lvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom
lvenzverfahrens gegen Mietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume nicht aufrechnen könne, und hat den Beklagten auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der Aufrechnungsbeträge stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Gründe Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in Grundeigentum 2006 S. 513, meint, die gegen die unstreitigen Mietzinsansprüche erklärten Aufrechnungen seien unwirksam. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1
bestehe im Fall der
lvenz des Vermieters für den Mieter nur die Möglichkeit, für den Zeitraum des § 110 Abs. 1
, dies wäre hier der September 2001 gewesen, mit Gegenforderungen aufzurechnen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit bestehe auch nicht gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2, § 95
über den September 2001 hinaus. Mietverhältnisse bestünden gemäß § 108
mit Wirkung für die
lvenzmasse fort. Zum Ausgleich dafür habe der Gesetzgeber die Aufrechnungsmöglichkeit in § 110
begrenzt. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Der Beklagte durfte gegen den Anspruch der Masse auf Zahlung der Mietzinsen für die Monate Juli 2002 sowie Februar und März 2003 gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
aufrechnen, nachdem die Voraussetzungen für die Aufrechnung - Fälligkeit des Anspruchs auf das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung und Erfüllbarkeit der Forderung der Masse - eingetreten war, § 387 BGB. a) Der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1
steht § 96 Abs. 1 Nr. 1
nicht entgegen. § 95 Abs. 1 Satz 1
will die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1
vor ( BGHZ 160, 1 , 3; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03 , ZIP 2005, 181 ). b) Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1
liegen vor. aa) § 95 Abs. 1 Satz 1
ist weit auszulegen. Er erfasst alle Fälle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder der anderen Forderung fehlt. Er dehnt die Aufrechnungsbefugnis zudem auf Fälle aus, in denen lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Vorschrift soll die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf ( BGHZ 160, 1 , 5 f; BGH, Urt. v.
gleich. Dies wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt. cc) Nach § 4 Nr. 4 des Mietvertrages waren die Nebenkostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen. Da der Mietvertrag gemäß § 108 Abs. 1
mit Wirkung für die
lvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Eröffnung des
lvenzverfahrens die Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung und für die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsansprüche des Mieters für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens
lvenzforderungen sind (§ 108 Abs. 2
), für die Zeit danach dagegen Masseforderungen. Entsprechend hat der Kläger abgerechnet. Aus dem Mietvertrag ergibt sich auch die - dort nicht ausdrücklich geregelte - Verpflichtung des Vermieters, ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung an den Mieter auszuzahlen (BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO S. 182 m.w.N.). Die Abrechnungszeiträume, auf die sich die hier streitigen Überzahlungen bezogen, waren bei Eröffnung des
lvenzverfahrens abgelaufen, die für einen Rückzahlungsanspruch maßgebliche Bedingung der Überzahlung jeweils eingetreten. Es fehlte lediglich jeweils die Abrechnung, mit deren Erteilung der Rückforderungsanspruch fällig wurde ( BGHZ 113, 188 , 194). Auch dieser Fall wird von § 95 Abs. 1 Satz 1
erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 aaO ). Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem auch die Mietforderungen fällig waren, konnte damit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
durch den Beklagten die Aufrechnung erfolgen. c) § 95 Abs. 1 Satz 3
stand einer Aufrechnung nicht entgegen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens aus den Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2000 war mit dem Zugang der Abrechnungen vom
besteht kein Anhaltspunkt. Sie wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Für die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage ist maßgeblich, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde. Daher kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die spätere Forderung entstanden ist. Da Bedingungen und Befristungen gemäß § 140 Abs. 3
außer Betracht bleiben, war maßgeblich der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (BGH, Urt. v.
steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Aufrechnung nicht entgegen. Die Vorschrift beschränkt nicht die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 95
, sondern schließt die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1
für den dort bezeichneten Zeitraum aus. Sie gewährt ein besonderes, zusätzliches Aufrechnungsrecht, erweitert also die Aufrechnungsmöglichkeiten. Dies ergibt sich aus § 110 Abs. 3 Satz 2
, wonach § 95
und § 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
unberührt bleiben. Für den Wirksamkeitszeitraum des § 110 Abs. 1
wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 95
und abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 1
eine Aufrechnung zugelassen, auch dann, wenn der
lvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des
lvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist; der Schuldgrund der Gegenforderung ist dabei unerheblich (BT.-Drucks. 12/2443 S. 147 zu § 124 des Reg-Entwurfs zur
; HK-
/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 13; MünchKomm-
/Eckert, § 110 Rn. 22; Kübler/Prütting/Tintelnot,
10; Andres/Leithaus,
5; Nerlich/Römermann/Balthasar,
13; Hess in Hess/Weiss/Wienberg,
2. Aufl. § 110 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid,
12. Aufl. § 110 Rn. 12 f). III. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage kostenpflichtig abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 19.04.2005 - 5 C 64/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2005 - 64 S 217/05 - Permalink: https://openjur.de/u/79702.html ( https://oj.is/79702 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 18 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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