liegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 2.483,66 €, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Gründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unberechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine quasideliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähnlich dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen könne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insbesondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer negativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können. II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier nicht in Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das Bestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht (sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht. 1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von
nherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251 , 256 f.; 52, 393 , 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.). Jedoch müssen die
aussetzungen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben; insoweit ist für den
liegenden Fall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung
dem
schriften (§§ 823 , 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.,
18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl.,
11), möglicherweise - so die Auffassung der Klägerin - auch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393 , 399 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224 ; Hösl, aaO, S. 139 ff.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die
aussetzungen, die zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht
. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa in contrahendo setzt
aus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (
-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (Hösl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller, JurBüro 1997, 342, 343; OLG Düsseldorf AnwBl. 1969, 446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei Stellung eines unzulässigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284 ). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte sein Zahlungsverlangen gestützt und was die Klägerin dem entgegen gehalten hat. Dies wäre indes erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs abschließend beurteilen zu können. Ginge der Streit der Parteien etwa - wie der Revisionsbegründung entnommen werden kann - darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter Teilbetrag als Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so käme jedenfalls eine vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf Darlehensrückzahlung gestütztes Verlangen unberechtigt war, so könnte sich die Rückforderung als nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit der Folge, dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit) bestünde. Ob die Rückforderung unberechtigt war, hätte der Tatrichter aufgrund der erforderlichen neuen Verhandlung unter Berücksichtigung auch des Revisionsvorbringens erneut zu beurteilen. Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem
trag der Klägerin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem
bringen die
aussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht
.
aussetzungen einer speziellen Haftungsnorm
liegen (vgl. Bork, aaO,
18; Habscheid, NJW 1958, 1000 , 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328 , 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.). 4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht bejahen.
aussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB
liegen, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre indes nicht von
nherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige
sätzliche Schädigung anzusehen sein. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem
trag zu geben. d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom
liegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass an die
aussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird. 5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Klage - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Begründung abweisen, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar sind Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348 , 351). Daran kann aber unter den Umständen des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag nicht ausreichend zu erläutern, aus welchem Grund die Klägerin davon hat ausgehen müssen, sie könne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte, vergleichsweise hohe Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich abwehren. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
instanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 C 1734/04 - LG Landau, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 S 62/05 - Permalink: http://openjur.de/u/79775.html Kommentare
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