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BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - Az. I ZR 175/03

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlas

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G Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88 , GRUR 1990, 1003 , 1004 - DIN-Normen; Schricker/

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G Rdn. 30; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226 , 228). Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79 , GRUR 1982, 37 , 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84 , GRUR 1987, 166 , 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136 , 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003 , 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003 , 1005 - DIN-Normen; Schricker/

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G Rdn. 30).

  1. b)Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten Richtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich als Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei allen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts daran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden ist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem Allgemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit es um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Straßen ging. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass neben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außenwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundesfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs vergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wollen, an die Vorgaben der Richtlinien halten. Die Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch Erlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits dargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer solchen Anordnung befugt war.
  2. c)Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226 , 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166 , 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003 , 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/

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G Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben. 2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81 , GRUR 1984, 117 , 118 - VOB/C), kann offen bleiben. Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte. III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 - Permalink: http://openjur.de/u/80228.html Kommentare

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