf das Eingangsdatum hat der Beklagte am selben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt und erneut Berufung eingelegt. Er hat, gestützt auf eidesstattliche Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten und dessen Angestellter R. , vorgetragen, die bei dem Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts- und Notargehilfin R. habe die Berufungsschrift bereits am 18. April 2005 gegen 18.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. Gründe Die Revision hat Erfolg. I. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Die Berufungsschrift hätte bis zum Montag, dem 18. April 2005, bei Gericht eingehen müssen. Eine fristgerechte Einlegung habe der Beklagte jedoch nicht bewiesen. Der Eingangsstempel weise den 19. April 2005 als Tag des Eingangs aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis auch unter Berücksichtigung der die Darstellung des Beklagten bestätigenden Aussage der Zeugin R. nicht geführt. Der Wiedereinsetzungsantrag enthalte keine zusätzlichen Tatsachen und sei deswegen unzulässig, mindestens aber unbegründet. Es sei nach der Beweisaufnahme nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte alles getan habe, um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittelschrift ausgehen zu können. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich allerdings die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 2005 bei Gericht eingegangen sei, nicht geführt. Der Eingangsstempel vom 19. April 2005 erbringt, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für einen (verspäteten) Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden erst an diesem Tage. Der Beweis einer Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen Überzeugung des Gerichts - ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), und hieran dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75 ; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - NJW 2005, 3501 ). Gleichwohl ist es auch bei vollständiger Überprüfung durch den erkennenden Senat nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht sich durch die als in jeder Hinsicht glaubhaft angesehene Aussage der für die Leerung des Nachtbriefkastens und die Führung der Fristenbücher zuständigen Justizangestellten, der Zeugin L. , gehindert sieht, den gleichfalls als glaubhaft bezeichneten Angaben der Zeugin R. zu folgen, und - ohne es ausdrücklich zu sagen - auch den vom Beklagten vorgetragenen Indizien einschließlich des von der Zeugin R. nachträglich gefertigten Aktenvermerks keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Zu einer weiteren Sachaufklärung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Das vom Beklagten für denkbare Fehlerquellen beantragte Sachverständigengutachten konnte angesichts dessen, dass auf der Grundlage der Aussage der Zeugin L. eine Fehlfunktion des Nachbriefkastens nicht festzustellen war, allenfalls eine trotzdem gegebene Möglichkeit technischer Fehler aufzeigen, ohne dass damit indes eine sichere Erkenntnis über die Funktionsweise des Briefkastens während der maßgebenden Zeiträume verbunden gewesen wäre. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.