Tenor Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. März 2005 und des Amtsgerichts Moers vom 20. August 2004 aufgehoben, soweit hinsichtl
§ 55Rn. 21; Münch
Komm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 147; Pape, in Kübler/Prütting,
§ 55Rn.
50). Dies ist von den Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht verkannt. Es meint jedoch, hierfür sei die Sicht der Klägerinnen entscheidend, denen gegenüber der Beklagte zu 1 zunächst untätig geblieben sei und sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen habe. bb) Dieser Ansatz ist abzulehnen. Er überdehnt den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 InsO deutlich, weil er dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift widerspricht.
(1)Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung beruht allein auf dem von dem Mieter mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 InsO zur Masseverbindlichkeit werden (vgl. BGHZ 148, 252 , 255 f; Pape, in Kübler/Prütting,
§ 55Rn.
4). Diese Vorschrift knüpft in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 - ebenso wie in seinem Absatz 2 - an aktive Handlungen des Insolvenzverwalters an, denen in Absatz 1 Nr. 2 nur der Fall gleichgestellt wird, dass der Verwalter das Dauerschuldverhältnis aus Rechtsgründen nicht sofort lösen kann. Bei dieser Ausnahme ist jedoch der Gegenleistungsaspekt gewahrt, demzufolge derjenige, dessen Leistung der Masse zugute kommt, auch die ungeschmälerte Gegenleistung aus der Masse verlangen kann. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, allein auf den Schein einer Inanspruchnahme des Mietgegenstandes durch den Insolvenzverwalter abzustellen.
(2)Die vom Berufungsgericht befürwortete Ausweitung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf den Schein einer Inanspruchnahme für die Masse läuft auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung der §§ 53 bis 55 InsO zuwider, die von dem gesetzgeberischen Ziel bestimmt ist, die Belastung der Insolvenzmasse mit vorweg zu begleichenden Masseverbindlichkeiten abzubauen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 126, 250, 262 f; siehe hierzu MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 6 f). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1 einen Schein der Inanspruchnahme auch nicht in zurechenbarer Weise erzeugt, indem er gegenüber den Klägerinnen keine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat. Der Beklagte zu 1 war nicht der richtige Adressat des Herausgabeverlangens der Klägerinnen. Hat der Insolvenzverwalter - wie hier - die Mietsache zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen, steht dem Vermieter der mietvertragliche Herausgabeanspruch der Masse gegenüber nur als Insolvenzforderung zu ( BGHZ 148, 252 , 255 f). III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des Räumungsanspruchs nach § 91a ZPO ergangene und vom Landgericht bestätigte Kostenentscheidung wendet. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Teilerledigungen im Anwendungsbereich des § 567 ZPO a.F. konnte der auf § 91a ZPO beruhende Teil einer Kostenentscheidung im Rahmen eines der Revision zugänglichen Urteils selbst dann nicht angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht die Revision uneingeschränkt zugelassen hatte (vgl. BGHZ 107, 315 , 317 f; 113, 362 , 364; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00 , WM 2002, 377 , 378). Dies wurde damit begründet, dass der Rechtsmittelzug für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO beim Oberlandesgericht endete (vgl. § 567 Abs. 3, 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die uneingeschränkte Zulassung der Revision änderte daran nichts, weil ein an sich unstatthaftes Rechtsmittel nach allgemeiner Meinung auch dann unzulässig bleibt, wenn es von der Vorinstanz zugelassen wird (vgl. BGHZ 107, 315 , 318; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 , NJW 2003, 70 ; v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 , NJW 2003, 211 ; Saenger/Kayser, ZPO § 543 Rn. 61 f, § 574 Rn. 10). 2. Im Anwendungsbereich der reformierten Zivilprozessordnung ist die Anfechtung gemischter Kostenentscheidungen erster Instanz gemäß § 91a ZPO ebenfalls ausgeschlossen, soweit mit der unbeschränkt zugelassenen Revision die Überprüfung nicht des § 91a Abs. 1 ZPO selbst, sondern des zugrunde liegenden Anspruchs erreicht werden soll.
- a)Insoweit kommt zwar im Falle der isolierten (selbstständigen) Anfechtung der Kostenentscheidung - außer in Eilverfahren (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - die zugelassene Rechtsbeschwerde in Frage (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Aus materiellrechtlichen Gründen darf die Zulassung indes nicht erfolgen. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02 , NJW-RR 2004, 1219 , 1220; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 , NJW-RR 2003, 1075 ). Dies entspricht der Rechtslage bei der Prozesskostenhilfe. Auch dort darf gegen zurückweisende Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02 , WM 2003, 1827 ; v. 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 , NJW-RR 2003, 1438 ; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 Rn. 41).
- b)Diese Grundsätze sind auf das einheitliche - zugelasse - Rechtsmittel, durch das sich die beschwerte Partei gegen die Hauptsacheentscheidung und die gemischte Kostenentscheidung wendet, zu übertragen.
- aa)Hat das Berufungsgericht über die einheitliche Berufung sachlich entschieden und betrifft das Berufungsurteil auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des nach § 91a ZPO in erster Instanz erledigten Teils, ist das unbeschränkt zugelassene Rechtsmittel zwar insgesamt zulässig, insbesondere statthaft. Die Überprüfungsmöglichkeiten der gemischten Kostenentscheidung sind jedoch beschränkt. Mit der Würdigung durch das Berufungsgericht hat es sein Bewenden, sofern nicht die Vorschrift des § 91a ZPO selbst zum Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung gemacht werden soll. Dies ist hier nicht der Fall. Die Anwendung des § 91a ZPO steht nicht in Streit. Eine Erstreckung des einheitlichen Rechtsmittels auf die Nachprüfung des der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Anspruchs führte hinsichtlich des erledigten Teils der Klage zu einer unzulässigen Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. Zöller/ Vollkommer,
§ 91aRn.
27, 56; Musielak/Wolst, ZPO
- Aufl. § 91a Rn. 53 a.E.). Eine solche kann sich - wie zum alten Recht ausgeführt - auch nicht aus der Zulassung des Rechtsmittels ergeben. bb) Ein Wertungswiderspruch zu Fallgestaltungen, in denen das Berufungsgericht die einheitliche Berufung gegen die Mischentscheidung als unzulässig verworfen hat, besteht nicht. Auch in diesem Fall wäre eine sachliche Überprüfung der gemischten Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage ausgeschlossen. Gegen einen Verwerfungsbeschluss ist zwar die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO ( BGHZ 155, 21 , 22; BGH, Beschl. v.
- Oktober 2006 - IX ZB 244/04 ). Diese sind nicht erfüllt, wenn das gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO gerichtete Rechtsmittel auf Fragen des materiellen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v.
- Mai 2003 - I ZB 40/02 ,
S. 1075). Von Rechts wegen kann daher auch in diesem Fall eine materiellrechtliche Überprüfung der auf § 91a ZPO gestützten Kostenentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht erreicht werden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 20.08.2004 - 543 C 7/04 - LG Kleve, Entscheidung vom 10.03.2005 - 6 S 289/04 - Permalink: http://openjur.de/u/79823.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English