die Zahlung von Zinsen in Höhe von 200.000,00 € mit der Begründung, die Beklagte habe insbesondere durch die abgesprochene Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden gemeinsam mit den beiden anderen Finanzinvestoren die Kontrolle über die WM. erlangt, dies jedoch weder angezeigt noch ein Pflichtangebot unterbreitet. Das Landgericht ( ZIP 2004, 1101 ) hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht ( ZIP 2005, 856 ) hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagte und die Streithelferin zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gründe Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 38 Abs. 1
zur Zahlung von Zinsen auf die von ihr der Klägerin anzubietende angemessene Gegenleistung für deren Aktien an der WM. mindestens in der eingeklagten Höhe verpflichtet. Denn die Beklagte habe aufgrund der gebotenen Zurechnung der Stimmrechtsbeteiligungen der beiden anderen Finanzinvestoren mit insgesamt über 51 % der Stimmrechte die Kontrolle über die WM. erlangt, ohne den ihr daraus nach § 35
erwachsenen Pflichten zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Pflichtangebots nachgekommen zu sein. Die Zurechnung sei vor allem deshalb geboten, weil in der von den drei Finanzinvestoren gemeinsam verabredeten und durchgesetzten Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden ein über den Einzelfall hinausgehendes abgestimmtes Verhalten zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1
zu sehen sei. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - abzuweisen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 38 Abs. 1
hat. 1. Zweifelhaft ist bereits, ob, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung ausgeht, § 38
überhaupt - unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren "Gegenleistung" - einen selbständig durchsetzbaren Anspruch der Aktionäre gegen den Bieter begründet (so allerdings: Hecker in Baums/Thoma,
25; Schnorbus, WM 2003, 657, 663; im Ergebnis ebenso Ekkenga in Ehricke/ Ekkenga/Oechsler, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 38 Rdn. 3). Gleichermaßen kommt nämlich in Betracht, den Anspruch aus § 38
- wofür nicht zuletzt dessen Wortlaut und die dazu gegebene Regierungsbegründung sprechen (BR-Drucks. 574/01, S. 152: "... die zu erbringende Gegenleistung erhöht sich um die Zinsen") - als unselbständige Nebenforderung anzusehen (so z.B. Assmann in Assmann/Pötzsch/U. H. Schneider,
2; Noack in Schwark, Kapitalmarktrecht 3. Aufl. § 38
Rdn. 9; Steinmeyer/Häger,
3) oder die Vorschrift als vertragsgestaltende Bestimmung einzuordnen (so Simon, NZG 2005, 541, 543; Hommelhoff/Witt in HaarmannSchüppen, Frankfurter Komm.z.
als eigenständige Anspruchsnorm mit Sanktionscharakter ansieht, die für den Zinsanspruch der Klägerin erforderlichen Voraussetzungen der §§ 35, 30 Abs. 2 Satz 1
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sind. a) Die Klägerin käme selbst dann nicht als mögliche Berechtigte eines Zinsanspruchs aus § 38
gegen die Beklagte in Betracht, wenn man - wie das Berufungsgericht - die Vereinbarung zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen zweiten Stellvertreters für einen zur Begründung einer Zurechnung nach § 30 Abs. 2 Satz 1
geeigneten Vorgang hielte. Zu den Anspruchsberechtigten eines Zinsanspruchs gemäß § 38
gehörten in einem solchen Fall nicht diejenigen Aktionäre der Zielgesellschaft, deren Stimmrechte dem Bieter gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1
dergestalt zuzurechnen sind, dass sie selbst als Bieter anzusehen und damit ihrerseits angebotspflichtig wären. Eine solche Konstellation läge hier aber in Bezug auf sämtliche vier Großaktionäre, d.h. sowohl die drei Finanzinvestoren als auch die Klägerin selbst, nicht nur hinsichtlich der auf der schriftlichen Vereinbarung vom März 2003 beruhenden - vorgelagerten - Wahl des Aufsichtsrats, sondern auch bezüglich der - vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen - anschließenden Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Denn die Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden - wie auch die M. 's zu dessen zweitem Stellvertreter - war nicht allein unter den drei Finanzinvestoren, sondern auch mit der Klägerin selbst abgesprochen. Daher müssten nicht nur die drei Finanzinvestoren sich untereinander ihre jeweiligen Stimmrechte wechselseitig und zudem noch zusätzlich diejenigen der Klägerin zurechnen lassen; vielmehr wären auch umgekehrt der Klägerin die Stimmrechte der drei Finanzinvestoren zuzurechnen mit der Folge, dass sie selbst ebenfalls - wie die anderen Großaktionäre - angebotspflichtig wäre. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Klägerin am Vorabend der Hauptversammlung von Vertretern der Finanzinvestoren unterbreitet, dass der von ihr favorisierte M. nur dann zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt werde, wenn im Gegenzug die Vertreter der Klägerin im Aufsichtsrat für die Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden stimmten, d.h. von einer Stimmenthaltung absehen würden. Hieran richteten alle Beteiligten ihr Stimmverhalten aus. Dass von Seiten der Klägerin die Wahl des Aufsichtratsvorsitzenden nicht gänzlich freiwillig erfolgte, sondern sie sich dem Druck der drei Finanzinvestoren beugte, steht einer wechselseitigen Zurechnung mit der Folge einer daraus resultierenden Angebotspflicht sämtlicher Großaktionäre nicht entgegen. Denn für ein abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1
ist es grundsätzlich gleichgültig, auf welchen Motiven die Abstimmung beruht. Ausreichend ist eine gegenseitige Koordinierung der Verhaltensweisen aufgrund eines bewussten geistigen Kontakts - was die Möglichkeit mit einschließt, dass die Abstimmung nicht freiwillig erfolgt (vgl. Wackerbarth in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 30
Rdn. 20 m.Nachw.; vgl. im Ansatz auch Pentz, ZIP 2003, 1478, 1486). So lag es hier, als der von der Klägerin favorisierte M. im Gegenzug zu dem von den drei Finanzinvestoren favorisierten A. gewählt wurde. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, eine wechselseitige Zurechnung scheide im Falle einer Drohung aus (so Pentz aaO S. 1491), kommt es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darauf an, ob dem zu folgen wäre. Denn in der Ankündigung der drei Finanzinvestoren am Vorabend der Hauptversammlung ist keine widerrechtliche Drohung mit einem (empfindlichen) Übel i.S. von § 123 BGB zu sehen; vielmehr ist diese Verhaltensweise lediglich Teil des - in der Praxis üblichen - Machtkampfes zwischen verschiedenen Interessengruppen von Großaktionären über die Durchsetzung bestimmter, von der jeweiligen Seite favorisierter Kandidaten, der mit mehr oder minder "harten Bandagen" ausgefochten wird und der in der Regel schließlich - so auch hier - mit einem Kompromiss, bisweilen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, endet. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich daran, dass letztlich keine der beiden Seiten ihren zunächst favorisierten Kandidaten für den Vorsitz im Aufsichtsrat durchsetzen konnte und man sich schließlich notgedrungen auf A. als Kompromisskandidat einigte. Die Tatsache, dass die Finanzinvestoren eine Stimmenthaltung der Gegenseite bei der Wahl A. 's nicht akzeptieren wollten - weil aus ihrer Sicht die Anteilseignerseite bei der Wahl im mitbestimmten Aufsichtsrat "mit einer Stimme" sprechen sollte - und dieser nicht unangemessenen Forderung durch die Verknüpfung mit ihrem Stimmverhalten hinsichtlich des Kandidaten der Gegenseite, M. , für den zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Nachdruck verliehen haben, erreicht ersichtlich nicht den Unrechtsgehalt einer - unzulässigen - Drohung i. S. von § 123 BGB. Bei dieser speziellen Konstellation des Machtkampfes zwischen verschiedenen Großaktionären, in dem schließlich eine "einvernehmliche" Wahl abgesprochen wird, entfällt das Recht der Klägerin, nach § 38 Abs. 1
Zinsen von dem "Mittäter" zu verlangen, da die vom Gesetz bezweckte Sanktion der Verletzung der Verpflichtung zur Meldung und zum Pflichtangebot nicht demjenigen zugute kommen soll, der diese Verpflichtung ebenfalls verletzt, daher selbst angebotspflichtig wäre und aus diesem Grunde nicht in den Schutzbereich der Norm fällt. b) Abgesehen davon erfüllt die abgestimmte Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ohnehin nicht den Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 Satz 1
. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, beziehen (h.M.: Diekmann in Baums/Thoma aaO § 30 Rdn. 72 f.; Kuthe/Brockhaus, DB 2005, 1266, 1267; Louven, BB 2005, 1414, 1415; Pentz aaO S.1481; Weiler/Meyer, NZG 2003, 909, 910; ähnlich - Ausübung von "Verwaltungs- bzw. Mitgliedschaftsrechten" aus Aktien - : Casper, ZIP 2003, 1469, 1476 f.; Seibt, ZIP 2004, 1829, 1833; v. Bülow in Kölner Komm.z.
114; Liebscher, ZIP 2002, 1005, 1007). Wollte man - wie das Berufungsgericht - auch auf die Aufsichtsratssitzung als solche beschränkte und allein in ihr vorgenommene Abstimmungsvorgänge unter die Norm subsumieren, so würde dies die Wortlautgrenze des § 30 Abs. 1 Satz 2
sprengen; auch teleologisch wären solche Abstimmungen im Aufsichtsrat nicht mehr von der Norm erfasst, da es gerade nur um die Zurechnung von unmittelbar ausgeübten Stimmrechten aus Aktien infolge von Absprachen zwischen Aktionären geht und nicht um die - bezogen auf den Anteilseignerkreis - mediatisierte Einflussnahme auf Mitglieder des Aufsichtsrats als eines unabhängigen Kontrollorgans. Zudem folgt für die Auslegung der Zurechnungsbestimmungen in §§ 30 Abs. 1 und 2
bereits aus der Bußgeldvorschrift des § 60
i.V. mit Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG, dass diese Zurechnungsvorschriften wortlautgemäß zu verstehen und daher Analogien zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind (so zutreffend: Pentz aaO S. 1480). Einer - extensiven - Anwendung des § 30 Abs. 2
auf Abstimmungen innerhalb des Aufsichtsrats - wie hier der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines zweiten Stellvertreters - steht schließlich die unabhängige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen. Diese sind allein dem Unternehmensinteresse verpflichtet und unterliegen im Rahmen der ihnen persönlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen (§ 111 Abs. 5 AktG; vgl. schon: Senat BGHZ 36, 296 , 306; 90, 381 , 398; h.M. im Schrifttum: Hoffmann-Becking in Münch. Hdb. GesR IV § 33 Rdn. 7 ff.; Hopt/M. Roth in Großkomm.z.AktG
grundsätzlich auch auf die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden anwendbar sei - die in § 30 Abs. 2 Satz 1
vorgesehene Ausnahme für ein abgestimmtes Verhalten "im Einzelfall" verkannt.
begründen würden, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Zurechnungstatbestand nicht aus der zwischen den Finanzinvestoren getroffenen sog. standstill-Vereinbarung (h.M.: vgl. dazu v. Bülow aaO § 30 Rdn. 124; v. Bülow/Bücker, ZGR 2004, 669, 716; Casper aaO S. 1476; Diekmann aaO § 30 Rdn. 82; Schüppen/Walz in Haarmann/Schüppen aaO § 30 Rdn. 65; Seibt aaO S. 1832; Sudmeyer, BB 2002, 685, 688 Fn. 58; differenzierend U. H. Schneider, WM aaO S. 1325 m.w.Nachw.). Die Abrede zielte im vorliegenden Fall nämlich - wie dargelegt - lediglich auf ein gegenseitiges Verhalten der drei Investoren im Hinblick auf eine möglichst verlustfreie Veräußerung der von ihnen jeweils gehaltenen Aktienpakete ab, nicht jedoch darauf, die Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft (nachhaltig) zu beeinflussen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch eine Gesamtbetrachtung der Stillstandsvereinbarung und der verabredeten Wahl des Aufsichtratsvorsitzenden zu keiner anderen Beurteilung. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 5 HKO 16972/03 - OLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 2792/04 - Permalink: https://openjur.de/u/80497.html ( https://oj.is/80497 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 16 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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