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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - Az. XII ZB 9/04

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die U

§ 325Rdn.

28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskrafterstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten Dritten gebietet. Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls näher ausgestaltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bürgen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. BGH Urteil vom

  1. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395 , 396). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wendet lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, betreffe nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Klägerinnen als Gesamtschuldner. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft des Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die übrigen Gesamtschuldner (BGH Urteil vom
  2. Mai 1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193 , 1195; Münch-Komm/Bydlinski BGB
  3. Aufl. § 425 Rdn. 29; Zöller/

§ 325Rdn.

9). Mithin bleibt es der Klägerin zu 1 trotz des die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2 abweisenden Landgerichtsurteils unbenommen, in einem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausgliederung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet.

  1. cc)Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 musste das Berufungsgericht die Klägerin zu 2 auch nicht als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 ansehen. Denn die Klägerinnen sind davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2 durch einen gewillkürten Parteiwechsel nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf Klägerseite eingetreten und die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des Landgerichts ist entsprechend dem Antrag der Klägerinnen gegen die Klägerin zu 2 als Partei ergangen. Für eine Umdeutung des von den Klägerinnen gestellten Antrags auf Korrektur des Aktivrubrums dahin, dass die Klägerin zu 2 als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 auftreten wollte, ist deshalb kein Anhalt ersichtlich.
  2. c)Eine Beschwer der Klägerin zu 1 und damit eine Zulässigkeit ihrer Berufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1 neben der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung von 26.608,73 € begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzulässig, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelführers gerichtet sein (Senatsurteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - FamRZ 2006, 402 ; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 aaO S. 1095 m.w.N.; BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435 , 1436). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn aus den dargestellten Gründen beschwert das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts die Klägerin zu 1 nicht. 3.
  3. a)Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Klägerin zu 1 zu Recht rügt, gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die angegriffene Entscheidung die Klägerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Sachvortrags mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsangepasst gestalten können (BVerfG NJW 2003, 3687 f.; BVerfGE 89, 28 , 35). Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. August 2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig angekündigt, ein neuer Termin werde "von Amts wegen" bestimmt. Diese Ankündigung stand zwar grundsätzlich einer Entscheidung nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ohne erneute mündliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anordnung des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/

§ 318Rdn.

8; BGH Urteil vom

  1. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106 , 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Informationsanspruch folgt jedoch, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, zu der geänderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an die neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angekündigten Termin wieder Abstand nehmen möchte. Die Parteien müssen sich darauf einstellen, ihren Vortrag nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung ergänzen oder erläutern zu können. Diese Möglichkeit ist der Klägerin zu 1 durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtlichen Hinweis, "neuer Termin" werde "von Amts wegen" ergehen, musste sie nicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung rechnen. Das Berufungsgericht hätte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - deutlich machen müssen, nach seiner Rechtsauffassung sei keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung könne durch Beschluss verworfen werden. b) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BGH Urteil vom
  2. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 , 1946). Die Rechtsbeschwerde hat nämlich nur dargelegt, dass die Klägerin zu 2 - hätte das Berufungsgericht wie angekündigt mündlich verhandelt - in der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wieder beigetreten wäre. Auch dadurch hätte indessen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig nicht verhindert werden können. II. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist bereits deshalb unzulässig, weil sie durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr Partei ist. III. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, "die Berufung der Klägerin zu 2" werde zurückgewiesen, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGH Urteil vom
  3. Juli 1996 - VII ZR 221/95 - NJW 1996, 2574 , 2576; BGHZ 106, 370 , 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu 1 wegen Unzulässigkeit verworfen hat. Über die Berufung der Klägerin zu 2 sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge des Parteiwechsels "nicht zu entscheiden". Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen. Hahne Fuchs Ahlt Vezina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 - Permalink: http://openjur.de/u/80251.html Kommentare

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