rückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/
grunde, die in den Abschnitten 2, 3 und 6 unter anderem folgende Regelungen enthielten: "2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse
stande. ...
schließen: ... 6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500 € enthalten. ...
verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung
rückzugeben oder
r Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders
befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3
erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert.
r Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse
r Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. ... ... 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders ...
wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt. ... 6 Haftung
rückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen
rückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. ...
den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2. ..." Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt, da ihr ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Sie habe bezogen auf den in Rede stehenden Schaden nicht vorgetragen, wo und wann es
m Verlust der Sendung gekommen sei. Hieraus sei der Beklagten der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens
machen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, an sie 3.721,97 € nebst Zinsen
zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung für den streitgegenständlichen Verlust sei jedenfalls nach den Bestimmungen in ihren AGB, die gemäß § 310 Abs. 1 BGB in einen mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag einbezogen worden seien, ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin Verbotsgut i.S. von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB eingeliefert habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 2.481,31 € nebst Zinsen
zahlen (LG Bonn VersR 2003, 1600 ). Mit ihrer (vom Berufungsgericht
gelassenen) Revision, deren
rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den bislang erfolglosen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision
rückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin von einem Drittel einen Schadensersatzanspruch i.H. von 2.481,31 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428 , 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG
erkannt. Dazu hat es ausgeführt: Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus § 67 Abs. 1 VVG. Die Beklagte sei aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag, der durch die Einlieferung und Beförderung des in Verlust geratenen Pakets
stande gekommen sei,
m Schadensersatz verpflichtet. Dieser Annahme stünden die in das Vertragsverhältnis wirksam einbezogenen AGB der Beklagten nicht entgegen. Die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB, wonach die Beklagte keine Verträge über Sendungen abschließe, die Schmuck im Wert von mehr als 500 € enthielten, verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Das ergebe sich aus der gebotenen
sammenschau der Klausel mit den Bestimmungen in Abschnitt 2 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB. Die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB vorweg erklärte Anfechtung habe nicht
r Beseitigung des Frachtvertrags geführt, weil die Anfechtungserklärung unter einer unzulässigen aufschiebenden Bedingung - nachträgliche Kenntniserlangung von der Übernahme eines Verbotsgutes - abgegeben worden sei.
dem stehe nicht fest, dass die Versicherungsnehmerin die Beklagte getäuscht habe. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht durch Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB ausgeschlossen, weil diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Beklagte hafte unbeschränkt. Sie hätte darlegen müssen, welche organisatorischen Vorkehrungen sie
r Schadensverhinderung ergriffen habe. Daran fehle es vollständig. Der unterlassene Vortrag begründe die tatsächliche Vermutung für ein qualifiziertes Verschulden. Der Wert der verloren gegangenen Schmuckstücke in Höhe von insgesamt 3.721,97 € ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei aber wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin um ein Drittel gemindert. Die Versendung wertvollen Schmucks in einem einfachen Paket sei riskant. Das sei der Versicherungsnehmerin aus ihrer gewerblichen Tätigkeit auch bekannt gewesen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die unterlassene Wertangabe die Möglichkeit genommen habe, sich für eine
rückweisung der Sendung
entscheiden. Das Mitverschulden sei auch schadensursächlich gewesen, weil die Beklagte die Beförderung der Sendung im einfachen Paketdienst verweigert hätte.
Lasten der Beklagten sei deren qualifiziertes Verschulden
berücksichtigen. II. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407 , 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht. a) Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten durch die Einlieferung und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch schlüssiges Verhalten
stande gekommen ist. Die Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB steht dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133 , 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Postkunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03 , TranspR 2006, 254 , 255).
prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind ( BGHZ 151, 337 , 348; BGH TranspR 2006, 254 , 255). Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die leistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 3a und § 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; Münch-Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 19 und Bd. 2a § 307 Rdn. 19). cc) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB bei Schmuck im Gesamtwert von mehr als 500 € pro Sendung allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Regelung ist jedoch nicht isoliert
betrachten, sondern im systematischen
sammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6 AGB
beurteilen, die auf sie Bezug nehmen. Danach steht es der Beklagten für den Fall, dass eine nicht bedingungsgerechte Sendung eingeliefert wird, frei, die Annahme
verweigern (Abschnitt 3 Nr. 1), die Sendung
rückzugeben (Abschnitt 3 Nr. 2) oder
befördern (Abschnitt 3 Nr. 3). In Abschnitt 4 wird vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter enthält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern. Alle diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Postkunden nur dann einen Sinn, wenn vom
standekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Regelung in deren Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 daher nicht entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das
standekommen von Beförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit
m Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH TranspR 2006, 254 , 255 f.). dd) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung
r Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestimmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl.
Aufl., Lfg. 1/97, § 54 EVO Anm. 1b;
Aufl., § 8 KVO Rdn. 1;
Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5). b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren
treffend und von der Revision auch unbeanstandet angenommen, dass die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Vertragserklärung mangels Darlegung eines arglistigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht durchgreift. c) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin ihrerseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280 , 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60 , NJW 1962, 1196 , 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96 , NJW 1998, 302 , 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99 , NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Versicherungsnehmerin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht
einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags
verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur
m Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209 , 212 m.w.N.). Nach dem Inhalt der AGB sollte eine eventuell verletzte Aufklärungspflicht nicht einen Vertragsschluss als solchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der Beklagten anzusehen ist (BGH TranspR 2006, 254 , 256). 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen.
verstehen, dass Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen (BGH TranspR 2006, 254 , 256). c) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Der Verlust der Sendung ist ungeklärt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte keinerlei Sachvortrag
ihrer Betriebsorganisation, insbesondere
der von ihr aufgewendeten Sorgfalt gehalten hat. Dies rechtfertigt den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00 , TranspR 2003, 467 , 469 f.).
sammen (Begründung
m Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60 ). Die vom Senat
r Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998
1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind daher ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467 , 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 , TranspR 2006, 205 , 206). b) Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer die Sendung bei
treffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht ( BGHZ 149, 337 , 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02 , TranspR 2003, 317 , 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03 , TranspR 2006, 121 , 122). Im vorliegenden Fall ist
berücksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenstände wegen des bei ihnen bestehenden besonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/ EXPRESS NATIONAL befördern will. Die unterlassene Angabe derartiger Gegenstände hindert zwar nicht das
standekommen eines Frachtvertrags, sondern stellt einen im Rahmen von § 425 Abs. 2 HGB
beachtenden Schadensverursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versendungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL für Schmuckstücke nur bis
einem Wert von 500 € anbietet. Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der Versicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254 , 257). c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Versicherungsnehmerin unterlassene Wertangabe für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Beklagte bei
treffender Inhalts- und Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 467 , 471). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im vorliegenden Fall die Besonderheit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Versicherungsnehmerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen Paketdienst, d.h. im Paketdienst ohne erhöhte Sicherheitsvorkehrungen,
verweigern. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Verlust vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2006, 121 , 123 m.w.N.).
m Zeitpunkt der Einlieferung der streitgegenständlichen Sendung positiv bekannt waren. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nichts dazu,
welchem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin Kenntnis von dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel und Schreiben erlangt hat. bb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren qualifiziertes Verschulden in die Haftungsabwägung mit einbezogen (vgl. BGH TranspR 2006, 254 , 257). Soweit sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen wendet, dass das Berufungsgericht bei der Haftungsabwägung nicht ein bedingt vorsätzliches Verhalten der Beklagten berücksichtigt hat, weil diese die als möglich erkannte Gefahr von Diebstählen und Unterschlagungen billigend in Kauf genommen habe, sind keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennbar. Dass der Beklagten im konkreten Fall ein bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Somit erweist sich auch die Anschlussrevision als unbegründet. III. Danach waren sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision der Klägerin
rückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 C 524/02 - LG Bonn, Entscheidung vom 21.10.2003 - 11 S 6/03 - Permalink: https://openjur.de/u/80359.html ( https://oj.is/80359 ) Verweise Volltext Zitate 24 Zitiert 33 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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