, als Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht zu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung
genommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen Insolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, sondern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesellschafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft. Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger
Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Verfahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begründung führt es aus, dass eine Tatortzuständigkeit für die - allein anklagegegenständlichen -
würfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begründet sei, sondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die vermögensgefährdenden Darlehensverträge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen worden seien. II. Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Rüge, es habe die
aussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. § 7 Abs. 1 StPO, § 9 Abs. 1 StGB verkannt, geht fehl. Nach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen Gesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Schädigung auch ihres Vermögens geführt haben und dieser Nachteil von § 266 StGB erfasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.
geworfenen Untreuehandlungen führt daher zu keinem Nachteil, welcher zuständigkeitsbegründend wirken könnte. a) Der Geschäftsführer einer GmbH besitzt gem. §§ 35 , 37 GmbHG die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen gegenüber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach Maßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH NStZ 1998, 192 , 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2 ; Lenckner/ Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl.
10 f.). Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom
H-Geschäftsführers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl.
GB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25). Der Geschäftsführer einer GmbH - jedenfalls einer solchen, die in Deutschland ansässig ist - steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, die die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treupflicht bilden könnte. Seine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegenheiten (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft kann ihn dabei - etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen (§§ 26 ff. GmbHG) oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals (§§ 30 ff. GmbHG) - gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermögensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegensätze zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen Fällen zutage, in denen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftsschädigender Handlungen die GmbH "ausbeuten", um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Gribbohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverständnisses der Gesellschafter vgl. BGHSt 35, 333 ; BGH NJW 1997, 66 , 68 f.; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 52a m.w.N.).
liegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch "stille" Gesellschafter führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil enthält ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich hierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y. GmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Unternehmensträger eine stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB bilden (vgl. Schmidt in MünchKomm HGB § 230 Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger ihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 keine stärkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am Vermögen der GmbH beteiligt hätten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nach § 230 Abs. 1 HGB die Kapitalgesellschaft ist - die GmbH -, in deren Vermögen die Einlagen der stillen Gesellschafter übergehen. Es können deshalb keine anderen Grundsätze gelten. Die stille Gesellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsvermögen und ist weniger als Organisation, sondern eher als Schuldverhältnis - hier zu der GmbH - zu charakterisieren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost HGB § 230 Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Dass der Angeklagte es persönlich gegenüber den einzelnen Gesellschaftern übernommen hat, ihr eingebrachtes Vermögen gewinnbringend zu verwalten, ist weder von der Revision
getragen noch sonst ersichtlich. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf Permalink: https://openjur.de/u/80822.html ( https://oj.is/80822 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 6 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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