Tenor Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist die Stadt Geldern. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis "D. " für den Bereich der Stadt Geldern und Umgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der T. AG zur Verfügung gestellten Standarddaten der Inhaber von Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die Telefonverzeichnisse 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiedenen Stichwörtern eine Auskunft der L. GmbH anführten. Unter an derem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der L. GmbH, ohne dass zu deren Veröffentlichung ein Einverständnis der Klägerin vorlag. An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. Auf Beschwerden der Klägerin entfernte die Beklagte die streitgegenständlichen Anzeigen. Die T. AG ließ die Telefonnummer sper- ren. Die Klägerin sieht in der Veröffentlichung der Anzeigen eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den Veröffentlichungen nicht um Standardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Aufträge aufgrund eines individuellen Beratungsgesprächs mit Vertretern der Beklagten erteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichster Branchen beträfen, sei das beantragte Verbot auszusprechen. An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen - auch elektronischer Art - Eintragungen mit den Begriffen "Stadt Geldern" oder "Stadtverwaltung Geldern" zu veranlassen und/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmerrufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders zu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsgesprächs erfolgt und der Inserent gleichzeitig Anzeigen für Auskunftsdienste in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in Auftrag gibt, wenn die Eintragungen erfolgen wie in den vorstehend wiedergegebenen Anzeigen. Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang nach § 12 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die konkreten Anzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen verletzten das Namensrecht der Klägerin. Für diese Verletzung des Namensrechts sei die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Beklagten setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Zwar gelte für die Beklagte als Verlegerin von Telefonbüchern auch bei der Veröffentlichung von vergütungspflichtigen Anzeigen, bei denen es sich nicht um Standardeinträge handele, nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Diese bestehe aber, wenn die Anzeige in einem individuellen Auftragsgespräch besprochen werde und die gewünschte Anzeigengestaltung besondere Auffälligkeiten aufweise, die den Verdacht betrügerischen Verhaltens nahe legten. Vom Vorliegen derartiger Auffälligkeiten sei auszugehen. Ein Auftragsdienst mit einem derart weiten Betätigungsfeld sei bereits ungewöhnlich. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Anzeigen habe sich die Beklagte die Frage stellen müssen, ob die Eintragungen nicht darauf angelegt seien, dass der Verkehr nur das Stichwort und die Bezeichnung "Auskunft" mit der Telefonnummer zur Kenntnis nehme und den weiteren Hinweis auf die L. GmbH übersehe. Hinzu komme, dass die erste, graphisch besonders ausgestaltete Anzeige den Zusatz "L. GmbH" links, in verhältnis- mäßig kleiner Schrift und senkrecht stehend und damit nur an verdeckter Stelle aufweise. Diese Besonderheiten hätten die Anzeigenwünsche aus dem Massenverkehr hervorgehoben und hätten der Beklagten Veranlassung zur näheren Prüfung geben müssen. Wie die spätere Reaktion der Beklagten zeige, habe sie die Rechtsverletzung als derart eindeutig empfunden, dass sie nach Entdecken der Anzeige mit allem Nachdruck gegen den Verantwortlichen der Anzeigenaufträge vorgegangen sei. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht wegen des Abdrucks der Anzeigen gegen die Beklagte als Störerin der vom Berufungsgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch zu (§ 12 BGB i.V. mit § 1004 BGB analog). Bei der Prüfung der Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass sie das Namensrecht der Klägerin verletzten. 1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00 , GRUR 2003, 969 , 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 155, 189 , 194 f. - Buchpreisbindung), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht ( BGHZ 158, 236 , 251 - Internet-Versteigerung). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung des Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. BGHZ 8, 318 , 322; Staudinger/Habermann [2004], § 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Presse- oder Verlagsunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90 , GRUR 1992, 618 , 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II). Die Prüfungspflicht beschränkt sich daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92 , GRUR 1994, 841 , 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; BGHZ 149, 247 , 268 - "H.I.V. POSITIVE II"; BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03 , GRUR 2006, 429 Tz 13 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln). Dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen (vgl. BGH GRUR 1994, 841 , 843 - Suchwort). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das Anzeigengeschäft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von Domainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur eingeschränkte Prüfungspflicht verneint hat ( BGHZ 148, 13 , 18 - ambiente.de). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte nach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung verletzt das Namensrecht der Klägerin (hierzu nachstehend unter a). Die ihr obliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer erkennbar (hierzu nachstehend unter b).
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