(2003), § 536 Rdnr. 30; a.A. AG München, WuM 1999, 111; Kniep, WuM 2002, 598, 600). Dass das Berufungsgericht die Einhaltung der in der
- BImSchV sowie in den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte als ausreichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein anderer Beurteilungsmaßstab ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Verordnungsgeber in der
- BImSchV festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien, unter anderem der Strahlenschutzkommission, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientieren. Der Verordnungsgeber hatte weiter gehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil sie sich nicht auf verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse stützen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 , NJW 2002, 1638 , unter I 1 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom
- Februar 2004 - V ZR 217/03 , NJW 2004, 1317 , unter II zur nachbarrechtlichen Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1 BGB). Die Revision, die auf von den Klägern in den Tatsacheninstanzen vorgetragene wissenschaftliche Stellungnahmen verweist, zeigt nicht auf, dass bisher nicht berücksichtigte Forschungsergebnisse vorliegen, wonach die vom Verordnungsgeber in der
- BImSchV festgelegten Grenzwerte unzureichend sind, weil sie nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen würden. Hierfür bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte; insbesondere wird laufend eine Risikobewertung durch internationale und nationale Fachkommissionen vorgenommen (vgl. dazu BVerfG, aaO, unter I 1 und III 1 c m.w.Nachw.; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1544 f.; Wahlfels, DRiZ 2006, 51, 52). b) Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgenannten Grenzwerte betreffend die Mietwohnung der Kläger - auch hinsichtlich der Störfestigkeit des vom Kläger zu 2 verwendeten Herzschrittmachers - nicht überschritten werden. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, die Kläger hätten das vom Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten zugrunde gelegte Vorhandensein von Aluminiumfolie und Mineralwolle als Dämmstoff im Haus des Beklagten in Abrede gestellt, hat der Senat diese Rüge geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
- Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwohnung auch nicht darin begründet, dass die Kläger dem "Restrisiko" einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls bereits die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 968 , 969 und NZM 2003, 395 , 396; Bay-ObLG, NJW-RR 1999, 1533 , 1534; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
- Aufl., III Rdnr. 1333; Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 8, 12 f.). Dass die Gesundheit der Kläger durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage (konkret) gefährdet wird, hat das Berufungsgericht jedochrechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gründende Gefahr nicht auf. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2000 - 4 C 717/00 - LG Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 S 19/01 - Permalink: https://openjur.de/u/80740.html ( https://oj.is/80740 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 11 Faksimile Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.