1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S.
1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch
Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist? b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werwerden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird? 2. Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? Gründe I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die nach Entwürfen
Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefertigt sind. Dazu gehören die in dem Katalog "Le Corbusier
der Klägerin, sondern aus der Produktion des Unternehmens d. in Bologna. In ei- nem Schaufenster ihrer Niederlassung in D. hat die Beklagte einen Sessel des Modells "LC 2" zu Dekorationszwecken ausgestellt. Die Klägerin hat behauptet, sie habe unter dem 16. November 1995 einen Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb
Möbeln nach Le Corbusier-Entwürfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die die Rechte des verstorbenen Urhebers übergegangen seien. Dieser Vertrag sei
den Vertragsparteien nicht gekündigt worden und nach wie vor gültig. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmahnung beschränkt und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, 1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen
Le Corbusier-Möbelmodellen, und zwar des Sessels LC 2, des dreisitzigen Sofas LC 2, des zweisitzigen Sofas LC 3, des dreisitzigen Sofas LC 3 und des Tischsystems LC 10-P, in ihren Verkaufsräumen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kaufhaus , F. , aufzustellen oder aufstellen zu lassen,
ihr bestellten Nachbildungen. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. November 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. Der Erfolg der Revision hängt
der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
einem Fortbestand des Lizenzvertrags auszugehen. 2. Steht der Klägerin nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt ein ausschließliches Recht zur Verbreitung i.S.
G zu, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die Beklagte mit dem Aufstellen der Möbel in ihren allgemein zugänglichen Verkaufsräumen sowie in Schaufenstern ihrer Verkaufsräume in Deutschland in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht eingegriffen hat.
1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie liegt nach Ansicht des Senats regelmäßig vor, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dabei kann die Überlassung des Besitzes für einen nur vorübergehenden Zeitraum genügen (zur Verbreitung i.S.
G: BGH, Urt. v. 16.6.1971 - I ZR 120/69 , GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83 , GRUR 1986, 736 - Schallplattenvermietung). c) Nicht als geklärt angesehen werden kann aber, ob
einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S.
1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch auszugehen ist, wenn urheberrechtlich geschützte Werkstücke ohne Übertragung des Eigentums oder des Besitzes und damit ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht werden, dass diese - wie im Streitfall - zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden, indem sie in Verkaufsräumen aufgestellt werden. In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist dies teilweise bejaht worden. So ist bei einem Aufstellen
urheberrechtlich geschützten Möbeln in einer Hotelhalle ein Eingriff in das Verbreitungsrecht angenommen worden (KG GRUR 1996, 968 , 970; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
G anzunehmen, wenn urheberrechtlich geschützte Werkstücke der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden, auch wenn dies nicht mit einer Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist. Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie betrifft nach seinem Wortlaut jede Verbreitung auf sonstige Weise. Darunter könnte auch eine Überlassung
Werkstücken ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt gefasst werden. Für eine entsprechende Auslegung des Art. 4 Abs. 1 sprechen die Erwägungsgründe. Danach muss
einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; rigorose und wirksame Regelungen zum Schutz des Urheberrechts sollen geschaffen werden, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren (Erwägungsgründe Nr. 9 und 11 der Richtlinie). Die Reichweite des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts sollte sich daher nicht nach bürgerlichrechtlichen Besitzkategorien bestimmen und
der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt abhängig sein, sondern auch die an die Öffentlichkeit gerichtete Zur-Verfügung-Stellung eines Werkstücks erfassen, welche dessen - auch nur vorübergehende - Nutzung durch Dritte erlaubt. e) Im Streitfall hat die Beklagte nicht nur Möbelstücke dem Publikum in ihrer Niederlassung in F. zum Gebrauch überlassen, sondern auch einen urheberrechtlich geschützten Sessel in ihrer Niederlassung in D. im Schaufenster gezeigt. Nach Meinung des Senats bestehen eher Zweifel, ob auch dieses Verhalten der Beklagten die Voraussetzungen einer Verbreitung an die Öffentlichkeit auf sonstige Weise nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie erfüllt. Es erscheint dem Senat eher fern liegend, dass auch derjenige, der sich lediglich mit einem Werkstück in der Öffentlichkeit schmückt, in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingreift. 3. Umfasst das Verbreitungsrecht auch eine Präsentation der urheberrechtlich geschützten Werkstücke in der Öffentlichkeit oder jedenfalls eine Überlassung dieser Werkstücke zum Gebrauch, ohne dass zugleich eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt damit verbunden ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Erfordernisse des in Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs die Ausübung des Verbreitungsrechts beschränken, wenn dies ansonsten zu einer Abschottung der nationalen Märkte führen könnte. Eine Abschottung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten könnte sich daraus ergeben, dass einem Gebrauchszweck dienende kunstgewerbliche Erzeugnisse als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, während sie in Italien rechtmäßig hergestellt und weiter verbreitet werden dürfen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 - Permalink: http://openjur.de/u/80599.html Kommentare
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