G Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerungen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88 , GRUR 1990, 1003 , 1004 - DIN-Normen; Schricker/
G Rdn. 30; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226 , 228). Wegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79 , GRUR 1982, 37 , 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84 , GRUR 1987, 166 , 167 - AOK-Merkblatt; vgl. dazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136 , 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003 , 1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003 , 1005 - DIN-Normen; Schricker/
G Rdn. 30).
G Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des Bundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet haben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Verwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben. 2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil des Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81 , GRUR 1984, 117 , 118 - VOB/C), kann offen bleiben. Die Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urheberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an diesen Nutzungsrechte erworben haben könnte. III. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 - Permalink: http://openjur.de/u/80228.html Kommentare
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