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BGH, Urteil vom 18.10.2006 - 2 StR 340/06

Tenor Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten verworfen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchte

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 24 , 33 ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (Senat NStZ 2003, 603 ;

§ 15Vorsatz, bedingter 4 ).

Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl.

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 27 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. nur

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 38 ). Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt (vgl. BGHR aaO 35 und 51) liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB). b) So liegt der Fall hier. Angesichts der durch beide Schläge jeweils bewirkten offenen Schädelfrakturen lag die Gefahr eines tödlichen Ausgangs auf der Hand. Bereits der erste Schlag hat zu einer großen Platzwunde und einer Zertrümmerung der Schädeldecke geführt. Auch wenn die Angeklagte affektiv erregt und mittelgradig alkoholisiert war, hat sie die unübersehbare Gefährlichkeit der Verletzung erkannt und dennoch mit gleicher Wucht nochmals zugeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte trotz des Ausmaßes der von ihr dem Geschädigten zugefügten Verletzungen auf einen glücklichen Ausgang vertraute, sind demgegenüber zumal angesichts des Alters des Geschädigten und dessen schwerer Herzerkrankung nicht erkennbar. 3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Sohn, ihre Stiefmutter und die Zeugin B. gerade nicht angerufen, um die Rettung des Geschädigten zu veranlassen, sondern allein, damit diese ihr selbst helfen sollten. Rissingvan Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck Permalink: https://openjur.de/u/80597.html ( https://oj.is/80597 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 17 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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