; Zöller/Stöber,
; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber,
Komm-ZPO/Wolfsteiner,
60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91 , ZIP 1993, 271 , 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 , ZIP 1996, 1907 , 1908; Huber,
50). Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden. a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v.
). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984
; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84 , ZIP 1985, 372 , 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
41). c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes: Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984
; v. 10. Januar 1995
). Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor. Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996
; Huber,
41). Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich. d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 AnfG vorliegen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 5 O 5/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2003 - I-12 U 128/02 - Permalink: http://openjur.de/u/79676.html Kommentare
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