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BGH, Urteil vom 23. November 2006 - Az. IX ZR 126/03

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb

; Zöller/Stöber,

; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber,

§ 794Rn. 26a, 26b; Münch

Komm-ZPO/Wolfsteiner,

  1. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff). Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe. Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen, die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der Schuldnerin vergewissert gehabt habe. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v.
  2. Mai 1974 - IV ZR 65/72 , WM 1974, 838, 839; v.
  3. März 1981 - III ZR 115/80 , ZIP 1981, 594 , 595; Palandt/Heinrichs, BGB
  4. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog. Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte, war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
  5. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht. § 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare Benachteiligung ausreicht (Huber,

§ 3Rn.

60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91 , ZIP 1993, 271 , 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 , ZIP 1996, 1907 , 1908; Huber,

§ 1Rn.

50). Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden. a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v.

  1. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 , ZIP 2006, 387 ). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt.
  2. März 1984 - IX ZR 49/83 , ZIP 1984, 753 , 755; v.
  3. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 , ZIP 1999, 196 , 198; v.
  4. Oktober 2005,

). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984

; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84 , ZIP 1985, 372 , 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.

  1. b)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt 331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
  2. aa)Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt. Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
  3. bb)Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 , ZIP 1996, 1907 , 1908; Huber,

§ 1Rn.

41). c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes: Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984

; v. 10. Januar 1995

). Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor. Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996

; Huber,

§ 1Rn.

41). Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich. d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 AnfG vorliegen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.08.2002 - 5 O 5/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2003 - I-12 U 128/02 - Permalink: http://openjur.de/u/79676.html Kommentare

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