(2004), § 271 Rdn. 19; Staudinger/Löwisch aaO § 286 Rdn. 68), wenn - wie hier - der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (Staudinger/Löwisch § 286 Rdn. 41). Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht entgegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgeltforderung war (Sen.Urt. NJW 2005, 1772 ). Denn die Mahnung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt. Der durch die Mahnung bewirkte Verzug des Beklagten trat allerdings nicht schon am Tage nach Fristablauf, dem 1. Januar 2002, ein, weil zu diesem Zeitpunkt noch das Verschulden des Beklagten fehlte (§ 285 BGB a.F.; jetzt: § 286 Abs. 4 BGB). Da die Klägerin in ihrer Rechnung Entgelt auch für die Waldflächen forderte, die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts aufgrund einer Ausnahmevorschrift vom Entgelt befreit waren, war der Beklagte zunächst durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Schuld an der Leistung verhindert. Ihm war eine angemessene Frist zur Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Ansprüche der Klägerin zuzubilligen (Staudinger/Löwisch § 286 Rdn. 144, 147); denn er musste aus ihren Rechnungen erst den Waldanteil herausrechnen, bevor er zahlen konnte. Hierfür angemessen war eine Frist von zwei normalen, nicht durch Festtage geschmälerten Wochen, das heißt von zehn Werktagen. Ein verzugsbegründendes Verschulden des Beklagten konnte erst mit Ablauf der angemessenen Frist eintreten, also am 12. Januar 2002. 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, Verzug scheitere insgesamt am fehlenden Verschulden des Beklagten, weil dieser seinerzeit die tatsächlich von ihm geschuldete Entgelthöhe nicht habe ermitteln können, kann nicht beigetreten werden. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB a.F.; jetzt: § 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier handelte der Beklagte zumindest fahrlässig, also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; jetzt: § 276 Abs. 2 BGB), als er die Forderungen der Klägerin auch, soweit sie berechtigt waren, zum Teil nicht bezahlte.
- a)Der vom Berufungsgericht als Entschuldigungsgrund angesehene Umstand, dass die Klägerin die anfänglichen Rechnungssummen später durch Sondergutschriften herabsetzte, nachdem am 31. März 2003 die Tarife für die Jahre 1999 bis 2002 mit Rückwirkung abgesenkt worden waren, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Fälligkeitszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabsetzt. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge geschuldet waren. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), der durch eine nachträgliche Tarifermäßigung aber nicht indiziert wird und im Übrigen hier schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung nicht erhoben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass bis zu der Tarifänderung keine Zuvielforderung der Klägerin vorlag. Deshalb stellt sich an dieser Stelle auch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zuvielforderung des Gläubigers den Verzugseintritt hindert. Denn eine Zuvielforderung liegt insoweit nicht vor.
- b)Die Nichtzahlung des Beklagten wird ebenso wenig dadurch entschuldigt, dass die Klägerin ihm auch für die mit Wald bestandenen Teilflächen das Reinigungsentgelt in Rechnung stellte, obwohl diese gemäß der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 StrRG Berlin davon befreit waren. Insoweit lag eine Zuvielforderung vor, jedoch hätte der Beklagte den berechtigten Teil der Rechnungen gleichwohl fristgerecht begleichen müssen.
- aa)Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. Denn in beiden Fällen geht es gleichermaßen darum, ob die Säumnis des Schuldners wegen der teilweise fehlenden Berechtigung des vom Gläubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs entschuldigt ist.
- bb)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98 , NJW 1999, 3115 m.w.N; v. 28.01.2000 - V ZR 252/98 , WM 2000, 586 ). So lag es hier, wo der Beklagte mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin erkennbar auf Liquidität angewiesen war und deshalb in jedem Fall den berechtigten Teil ihrer Rechnungen bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum bezahlt sehen wollte und in diesem Zusammenhang auch zur Annahme einer geringeren Leistung als gefordert bereit war, wie die Tatsache zeigt, dass sie die von dem Beklagten erbrachten Teilleistungen nicht zurückwies. Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, Urt. v. 13.11.1990 - XI ZR 217/89 , NJW 1991, 1286 ; v. 09.02.1993 - XI ZR 88/92 , NJW 1993, 1260 ).
- cc)Jedoch kommt keiner dieser beiden Entschuldigungsgründe dem Beklagten zugute. Um eine weit übersetzte Forderung, die den berechtigten Teil in den Hintergrund treten ließ, handelte es sich nicht, weil die Rechnungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entgeltfreiheit der Waldflächen noch zu 64 % berechtigt waren. Der Beklagte konnte dies auch ohne unzumutbare Mühe selbst errechnen. Da er das Größenverhältnis der Waldflächen zum Gesamtgrundstück anhand des Liegenschaftskatasters ermitteln konnte, hätte er die Rechnungsbeträge lediglich um den entsprechenden Bruchteil zu kürzen brauchen. Diese Berechnung hing nicht von internen, dem Beklagten nicht zugänglichen Daten der Klägerin ab.
- c)Schließlich ist die Nichtzahlung des Beklagten auch nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum zurückzuführen. Sollte das Berufungsgericht mit seinem Hinweis, dass über die endgültige Entgelthöhe vor dem Landgericht noch etwa ein Jahr lang gestritten worden sei, dem Beklagten einen Rechtsirrtum des Inhalts zugutegehalten haben, dass er wegen der teilweise forstlichen Nutzung für das Gesamtgrundstück kein Entgelt zahlen müsse, so hätte ein solcher Irrtum den Beklagten nicht entlastet, weil er nicht unverschuldet gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. nur Urt. v. 04.07.2001 - VIII ZR 279/00 , NJW 2001, 3114 ). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (Urt. v. 18.04.1974 - KZR 6/73 , NJW 1974, 1903 , 1905; v. 26.01.1983 - IVb ZR 351/81 , NJW 1983, 2318 , 2321; v. 18.12.1997 - I ZR 79/95 , NJW 1998, 2144 , 2145; MünchKomm./Ernst, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdn. 112). Im vorliegenden Fall hätten der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Verschulden er nach § 278 BGB einzustehen hat, erkennen können, dass mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 StrRG Berlin, die Grundstücke mit Erholungswert privilegieren will, eine Auslegung dahin, dass bei einer lediglich teilweise forstlichen Nutzung des Grundstücks auch nur eine anteilige Entgeltbefreiung zuzubilligen ist, in Betracht kam. Der Beklagte musste daher mit der entsprechenden Gesetzesauslegung und Entscheidung des Landgerichts von vornherein rechnen. An die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es habe sich um einen unverschuldeten Rechtsirrtum gehandelt, ist der Senat nicht gebunden, weil sie durch Rechtsfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht hat sich allein auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt, die indessen für die entscheidende Frage, ob der Beklagte mit der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des § 7 Abs. 5 StrRG Berlin rechnen musste, nichts hergibt. Den sonstigen Prozessstoff hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft. 4. Nach alledem war dem Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen im Wesentlichen stattzugeben. Nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Verzugsbeginn am 1. Januar 2002 und dem tatsächlichen Beginn am 12. Januar 2002 und hinsichtlich eines geringfügigen Minderbetrages der zu verzinsenden Hauptforderung - 231,32 € - war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zinsen auf 538.123,85 € und weitere 115.903,39 €, insgesamt also auf 654.027,24 € verlangt. Das Landgericht hat ihr indes nur 653.795,92 € zugesprochen. 5. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer nach Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens geleisteten Überzahlung von 1.510,32 € auf die Hauptforderung stellt neues Vorbringen dar, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Als neue Tatsache ist es auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch Ausübung eines Gestaltungsrechts wie der Aufrechnung verändert hat ( BGHZ 1, 234 , 239). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Melullis Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 319/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2005 - 24 U 128/04 - Permalink: http://openjur.de/u/80023.html Kommentare