Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietrückständen von 499,04 Euro verklagt. Nach Zustellung der Klage im Juli 2005 hat sie die Zahlung weiterer Mietrückstände von 187,14 Euro begehrt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete um monatlich 62,38 Euro zu mindern. Die Zahlungsklage hat sie in Höhe von 62,38 Euro zurückgenommen. Ein Schlichtungsverfahren nach dem als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) verkündeten Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: HessSchlG) ist nicht durchgeführt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch Ziffer 2 Buchst. a des als Artikel 1 des Zweiten Hessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 1. Dezember 2005 (GVPl. I S. 782) verkündeten Hessischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: Änderungsgesetz zum HessSchlG) mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 gestrichen worden. Das Berufungsgericht, das die mündliche Verhandlung am 17. Januar 2006 geschlossen hat, hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Gründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat die Klage als unzulässig angesehen, weil vor Erhebung der Klage entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei, obwohl der Streitwert der Klage bei Rechtshängigkeit 499,04 Euro betragen habe. Die unzulässige Klage sei durch die spätere Klageerhöhung nicht nachträglich zulässig geworden. Insoweit gälten die gleichen Überlegungen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs geführt hätten, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden könne (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03 , NJW 2005, 437 ). II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisibel. Die Revision kann nach § 545 Abs. 1 ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Geltungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG, dessen Verletzung die Revision rügt, erstreckt sich zwar nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus, da die Bestimmung nur in Hessen gegolten hat und es in Hessen lediglich ein Oberlandesgericht gibt. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG stimmen jedoch die entsprechenden Regelungen der Schlichtungsgesetze anderer Bundesländer inhaltlich überein (zu den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern vgl. die Texte und eine Synopse der Ländergesetze bei Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, S. 252 ff., 292 ff.; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2006 vgl. Deckenbrock/Jordans, MDR 2006, 421). Diese haben die Zulässigkeit der Klageerhebung bei Unterschreiten eines bestimmten Gegenstandswertes gleichfalls von einem vorherigen Schlichtungsversuch abhängig gemacht (so das Schlichtungsgesetz des Freistaates Bayern bis zum 31. Dezember 2005) bzw. machen sie nach wie vor hiervon abhängig (so die Schlichtungsgesetze der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein). Die Revisibilität des demnach im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte inhaltsgleich geltenden Rechts setzt nicht notwendig voraus, dass dieses aus derselben Rechtsquelle stammt; es genügt vielmehr, wenn die inhaltliche Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern gewollt ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87 , WM 1988, 1211 , unter II 3; Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96 , WM 1997, 1657 , unter 1, m.w.Nachw.). So verhält es sich hier, da die landesrechtlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit der Klageerhebung bei bestimmten vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf der bundesrechtlichen Vorgabe des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004, aaO , unter II 1). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klageerhebung ursprünglich unzulässig war. Die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, war nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden war, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im Streitfall haben die Parteien vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt, so dass die Erhebung der Klage auf Zahlung von 499,04 Euro unzulässig gewesen ist. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die ursprünglich unzulässige Klage jedoch nachträglich zulässig geworden. Insoweit kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - wie die Revision geltend macht - mit der Erhöhung der Klage auf einen 750 Euro übersteigenden Betrag entbehrlich geworden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 und damit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Berufungsgericht am 17. Januar 2006 durch Ziffer 2 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum HessSchlG gestrichen worden ist.
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