Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; am
der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig sei, einen Unterhaltsanspruch
Ablauf dieser Frist zu versagen. Diese "positive Billigkeitsklausel des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB" stelle einen Ausnahmetatbestand dar, der nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen einen längeren Unterhaltsanspruch rechtfertige. Im Gesetz seien ausdrücklich die Belange des Kindes genannt; aus dem Wort "insbesondere" sei allerdings zu entnehmen, dass auch Gründe eine Rolle spielen könnten, die nicht unmittelbar die Betreuungssituation eines Kindes beträfen. Diese seien aber von geringerem Gewicht. Deswegen sei zwischen kind- und elternbezogenen Gründen zu unterscheiden.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin chronisch überlastet und seit September 2002 nur noch in der Lage, halbtags berufstätig zu sein. Die Klägerin leide unter einer Angst- und depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Wegen ihrer Erkrankung könne sie nicht im Krankenhaus arbeiten, zumal eine solche Tätigkeit mit
t- und Wochenendschichten verbunden sei. Ein zusätzlicher elternbezogener Grund liege darin, dass die Parteien eheähnlich zusammengelebt hätten und sich auch der Beklagte ein Kind von der Klägerin gewünscht habe. Dadurch habe er einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen. Ein unmittelbar kindbezogener Grund für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs liege zwar nicht vor. Denn die Tochter sei jedenfalls nicht gravierend erkrankt, zumal ihr letzter Pseudokrupp-Anfall schon 1 Jahre zurückliege. Würde die Klägerin allerdings ganztags arbeiten, würde sich ihr Gesundheitszustand zwangsläufig weiter verschlechtern, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirke. Schließlich verfüge der Beklagte über ein gutes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt und zugleich über Vermögen. Auch das rechtfertige es, der Klägerin Betreuungsunterhalt über die Vollendung des
Weil die Klägerin jedenfalls halbtags arbeiten könne und ebenfalls vermögend sei, sei die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich September 2005 nicht grob unbillig. In dieser (nicht engen) Auslegung sei § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verfassungskonform, weil es an einer durch die Eheschließung übernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung der Parteien füreinander fehle. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Unterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter hinaus zugesprochen. 1.
2 BGB steht der Mutter über die Zeit des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande ist oder wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet drei Jahre
der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch
Ablauf dieser Frist zu versagen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit weicht die gesetzliche Unterhaltsregelung für nicht verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder nicht unerheblich von § 1570 BGB ab, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Mutter im Rahmen des § 1570 BGB
überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst mit Beginn der dritten Grundschulklasse (=
geschiedener Ehe (§ 1570 BGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB) nicht gegen übergeordnetes Verfassungsrecht, weil den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen schon keine gleich gelagerten Sachverhalte zugrunde liegen. Denn der Anspruch
BGB regelt den Unterhalt
geschiedener Ehe und findet seine Rechtfertigung neben der Sicherung der Kindeserziehung auch in den verfassungsrechtlich geschützten Folgewirkungen der gescheiterten Ehe. Soweit beide Unterhaltsansprüche einem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und Erziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124 , 128 ff. = FamRZ 2005, 347 , 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit
G FamRZ 2003, 662 , 663) im Einzelfall zu (a.A. Vorlagebeschlüsse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ 2004, 1895 ; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400). Bei der Bemessung der Unterhaltsdauer
2 Satz 3 BGB sind mithin stets die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zur Sicherung des Kindeswohls zu berücksichtigen, was einer restriktiven Auslegung entgegensteht. Das hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht bedacht. a)
1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt somit nicht in gleichem Umfang staatlicher Schutz zuteil, wie es von Verfassungs wegen für die Ehe vorgesehen ist. aa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Bereich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und stellt die Ehe damit unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Das eheliche Pflichtenverhältnis wird durch die Trennung und die Scheidung der Ehe zwar verändert, aber nicht beendet ( BVerfGE 53, 257 , 259). Daraus ergibt sich, dass nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt werden ( BVerfGE 66, 84 , 93). Den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BGB und des § 1615 l Abs. 2 BGB ist zwar gemeinsam, dass der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind befindet, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt werden soll, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung bedarf. In dieser Sicht dient auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet ( BVerfGE 57, 361 , 383). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass dem geschiedenen Ehegatten wegen der
ehelichen Solidarität, die aus der Ehe herrührt, Unterhalt auch um seiner selbst Willen gewährt wird, was auf die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar ist. Für einen Unterhaltsanspruch
2 BGB fehlt die besondere Bindung der Eltern durch die Ehe und die fortdauernde eheliche Solidarität
der Scheidung. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine typische Erscheinung des sozialen Lebens, die sich in ihrem faktischen Erscheinungsbild von der Ehe mehr oder weniger deutlich abhebt. § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Sachverhalte, zumal dieser Unterhaltsanspruch schon dadurch ausgelöst werden kann, dass sich die Beziehung der Eltern auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt und der Anspruch deswegen über die Sicherung einer notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes hinaus keine weitere Rechtfertigung findet. Ebenso von § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst sind hingegen Fälle, in denen die Eltern ohne zu heiraten längere Zeit zusammengelebt und gegebenenfalls sogar mehrere Kinder im Wissen dieser langfristig angelegten Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Schon diese unterschiedlichen Fallgruppen zeigen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs
2 BGB eine Differenzierung geboten ist, was einer vollständigen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen aus § 1570 BGB entgegensteht. Angesichts der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Unterhaltsanspruchs
2 BGB ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kindes für alle Fälle identisch auszugestalten, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren oder sich ihr Verhältnis im Wesentlichen auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt hat. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als beim
ehelichen Unterhalt - eine kurze, aber mit sonstigen staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte Mindestdauer festgelegt hat, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles verlängert werden kann. Innerhalb dieser verschiedenen Fallgruppen ist mit dem Begriff "eheähnlich" eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht ( BVerfGE 87, 234 , 264). Für die Auslegung des Unterhaltstatbestandes
2 Satz 2 und 3 BGB ist es deswegen nicht unerheblich, ob das gemeinsame Kind aus einer nichtehelichen Gemeinschaft hervorgegangen ist, in der die Bindungen der Partner so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des täglichen Lebens erwartet werden konnte. Fühlen sich die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten eher vergleichbar. Auch elternbezogene Gründe können somit Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt entfalten. bb) Soweit Art. 6 Abs. 1 GG neben der Ehe auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, erfasst dies allerdings sowohl Unterhaltsansprüche
BGB als auch solche
2 Satz 2 und 3 BGB. Leben die Eltern - wie hier - im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen, handelt es sich ebenfalls um eine Familie im Sinne des Grundgesetzes. Der Beklagte ist der leibliche und rechtliche Vater der gemeinsamen Tochter und lebte auch mit ihr zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166 , 176). Der Schutz der Familie wirkt sich in solchen Fällen in gleicher Weise wie auf den Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung
geschiedener Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch
GE 112, 50 , 65). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Pflege und Erziehung der Kinder
2 GG das natürliche Recht der Eltern, aber auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Der Schutz des Elternrechts
2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die eine Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 , 180 und BVerfGE 107, 150 , 173). Dem erziehungsberechtigten Elternteil muss es deswegen jedenfalls möglich sein, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch
RZ 2005, 347 , vom
1 SGB VIII steht einem Kind von der Vollendung des
1 Nr. 3 SGB II regelmäßig eine Tätigkeit nicht zumutbar, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Auch das ist in der Regel nicht der Fall, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des § 24 SGB VIII sichergestellt ist. Zudem sind die zuständigen kommunalen Träger angehalten, darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB VI Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz
Vollendung des
2 Satz 3 BGB. Diese Verfassungsnorm gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387 , 415; 52, 277 , 280). Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je
dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Allerdings erschöpft sich der Gleichheitssatz
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußere Grenzen setzt. Diese Grenze wird überschritten, wenn eine Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Gesetzgeber seinerseits handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinne, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung
ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist ( BVerfGE 55, 72 , 89 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Unterhaltstatbestände des § 1570 BGB einerseits und des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits nicht vor. Denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung eines Kindes stützt sich neben den kindbezogenen Gründen zugleich auf die Folgewirkungen der geschiedenen Ehe, was für Ansprüche
2 Satz 2 BGB nicht gilt. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und auch abweichende Unterhaltsansprüche im Einzelfall deswegen keineswegs unzulässig. c) Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist der Gesetzgeber dadurch
gekommen, dass er durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 ( BGBl. I 2942 ) eheliche und nichteheliche Kinder in ihrem Status gleichgestellt und durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ( BGBl. I 666 ) auch die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen hat (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 204). Der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB betrifft demgegenüber den Lebensbedarf der nicht verheirateten Eltern und ist deswegen als Anspruch eines von ihnen ausgestaltet. Die von Art. 6 Abs. 5 GG geschützten Belange des Kindeswohls berühren diesen Anspruch nur insoweit, als der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglichen soll, ohne daran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Nur in diesem Umfang ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei zusätzlich die Wechselwirkung zu anderen Grundrechten, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG, zu beachten ist (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772 , 1774 m. Anm. Menne FamRB 2006, 40 ). Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, durch positive Maßnahmen nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern. Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen ( BVerfGE 74, 33 , 38). Eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist allerdings nicht geboten; mit Rücksicht auf die unterschiedliche soziale Lage kann eine Differenzierung sogar erforderlich sein, damit tatsächlich gleiche Bedingungen erreicht werden. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen ( BVerfGE 25, 167 , 197; 58, 377 , 390). Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber sich mit einer Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufrieden geben darf. Das Ziel, die Schaffung wirklich gleicher Bedingungen, ist vielmehr im Grundgesetz verbindlich vorgegeben. Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber nur bei der Entscheidung über den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsgemäße Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei jeder Regelung, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert, muss er deshalb prüfen, ob es für die Ungleichbehandlung überzeugende sachliche Gründe gibt; eine danach zulässige Benachteiligung des nichtehelichen Kindes muss außerdem möglichst anderweitig so ausgeglichen werden, dass materielle Gleichwertigkeit erreicht wird. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde ( BVerfGE 85, 80 , 87 f. m.w.N.). Weil der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB - wie ausgeführt - nicht den Unterhalt des außerhalb der Ehe geborenen Kindes, sondern lediglich den Anspruch des betreuenden Elternteils betrifft, erfordert Art. 6 Abs. 5 GG eine Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des Elternteils unmittelbar auf die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes und seine Stellung in der Gesellschaft auswirkt (sog. kindbezogene Umstände). Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Rechtsfolge einer fortdauernden Unterhaltspflicht über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus ist deswegen unter Berücksichtigung der Belange des Kindes weit auszulegen, wenn die Umstände des Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist, weil der betreuende Elternteil sonst gehalten wäre, eine Berufstätigkeit in weitergehendem Rahmen aufzunehmen, was sich negativ auf das Kind auswirken würde. Kindbezogene Umstände gewinnen somit bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besonderes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der betreuende Elternteil angesichts der gegenwärtig noch nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Volltagskindergartenplätze und unter Berücksichtigung des Vorrangs bei der Vergabe solcher Plätze zur Tagesbetreuung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII) ausreichend auf staatliche Hilfen zurückgreifen kann oder die Betreuung und Erziehung während der eigenen Berufstätigkeit anderweit gesichert ist.
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 1 Jahre zurücklag und damit gegenwärtig keine gravierenden Auswirkungen dieser Erkrankung vorliegen. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall allerdings elternbezogene Gründe mit Auswirkungen auf das Kindeswohl gesehen, die eine Beendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren
der Geburt des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als grob unbillig erscheinen lassen. Das sachverständig beratene Oberlandesgericht hat eine Erkrankung der Klägerin in Form einer chronischen Überlastung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung festgestellt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist diese Erkrankung der Klägerin aber auf ihre Schwangerschaft und die
folgende Kindererziehung zurückzuführen und deswegen im Rahmen der Billigkeit
2 Satz 3 BGB zu berücksichtigen. Denn
den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Klägerin chronisch überlastet und deswegen seit September 2002 nur noch zu einer halbtäglichen Berufstätigkeit in der Lage. Die depressive Störung der Klägerin ist vor allem durch ihre Angst- und Schuldgefühle gegenüber der Tochter gekennzeichnet, weswegen die Klägerin auch schon vor September 2002 mit einer Vollzeitbeschäftigung überfordert war. Weil sie gleichwohl phasenweise in Vollzeit gearbeitet hat, befindet sie sich sowohl in psychischer als auch körperlicher Hinsicht in einer deutlich reduzierten Verfassung. Die Erkrankung der Klägerin ist also
den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen auf die Doppelbelastung durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter und die Berufstätigkeit zurückzuführen. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Klägerin
der Geburt des gemeinsamen Kindes zunächst vollschichtig berufstätig war, steht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Denn einerseits haben die Parteien
der Geburt der gemeinsamen Tochter noch ca. 2 Jahre zusammen gelebt, so dass sich die Klägerin der Unterstützung durch den Beklagten als Vater des gemeinsamen Kindes sicher sein konnte. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin im Oktober 2002 verstorben und steht deswegen ebenfalls nicht mehr zur Unterstützung der Betreuung zur Verfügung. Letztlich spricht auch die chronische Überbelastung als Ursache der Krankheit dafür, dass sich das Krankheitsbild im Laufe der Zeit weiter verschlechtert hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch berücksichtigt, dass sich die Erkrankung der Klägerin mittelbar auf die Belange des Kindes auswirkt. Deshalb gewinnt dieser Gesichtspunkt unter Berücksichtigung der Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG besondere Bedeutung. Daneben hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass der Beklagte durch das Zusammenleben und den gemeinsamen Kinderwunsch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als elternbezogener Grund im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben kann. Immerhin ist die gemeinsame Tochter geboren, während die Parteien für die Dauer von sechs Jahren im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben. d) Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung
2 Satz 3 BGB zu Recht alle weiteren Umstände des Einzelfalles herangezogen. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung und der Kindeserziehung bis auf weiteres nur in Teilzeit erwerbsfähig und deswegen auch im Interesse der Belange des Kindes auf zusätzliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Ihr nicht unerhebliches Vermögen aus dem Verkauf des ererbten Reihenhausgrundstückes benötigt die Klägerin in erster Linie als Alterssicherung, zumal sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit nur in geringem Umfang eigene Rentenanwartschaften erwerben kann. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten berücksichtigt hat. 3. Auch gegen die Höhe des vom Berufungsgericht bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zugesprochenen Anspruchs auf Unterhalt wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich das Maß des einer nicht verheirateten Mutter
2 BGB zu gewährenden Unterhalts
ihrer Lebensstellung bestimmt, die sich grundsätzlich
dem Einkommen richtet, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 ). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Einkommen der Klägerin ausgegangen, welches sie in der Zeit vom Februar 1995 bis Januar 1997 durchschnittlich als Assistenzärztin in den S.-Kliniken verdient hat. Denn das später von der Klägerin erzielte, z.T. geringere Einkommen ist teilweise auf vorübergehende Weiterbildung und Fortbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin zurückzuführen und kann deshalb nicht als dauerhaft für die Zeit ab September 2002 zugrunde gelegt werden. Soweit das Einkommen der Klägerin
ihrem Vortrag in der Zeit von September 2001 bis August 2002 sogar höher war, als vom Oberlandesgericht für die Bemessung ihrer Lebensstellung berücksichtigt, beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten jedenfalls nicht. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin
Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in der Höhe nicht von dem Unterhaltsanspruch
2 Satz 2 BGB während der ersten drei Lebensjahre unterscheidet, bestehen auch dagegen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es sich um einen einheitlichen Unterhaltstatbestand, der im Wesentlichen auf die Belange des Kindes zurückzuführen ist und deswegen - was die Höhe betrifft - nicht
der Dauer des Unterhaltsanspruchs unterschieden werden kann. b) Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich ein fiktives Einkommen aus Halbtagstätigkeit als angestellte Ärztin in einer Arztpraxis für Allgemeinmedizin in Höhe von monatlich 900 € angerechnet. Die Höhe des erzielbaren Einkommens konnte das Berufungsgericht schon deswegen nicht aus ihrem früher erzielten Einkommen herleiten, weil die Klägerin jetzt erkrankt ist und jedenfalls nicht mehr in einem Krankenhaus arbeiten kann. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das erzielbare Einkommen der Klägerin nicht schätzen dürfen, ohne seine eigene Sachkunde darzulegen, ist dies zwar im Ansatz richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Höhe des erzielbaren Einkommens weder auf der Grundlage sachkundiger Beratung ermittelt, noch hat es eine entsprechende eigene Sachkunde belegt. Außerdem hat es die Parteien auch nicht auf eine eigene Sachkunde hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. September 2004 - XII ZR 73/01 - GuT 2004, 238 ). Auf diese Rüge der Revision kommt es aber schon deswegen nicht an, weil der Beklagte den Vortrag der Klägerin zur Höhe des erzielbaren Einkommens nicht substantiiert bestritten hat. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass wegen fehlender Tarifverträge für angestellte Praxisärzte und der angespannten Arbeitsmarktlage aus einer Halbtagsbeschäftigung in einer Arztpraxis nur ein relativ geringes Gehalt erzielbar sei, das sich
einer Empfehlung des Marburger Bundes auf monatlich 1.400 € belaufe. Daraus hat sie ein Nettoeinkommen errechnet, das sogar unter dem vom Berufungsgericht bemessenen Betrag liegt. Diesen substantiierten Vortrag hat der Beklagte nicht konkret bestritten. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, pauschal ein erzielbares Nettogehalt zu behaupten, das der Höhe des Arbeitslosengeldes seit März 2003 (67 % des Nettoeinkommens auf der Grundlage der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung) entspreche. Das lässt einen substantiierten Vortrag schon deswegen vermissen, weil er auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin keinerlei Rücksicht nimmt. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerin und das lediglich pauschale Bestreiten durch den Beklagten konnte das Berufungsgericht als unstreitig davon ausgehen, dass die Klägerin aus der ihr zumutbaren Halbtagstätigkeit jedenfalls kein höheres Einkommen als monatlich 900 € netto erzielen kann (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90 - NJW-RR 1992, 278 ). c)
den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Klägerin auch keine Erträgnisse aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren zuzurechnen. Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin unstreitig von diesem Vermögen zunächst
lassverbindlichkeiten tilgen musste und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nur noch 10.000 € vorhanden waren. Selbst diesen Betrag konnte die Klägerin nicht Zins bringend anlegen, zumal der Beklagte ihr keinen Unterhalt leistete und sie auf den Verbrauch des Geldes angewiesen war. Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös des Reihenhauses angerechnet, was den Beklagten nicht beschwert. Soweit die Klägerin über ein restliches Vermögen in Form von Wertpapieren und den Vermögensstamm aus dem Verkauf des Reihenhauses verfügt, hat das Berufungsgericht eine Verwertung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles hingegen zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin muss dieses Vermögen für ihre eigene Alterssicherung einsetzen, während der Beklagte als Unterhaltsschuldner in guten Einkommensverhältnissen lebt, ebenfalls vermögend ist und seine Altersversorgung hinreichend gesichert weiß. Auch das hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 F 86/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 - Permalink: http://openjur.de/u/80063.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.