Tenor Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie noch Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hauptantrag), auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 anerkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet. Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und begehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverständniserklärung vom 29. November 2001 zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher darstellt, ob der Kläger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. Gründe Die Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch der Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger sie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für die Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Berufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ 1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht entschieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts berufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.). II. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer Erklärung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein, hierzu nicht verpflichtet, hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision zumindest im Ergebnis stand. 1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung "durchzuführen". Eine gesetzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen Körpers bereitzustellen, einem Sachverständigen zu übergeben und diesen mit einer Abstammungsfeststellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den Klageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der Entnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier nichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 372 a Abs. 1 ZPO erst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung erforderlich und dem Betroffenen und seinen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanordnung ist hier nicht getroffen worden. 2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung über die vom Berufungsgericht letztlich offen gelassene Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich durch Rechtsgeschäft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratorisches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkenntnis, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hierzu erforderlichen Maßnahmen wirksam zu verpflichten. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings, dass höchstpersönliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhaltensweisen unter Umständen schon ihrem Wesen nach einer rechtsgeschäftlichen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung gegen die guten Sitten verstoßen können (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003] § 138 Rdn. 464; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 21; BGH, Urteil vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85 - FamRZ 1986, 773 , 775: Unverbindlichkeit der Zusage der Einnahme empfängnisverhütender Mittel). Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, dass eine freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen auch in Gestalt der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Es hat dies damit begründet, der Vertrag sei das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 - [juris], zur Veröffentlichung bestimmt). 3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher genetischer Informationen sei jedenfalls frei widerruflich, weil ein auch für die Zukunft bindender Verzicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht möglich sei. 4. Das Berufungsgericht hat nämlich wegen dieser Rechtsauffassung von einer Auslegung der Einverständniserklärung vom 29. November 2001 abgesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisionsgericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107 , 112; 109,19, 22). Diese Auslegung ergibt, dass die Erklärung vom 29. November 2001, wie vom Familiengericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserklärung im Sinne der Ankündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklagten sich nicht in rechtsgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollten und der Kläger dies auch nicht so verstehen durfte.
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