Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand
Kläger erteilte
Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Die Internet-Seite
Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. l Darunter befinden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden müssen. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's" können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.: "... 3. Vertragsverhältnis 3.1 Das Vertragsverhältnis kommt zwischen H. und dem Auf- traggeber mit
Einlieferung
Sendung nach Maßgabe
folgenden Absätze 3 und 4 zustande. 3.2 Sendungen werden von den H. -Depots und den H. -Kundenbetreuern zur Beförderung durch H. ange- nommen (Einlieferung). Bei Sendungen, die nicht bei dem Auftraggeber selbst abgeholt werden, gilt die Person, die die Sendung übergibt, als bevollmächtigt. Auf
Sendung sind
Absender und Empfänger mit ihren Anschriften anzugeben. 3.3 H. nimmt nur solche Sendungen an, die diesen AGB und den Angaben in
Preisliste entsprechen, und behält sich vor, jederzeit, generell oder im Einzelfall, Sendungen zur Feststellung ihres Inhalts zu öffnen. Zur Zurückweisung ist H. auch ohne Prüfung des Inhalts einer Sendung berechtigt, wenn
Auftraggeber oder
von ihm im Sinne des vorstehenden Abs.
Öffnung widerspricht.
Natur ihres Inhalts sowie
Art und Dauer ihrer Beförderung geschützt und verpackt sein. Einzelstücke können auch unverpackt versandt werden, wenn und soweit sie sich zur Beförderung ohne Verpackung durch übliche und erforderliche Beförderungsmittel eignen. Bei unverpackten Einzelstücken ist eine Haftung für Beschädigungen durch H. ausgeschlossen. 4.3 Nicht zur Beförderung angenommen werden Sendungen, 4.3.1
en Beförderung gegen gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche Anforderungen verstoßen würden. 4.3.2 von außergewöhnlichem und/oder nicht nur schwer schätzbarem Wert wie Kunstwerke, Münzen, Banknoten, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten sowie sterbliche Überreste. 4.3.3
en Beförderung und/oder Lagerung nationalen Gefahrgutvorschriften unterliegt. 4.3.4 mit verderblichen und/oder schadensgeneigten Gütern, die vor Hitze- und/oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind. 4.3.5 bei denen die von dem Auftraggeber zur Abholung durch den Kundenbetreuer bezeichnete Stelle und/oder
Ort
Zustellung ungeeignet und/oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreichbar ist und/oder für
en Einlieferung und/oder Zustellung besondere Anwendungen und/oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. ... 7. Rückgaberecht H. steht es frei, nicht bedingungsgerechte (Abschnitt 4) Sendungen jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Im Falle
Rückgabe bleibt
Auftraggeber zur Zahlung des Beförderungspreises so verpflichtet, als handele es sich um eine bedingungsgerechte Sendung; etwa bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. 8. Haftung Soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gilt folgendes: 8.1.1 Eine Haftung
H. für Schäden, die dem Auftraggeber durch den Verlust oder die Beschädigung nicht bedingungsgerechter Sendungen entstehen, ist ausgeschlossen. Im übrigen haftet H. dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluß jeglicher Haftung für Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket bzw. DM 2.000,00 pro Reisegepäck-Packstück. 8.1.2 Eine Haftung für Beschädigungen an unverpackten Einzelstücken wird durch H. ausgeschlossen. 8.2 Die Beförderungszeiten (Abschnitt 2, Abs. 3) sind Systemregellaufzeiten. H. führt keine Terminverkehre durch. Eine Haf- tung für nicht rechtzeitige Auslieferung einer Sendung ist in jedem Fall ausgeschlossen. 8.3 Unberührt bleibt die Haftung
H. für grobes Verschul- den unter Einschluß groben Verschuldens ihrer Mitarbeiter und/ oder Erfüllungsgehilfen. ..." Ein Mitarbeiter
Beklagten holte das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kläger ab. Das Paket geriet bei
Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kläger einen Betrag von 1.000 DM.
Kläger hat behauptet, in dem Paket hätten sich Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM) befunden. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 8.805,47 € (= 17.222 DM) nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung
Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
en Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt
Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein über den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
auf die Beförderung gerichtete Vertrag sei auf den Transport eines Pakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen. Das habe zur Folge, dass die Regelung über die Haftungshöhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten nicht als Haftungsbeschränkung i.S.
Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter
Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim Kläger auf dessen über das Internet erteilten Auftrag hin abgeholt habe. In den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG, das auf den damaligen Vertrag anzuwenden sei, einbezogen worden. Grundsätzlich hindere die Klausel in Nr. 4
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten, nach
Pakete mit einem höheren Wert als 1.000 DM nicht angenommen würden, den Vertragsschluss nicht.
vertraglichen Regelung über die "bedingungsgerechten Sendungen" stehe auch § 435 HGB nicht entgegen, weil es sich bei
Nr. 4
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten nicht um eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Norm handele. Deshalb stelle die Klausel auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die zum Nachteil des Verbrauchers von
Regelung des § 435 HGB abweiche, so dass sie auch nicht gemäß § 449 Abs. 1 HGB unwirksam sei. Mit dem Landgericht sei die unbeschränkte Haftung gemäß § 435 HGB grundsätzlich zu bejahen, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht gerecht geworden sei und mangels Schnittstellenkontrollen beim Ein- und Ausgang eines jeden Umschlagplatzes auch nicht gerecht werden könne. Komme
Frachtführer, wie hier die Beklagte, ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nach, rechtfertige dies jedenfalls dann den Schluss auf ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden, wenn sich aus dem Vorbringen des Frachtführers nicht ergebe, ob und welche Sorgfalt er im Einzelnen in dem Betriebsbereich, in dem
Verlust eingetreten sei, zum Schutz des Gutes aufgewandt habe. Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast komme nicht allein dann zum Tragen, wenn
Geschädigte plausible Gründe für ein grobes Verschulden vortrage, sondern auch wenn
Schadensfall wie hier im Dunkeln liege, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich des Frachtführers abgespielt habe. Entgegen
Auffassung des Landgerichts führe die Tatbestandsverwirklichung des § 435 HGB jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit
Klausel über bedingungsgerechte Sendungen. Denn dabei sei zu beachten, dass
Frachtvertrag von vornherein auf die Beförderung eines Pakets mit einem Höchstwert von 1.000 DM ausgerichtet gewesen sei. In dieser Höhe hafte die Beklagte für jedes Verschulden, also auch für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe. Damit schaffe sie für die Pakete, die sie überhaupt nur befördern wolle und über die sie nur eine invitatio ad offerendum unterbreite, eine über das gesetzliche Leitbild hinausgehende Haftungsordnung. Sie biete für diese Pakete gleichsam einen "Vollkaskoschutz" an und werde damit dem Normzweck des § 449 HGB hinsichtlich
bedingungsgerechten Sendungen in vollem Umfange gerecht. II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen ist, dass ein Mitarbeiter
Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim Kläger abgeholt hat. a) Diese Feststellung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit
Regelung in Nr. 3
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten, die, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, in den Vertrag einbezogen worden sind. Entgegen
Auffassung
Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf
Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und
en Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit
Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf
Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl. OLG Hamburg WM 2003, 581 , 583; OLG Hamm ZIP 2001, 291 , 292; Münch-Komm.BGB/Basedow,
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten kommt das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Auftraggeber mit
Einlieferung
Sendung nach Maßgabe
folgenden Absätze zustande. Nach Nr. 3.2
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt die Einlieferung
Sendung dadurch, dass sie von dem von
Beklagten Beauftragten zur Beförderung angenommen wird. b)
Annahme eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, weder die Regelung in Nr. 3.3
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Beklagte nur solche Sendungen annimmt, die ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, entgegen noch die Bestimmung
Nr. 4.1.1, dass zur Beförderung nur Pakete bis zu einem Höchstwert von 1.000 DM angenommen werden (zur Auslegung vergleichbarer Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Deutschen Post vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03 , Tz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Bestimmungen bringen lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich vorbehält, die Annahme einer "nicht bedingungsgerechten" Sendung und einen auf
en Beförderung gerichteten Vertragsschluss abzulehnen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass ein Vertrag auch dann nicht zustande kommen soll, wenn die Beklagte - aus Unkenntnis oder aus anderen Gründen - eine Sendung zur Beförderung annimmt, obwohl diese nicht ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Für die Annahme eines Vertragsschlusses in einem solchen Fall spricht auch die Regelung des "Rückgaberechts" in Nr. 7
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dieser Bestimmung steht es
Beklagten frei, nicht bedingungsgerechte Sendungen i.S.
Nr. 4 jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte Sendungen ein Vertrag schon nicht zustande käme. c)
Frachtvertrag ist somit durch Abholung des Pakets durch einen Mitarbeiter
Beklagten bei dem Kläger geschlossen worden. Er ist nach den insoweit übereinstimmenden konkludenten Erklärungen
Vertragsparteien bei
Abholung auf die Beförderung des abgeholten Pakets gerichtet. Für die Bestimmung des Vertragsgegenstands kommt es dagegen nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien über den Inhalt dieses Pakets hatten und ob die Sendung den Höchstwert von 1.000 DM nach Nr. 4.1.1
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten überschritt. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer unbeschränkten vertraglichen Haftung
Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB bejaht. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von den Parteien unbeanstandet - davon ausgegangen, dass sich die Haftung
Beklagten nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers gemäß den §§ 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt. b) Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB ( BGHZ 158, 322 , 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01 , TranspR 2004, 399 , 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02 , TranspR 2005, 208 , 209). 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz über den geleisteten Betrag von 1.000 DM hinaus mit
Begründung verneint, die Regelung über die Haftungshöhe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beklagten sei wirksam, weil sie nicht als Haftungsbeschränkung i.S.
Dies ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Haftung
Beklagten sei im vorliegenden Fall gemäß Nr. 8.1.1 i.V. mit Nr. 4.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Höchstwert von 1.000 DM beschränkt, weil nur Sendungen bis zu diesem Wert bedingungsgerecht seien. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann, wie die Revision zu Recht rügt, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts von einem groben Verschulden
Beklagten auszugehen ist und diese daher gemäß Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet. a) Nach Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Haftung
Beklagten für grobes Verschulden "unberührt". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03 , Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorstehenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen bei grobem Verschulden
Beklagten nicht gelten sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Regelung über die Haftungshöhe in Nr. 8.1.1 deshalb nicht als Haftungsbeschränkung i.S.
, 449 HGB anzusehen ist, weil
Vertrag, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf den Transport eines Pakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen sei, kommt es daher nicht an. b) Befördert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, auch nach
en Nr. 8.3. Diese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht erörterten Interessen von Versender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtführer,
nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich nur Güter mit einem geringeren Wert befördern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die für den Transport wesentlich wertvollerer Güter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Transportweg wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung an den Frachtführer übergeben könnte. Die Haftung nach Maßgabe von Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft die Beklagte nur bei grobem Verschulden. Nur insoweit trägt sie demnach auch das Risiko eines Verlusts von Gütern, bei denen sie ansonsten ihre Haftung nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit auch keine Sicherungsmaßnahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die Beförderung von Paketen mit einem Höchstwert von 1.000 DM gerichtet sind, zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht erbracht werden müssen. Um ihren vertraglichen Pflichten zu genügen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvorkehrungen treffen, die nach
Art und dem Wert
von ihr nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beförderten Güter geboten sind. Übergibt ein Versender
Beklagten andere als "bedingungsgerechte" Sendungen im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne die Beklagte darauf hinzuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere
Angabe eines höheren Werts, außerdem zu einer Verringerung
Schadensersatzpflicht
Beklagten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Versenders führen (vgl. BGHZ 149, 337 , 352 ff.). III. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in welchem Maße sich
Kläger einen mitwirkenden Schadensbeitrag zurechnen lassen muss. Nach
Rechtsprechung des Senats kann sich ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders daraus ergeben, dass er eine Wertangabe oder einen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens unterlassen hat ( BGHZ 149, 337 , 353 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04 , TranspR 2006, 166 , 168 f. m.w.N.). Ullmann Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.04.2002 - 10 O 187/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2003 - 18 U 129/02 - Permalink: https://openjur.de/u/80166.html ( https://oj.is/80166 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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