Tenor Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der
(2004), § 4 Rdn. 203 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 5 RVG Rdn. 1; a.A. Henssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142 ).
- b)Soweit gegen die Rechtsprechung des Senats Bedenken erhoben worden sind (vgl. Henssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827, Bl. 3; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142 ), wurden diese auf die Gefahr einer nicht ausreichenden Entlohnung des Terminsvertreters bei gleichwohl bestehendem Haftungsrisiko gestützt. Dass in der Anwaltschaft in einem ins Gewicht fallenden Umfang unangemessene Gebührenvereinbarungen zu Lasten des Terminsvertreters getroffen werden, haben aber weder der Kläger konkret dargelegt noch das Berufungsgericht festgestellt. Vielmehr hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine hälftige Gebührenteilung angeboten, die in derartigen Fällen weit verbreiteter Übung entspricht und gegen die unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit im Regelfall keine Bedenken bestehen (vgl. auch § 22 BORA zur hälftigen Teilung der Gebühren im Fall des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO).
- c)Eine andere Beurteilung ist auch nicht anhand der nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 seit dem 1. Juli 2004 geltenden Gesetzeslage geboten. Durch sie hat sich an der Unzulässigkeit einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren bei der Einschaltung eines Terminsvertreters im Namen der Partei und an der Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung ohne Bindung an die Gebührentatbestände gemäß Nr. 3401 und Nr. 3402 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Prozessbevollmächtigten nichts geändert. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollmächtigte nach § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die eigene Partei. Auch in diesem Fall kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten und nicht mit der Partei zustande. Für die Verteilung der Vergütung ist die hierzu zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten getroffene interne Absprache ohne Bindung an die in Nr. 3401 und Nr. 3402 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren maßgeblich (N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO § 5 Rdn. 17 ff.; Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 5 Rdn. 53; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Stichwort: Terminsgebühr des Teil 3, 7.7 Terminsanwalt; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 4 Rdn. 203; Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3). In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ist regelmäßig eine hälftige Teilung der Gebühren angemessen (Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3; vgl. auch § 22 BORA zum Anwendungsbereich des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO). Diesem Ergebnis steht § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entgegen. Danach bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Denn der mit der Einführung von Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt. Auch der Entstehungsgeschichte des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass die zuvor bereits ohne Bindung an § 53 BRAGO von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Gebührenteilung abgeschafft werden sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/2403 Anlage I und BT-Drucks. 15/1971, S. 187 zu § 1 und S. 188 zu § 5 RVG sowie S. 218 zu VV Nr. 3401). Im Übrigen könnte eine sich erstmals aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Unzulässigkeit der in Rede stehenden Gebührenteilung zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden, der - wie im Streitfall - aus einem Verhalten des Beklagten vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hergeleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98 , GRUR 2001, 348 , 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich). 3. Danach kommt es für die Frage, ob der Beklagte mit dem Auftragsschreiben vom 20. September 2002 den Kläger dazu veranlassen wollte, unter Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO, § 53 BRAGO eine unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegende Vergütungsvereinbarung zu treffen, darauf an, ob die Terminsvertretung dem Kläger vom Beklagten im eigenen Namen oder im Namen der Mandantin angetragen worden ist.
- a)Die gebotene Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 20. September 2002 hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und die Frage offen gelassen, in wessen Namen der Kläger mit der Terminsvertretung beauftragt werden sollte. Die Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 kann der Senat vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur abschließenden Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO reif ist.
- b)Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2002 sollte der Kläger die Mandantin des Beklagten vertreten. Daraus folgt, dass der Beklagte den Kläger nicht im eigenen Namen beauftragt, sondern namens der S-Unfallversicherung gehandelt hat. Dem Schreiben des Beklagten ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass er für eine Gebührenforderung des Klägers persönlich einstehen wollte. Soweit der Kläger nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 20. September 2002 den Termin für das Rechtsanwaltsbüro, dem der Beklagte angehört, wahrnehmen sollte, folgt daraus keine Beauftragung im eigenen Namen, sondern nur der Umfang der Übertragung des Mandats zur Terminsvertretung. Für das Ergebnis der Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 ist das weitere Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 30. September 2002 ohne Bedeutung, weil dieses Schreiben der Abmahnung des Klägers nachfolgte und nach der Rüge des Wettbewerbsverstoßes nicht mehr geeignet ist, das nach seinem objektiven Erklärungsinhalt zu beurteilende Schreiben vom 20. September 2002 durch einen Hinweis auf einen redaktionellen Fehler zu relativieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Ullmann Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Vorinstanzen: AG Emmerich am Rhein, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 C 2/03 - LG Kleve, Entscheidung vom 21.11.2003 - 8 S 2/03 - Permalink: https://openjur.de/u/80147.html ( https://oj.is/80147 ) Verweise Volltext Zitate 15 Zitiert 9 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English