Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juli 2005 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.292 € Gründe I. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen dieses ihr am 20. April 2005 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 10. Mai 2005 Berufung ein, die sie mit am 4. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründete und mit dem sie zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs führte die Beklagte aus, die am 20. Juni 2005 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung sei durch ein Versehen der Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden: In dessen Kanzlei werde die Fristenkontrolle ausschließlich und im Wechsel von zwei zuverlässigen Fachangestellten, Frau M. und Frau A., wahrgenommen. Am Tage des im Fristenkalender eingetragenen Fristablaufs habe die für die Fristenkontrolle "im wesentlichen" zuständige Kanzleiangestellte M. die mit dem internen Aktenzeichen F-157/05-S versehene Handakte des vorliegenden Verfahrens der Sekretärin D. mit der Anweisung übergeben, einen Fristverlängerungsantrag zu schreiben. Dieser sei noch am selben Tage vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und per Fax an das Oberlandesgericht übersandt worden. Allerdings sei dieser Antrag versehentlich nicht mit dem Gerichtsaktenzeichen 17 UF 79/05 des vorliegenden Berufungsverfahrens (Trennungsunterhalt) versehen und zu diesem eingereicht worden, sondern zum Aktenzeichen 17 UF 78/05 des Parallelverfahrens gleichen Rubrums (Scheidungsverfahren; internes Aktenzeichen der Handakte: F-159/05-S), in dem die eine Woche später ablaufende Frist zur Begründung der Berufung sodann auf den eingereichten Antrag verlängert wurde. Hierzu sei es trotz der allgemeinen Büroanweisung gekommen, bei mehreren Berufungen des gleichen Mandanten gesonderte Handakten anzulegen, die jeweiligen Fristen im Kalender zusammen mit dem internen Aktenzeichen der zutreffenden Handakte zu notieren, bei Eingang der Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens diese Mitteilung in die Handakte einzuheften und das Aktenzeichen des Gerichts zusätzlich auf dem Laufstreifen des Aktendeckels zu vermerken. Ferner bestehe für die Schreibkräfte die allgemeine Anweisung, bei Fertigung fristwahrender Schriftsätze das darin angegebene Aktenzeichen anhand des auf dem Laufstreifen der Handakte vermerkten Aktenzeichens zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe eine Auszubildende die gerichtliche Mitteilung des Aktenzeichens in der Parallelsache versehentlich nicht in die zutreffende Handakte F-159/05-S, sondern in die hier zu bearbeitende Handakte F-157/05-S eingeheftet, und zwar hinter das Blatt mit der Mitteilung des zu diesem Verfahren gehörenden gerichtlichen Aktenzeichens. Die Sekretärin D., der nicht bewusst gewesen sei, dass eine weitere Handakte mit gleichem Rubrum existierte, habe das gerichtliche Aktenzeichen der falsch eingehefteten Mitteilung entnommen und in den Schriftsatz übertragen, ohne die richtige Mitteilung zu bemerken, und dabei die Anweisung missachtet, das Aktenzeichen anschließend mit demjenigen auf dem Laufrand des Aktendeckels zu vergleichen. Die Kanzleiangestellte A., die kurz vor Dienstschluss der Angestellten M. (gegen 16.30 Uhr) mit dieser die noch offen stehenden Fristen besprochen und die weitere Fristenüberwachung übernommen habe, habe den Schriftsatz sodann per Fax übermittelt, ohne das gerichtliche Aktenzeichen zu überprüfen, da auch sie von der Existenz zweier Handakten gleichen Rubrums nichts gewusst habe. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 27. Juli 2005 zurück, und zwar mit der Begründung, ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts sei nicht ausgeräumt, wenn für die Fristenüberwachung nicht eine bestimmte Person zuständig sei, sondern die Verantwortlichkeit innerhalb eines Arbeitstages - zumal zu einer fortgeschrittenen Arbeitszeit - in andere Hände übergehe. Der sich dann aufbauende Arbeits- und Fristendruck stehe einer nachhaltigen und zuverlässigen Ausgangskontrolle entgegen. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der sie unter anderem vortrug, die Angestellte A. sei bei Verhinderung der Angestellten M. durch Urlaub, Krankheit oder Ablauf ihrer täglichen Arbeitszeit zu deren Vertretung berufen, hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, zumindest müsse bei einem Wechsel der Zuständigkeit für die Ausgangskontrolle eine eindeutige Übergabe stattfinden und im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens glaubhaft gemacht werden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nämlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Organisation der Fristenkontrolle überspannt und der Beklagten dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert hat. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsbeschwerde auch begründet ist. 1. Für seine Auffassung, die Zuständigkeit einer bestimmten Fachkraft für die Fristenkontrolle dürfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176 . Danach ist ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten zwar nicht ausgeräumt, wenn sich aus dem Vortrag nicht ergibt, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristnotierung im Kalender und die Fristüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere oder alle Büroangestellten hierfür zuständig sind. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Zuständigkeit hierfür innerhalb eines Arbeitstages nicht wechseln darf. Diese Anforderung wäre in der Praxis häufig schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es nicht unüblich ist, dass die Bürostunden einer Anwaltskanzlei die tägliche Arbeitszeit einzelner Angestellter überschreiten. Aus der Begründung des vom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschlusses ergibt sich vielmehr nur, dass eine Überschneidung von Kompetenzen vermieden werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (so auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515 f.). Zu fordern ist daher nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung hat Rechtsanwalt Dr. B. glaubhaft gemacht, dass ausschließlich Frau M. und Frau A. für die Fristenüberwachung in seiner Kanzlei zuständig waren. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. geht weiter hervor, dass sie die Fristenüberwachung "im Wechsel" mit Frau M. durchführte und am Tage des Fristablaufs bei Dienstschluss der Frau M. die noch offen stehenden Fristen mit ihr besprach. Der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin D. ist ferner zu entnehmen, dass Frau A. sodann "die weitere Fristenüberwachung übernahm". Damit ist eine für die mit der Fristenüberwachung beauftragten Fachkräfte eindeutige zeitliche Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeit belegt, die es ausschließt, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt wechselseitig für zuständig halten und aufeinander verlassen. Einer förmlichen oder gar protokollierten Übergabe bedurfte es daher ebenso wenig wie des mit der Gegenvorstellung nachgeholten ergänzenden Vortrags, im Fall der Verhinderung von Frau M. (und nur dann) sei Frau A. zu deren Vertretung berufen. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung daher keinen Bestand haben. 2. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Vielmehr rechtfertigt der glaubhaft gemachte Sachverhalt es, die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
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