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BGH, Urteil vom 18.10.2006 - 2 StR 499/05

Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. wegen

§ 263Rdn. 45 m.w.N.; a.A. Dierlamm in Mü

Ko-StGB § 266 Rdn. 218); einen weiteren Gefährdungsschaden des Landesverbands hat das Landgericht in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei Schadensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen könnte (UA S. 191 ff.). Selbst wenn insoweit nur Gefährdungsschäden vorlagen, handelte es sich hierbei in der Substanz und quantitativ um andere Nachteile als bei dem durch das Verschweigen des Vermögens der Stiftung "Za. " dem Landesverband zugefügten Nachteil. Die pflichtwidrige Verursachung der nahe liegenden Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erlangter Mittel in Höhe von mehreren hundert Millionen DM für die Jahre 1994 bis 1997 vom Bundesverband kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden, durch welche dem Landesverband von 1983 bis 1999 vermögenswerte Ansprüche entzogen wurden. Das würde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des Zuwendungsanspruchs schon zu einer endgültigen Vermögenseinbuße des Bundesverbands geführt hätte.

  1. c)Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten K. im Bundesvorstand darauf beschränkt haben sollte, dem vom Schatzmeister des Bundesverbands vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdrücklich zuzustimmen, läge insoweit - die hinreichende Feststellung des subjektiven Tatbestands vorausgesetzt - die Annahme positiven Tuns nahe. Daher ist auch die Würdigung des Landgerichts unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" bei dem Verschweigen des Vermögens der Stiftung "Za. " gelegen habe.
  2. d)Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich jährlich neu nicht allein auf eine Verschleierung der früheren Untreue richtete, sondern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich höheren Schadens eines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet die Annahme einer einheitlichen Tat insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste Vorsatz, einem zu betreuenden Vermögen in der Zukunft wiederholt durch Vortäuschen oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzufügen, ist nicht geeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer ausdrücklicher Erklärungen zu einer natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen. 3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils führenden Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten auch hinsichtlich der dem Bundesverband zugefügten Vermögensnachteile vorsätzlich gehandelt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte K. habe im Hinblick auf die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er, ebenso wie der frühere Mitangeklagte Wi. , die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zuwendungsanteils von der Vorlage nicht nur eines formell ordnungsgemäßen, sondern eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts der Bundespartei abhängig machten. Diese Auslegung der Regelungen war nach Auffassung des Landgerichts "nahe liegend" (UA S. 161). Unter Würdigung der festgestellten intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im Jahr 1993 hat der Tatrichter hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch die Möglichkeit der "Verlustfolge" erkannten und "als Risikofaktor ins Kalkül zogen" (UA S. 161) und dass sie "einen Vermögensschaden für die CDU-Bundespartei und in weiterer Folge auch für die CDU Hessen billigend in Kauf nahmen" (UA S. 163).
  3. a)Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um eine Frage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche der rechtlichen Würdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verwies insoweit auf die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 i.V.m. § 24 PartG 1994. Auf die tatsächlichen Voraussetzungen der so konkretisierten Pflicht muss sich der Vorsatz des Täters erstrecken; sie beschreiben die im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzte Pflicht selbst und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrtümliche Verkennung dieser Anforderungen würde daher gem. § 16 Abs. 1 StGB den Tatvorsatz ausschließen, ohne dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankäme. Das kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die Revision darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Klärung der Rechtsfrage, ob das Parteiengesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung für die Festsetzung der staatlichen Zuwendung an die Partei verlangte, durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 sowie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 ( NJW 2005, 126 ) nicht ohne Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als widerlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei die fristgemäße Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichts. Für diese Auslegung sprach immerhin der Wortlaut des § 23 Abs. 4 PartG 1994; dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gänzlich fern lag, zeigt der Umstand, dass auch die erkennende Strafkammer selbst sie im Nichteröffnungsbeschluss vom 20. März 2002 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2001 ( NJW 2001, 1367 ) zunächst vertreten hat. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands reicht jedoch auch insoweit bedingter Vorsatz aus. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei (insoweit a.A. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 394; MüKo-Dierlamm § 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten jedenfalls die Möglichkeit erkannten, dass §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die Vorlage eines inhaltlich im Wesentlichen richtigen Rechenschaftsberichts forderten. Soweit der Tatrichter die spätere Ermessensentscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, von Rückforderungen für die Jahre 1994 bis 1997 abzusehen und die Rückforderung für das Jahr 1998 auf den Zuwendungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung zu beschränken, in den Tatvorsatz der Angeklagten einbezogen hat, beschwert dies die Angeklagten zwar nicht, führt aber zur Unklarheit über den festgestellten Schadensumfang.
  4. b)Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des voluntativen Vorsatzelements. Das Landgericht ist davon ausgegangen, auch hinsichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte verursachten Gefährdungsschadens reiche der bei den Angeklagten festgestellte (UA S. 196 f.) bedingte Vorsatz aus. Da der so genannte Gefährdungsschaden dem endgültigen Schaden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Literatur in § 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichgestellt ist, hat das Landgericht angenommen, das Inkaufnehmen der Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung erfülle auch dann das voluntative Element des Untreuevorsatzes, wenn der Täter die - als möglich erkannte - endgültige Realisierung der Gefahr vermeiden will und gerade nicht billigt. Gegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil sie im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbestands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungs-Delikt führt. Die unveränderte Übertragung des von der Rechtsprechung ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. Cramer/

§ 263Rdn. 143 ff.; Tröndle/Fischer aa

O § 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht hinreichend, dass der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB durch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht eine Einschränkung erfährt, welche der Tatbestand der Untreue nicht voraussetzt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollendung vom - nicht strafbaren - Versuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit u. a. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 146; Dierlamm Müko § 266 Rdn. 195; Cramer/

§ 263Rdn.

143; jew. m.w.N.) und bei der Anwendung des Untreuetatbestands insbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns, etwa auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss sog. Risikogeschäfte. Der hiergegen in der Literatur vorgetragene Einwand der Zufälligkeit der Strafverfolgung - je nach dem oft zufälligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Begriff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30 , 34). Nach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in Fällen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint in enger als bisher begrenzten Fallgruppen die Annahme der Tatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des Vermögensverlustes als rechtsstaatlich unbedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen Untreue. Der Begriff der sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung als Vollendung des Schadenseintritts hindert diese einschränkende Auslegung nicht. Aus der bloßen begrifflichen Gleichsetzung sind nicht schon ohne Weiteres zwingende dogmatische Folgerungen für die Anwendung des Tatbestands abzuleiten; vielmehr muss diese unter Beachtung allgemeiner Grundsätze, namentlich auch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der Sache selbst folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Gefährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der Beendigung der Tat und damit des Verjährungsbeginns (§ 78 a StGB) die konkrete Vermögensgefährdung der endgültigen Schädigung gerade nicht gleichgesetzt wird (vgl. BGH wistra 2003, 379 ). Das Urteil des

  1. Strafsenats vom
  2. November 2001 - 1 StR 185/01 ( BGHSt 47, 148 ) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der
  3. Strafsenat zwar ausgeführt, das Billigungselement des bedingten Schädigungs-Vorsatzes müsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen ( BGHSt 47, 148 , 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine besondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30 zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK. Im Fall BGHSt 47, 148 hat der
  4. Strafsenat entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gefährdungs-Vorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des Täters ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und "unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde ( BGHSt 47, 148 , 155), das zu einer konkreten "höchsten Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens führte. Diese Fallkonstellation, bei welcher die "letztliche" Ablehnung der Schadensrealisierung durch den Täter nurmehr im Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass auch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien über einen langen Zeitraum belegt ist, dass die Täter angesichts des über fast zwei Jahrzehnte erfolgreich funktionierenden Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauten, dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der Erstellung der falschen Rechenschaftsberichte zwar eine (konkrete) Vermögensgefährdung als notwendige Folge ihres Handelns in Kauf nahmen, eine Realisierung dieser Gefahr jedoch unter allen Umständen vermeiden wollten und keinesfalls billigten. Gegen die Einschränkung in Fällen der vorliegenden Art kann auch nicht eingewandt werden, dass auf diese Weise eine Inkongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand für Fälle der Untreue bei Verursachung eines bedingt vorsätzlichen Gefährdungsschadens entstehe. Der Grund ergibt sich nämlich aus dem Umstand, dass die Anerkennung einer "konkreten Vermögensgefährdung" auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach eine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet (zutr. Cramer/

§ 263Rdn.

143). Der Versuch einer Straftat zeichnet sich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch objektive Nichtvollendung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus. Bei der Anwendung des § 263 StGB, für welche die Figur der "schadensgleichen Vermögensgefährdung" entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der Absicht der Selbst- oder Drittbereicherung; diese muss sich gerade auf einen dem Vermögensnachteil stoffgleichen Vorteil richten. 4. Das Landgericht hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend erörtert. Die rechtsfehlerhafte Annahme, durch die Mitwirkungen an den Rechenschaftsberichten sei jeweils der Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, beschwert die Angeklagten auch auf der Grundlage der - ebenfalls unzutreffenden - Annahme des Landgerichts, es habe sich insoweit um unselbständige Teilakte einer einheitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des Schuldumfangs führt. Der Senat kann ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auf der Grundlage der oben ausgeführten Anforderungen zur rechtsfehlerfreien Feststellung des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten gelangen könnte. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts belegen, dass eine Billigung des Schadenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag. IV. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch Mitwirkung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt worden sind. Ein Freispruch hinsichtlich dieser selbständigen, auch als solche angeklagten Taten durch den Senat kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung der gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland wieder einbezogen wird. Aufzuheben war auch der Strafausspruch, da der Schuldumfang vom Landgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend, weil zu weitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht. Es ist möglich, dass der neue Tatrichter die bislang ausgeschiedenen Tatteile der Untreue zu Lasten des Landesverbands wieder einbezieht oder auch im Übrigen zu einer anderen Würdigung gelangt. Rissingvan Saan Otten Rothfuß Fischer Appl Permalink: https://openjur.de/u/79526.html ( https://oj.is/79526 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 25 Faksimile Referenzen 7 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.