lvenzverfahren über das Vermögen der M. mbH (fortan: Schuldnerin). Die beklagte -bank hatte der Schuldnerin drei Betriebsmittelkredite und ein Darlehen gewährt, aus denen ihr im Mai 2000 eine Gesamtforderung von über 700.000 DM zustand. Deren Fälligkeit ist zwischen den Parteien streitig. Zur Sicherung hatte die Schuldnerin eine Werklohnforderung gegen ihren Bauherrn M. (fortan: Drittschuldner) an die Beklagte abgetreten. In Nr. 4 des Sicherungsabtretungsvertrags vom 13./
lvenzverfahrens. Der Kläger verlangt im Wege der
lvenzanfechtung die Rückgewähr des Betrages von 63.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. Gründe Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei kein Anfechtungstatbestand erfüllt. Die mit der Verrechnung erfolgte Befriedigung sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte zur Zeit der Überweisung am 26. Mai 2000 zwar aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrages einen fälligen, unanfechtbaren Anspruch auf die Zahlung der Schuldnerin gehabt habe, dieser aber nur auf die Sicherung der Beklagten gerichtet gewesen sei. Allerdings fehle es an der notwendigen Gläubigerbenachteiligung, weil die Beklagte aufgrund ihres vertraglichen Zahlungsanspruchs berechtigt gewesen sei, den Geldbetrag bis zum Eintritt der Verwertungsreife zurückzuhalten. Auch eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1
scheide aus, weil der Kläger eine im maßgeblichen Zeitraum vorliegende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht dargelegt habe. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sachstand kann ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 143 , 131 Abs. 1 Nr. 1
auf Rückgewähr von 63.000 DM nicht ausgeschlossen werden.
abgelehnt. Der Drittschuldner hatte der Schuldnerin einen Scheck in Höhe von 150.000 DM übergeben. Die Schuldnerin hat diesen Betrag auf ihrem Konto bei der Sparkasse K. gutschreiben lassen. Nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers ist die still abgetretene Werklohnforderung hierdurch erloschen (§ 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). Die Überweisung des Teilbetrags von 63.000 DM auf das bei der Beklagten geführte Kreditkonto mit der Endziffer 6010 erfolgte in Erfüllung des Anspruchs der Beklagten aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrags. Der Beklagten stand danach ein Anspruch auf unverzügliche Zahlung des dort so bezeichneten "Gegenwerts" zu. Das Berufungsgericht erörtert nicht ausdrücklich, ob der Scheck unmittelbar nach Einreichung zum Inkasso eingelöst wurde oder ob es unter dem Begriff "Gegenwert" bereits das Eigentum am Scheck oder aber die sogleich nach dessen Einreichung erlangte, durch die buchmäßige Deckung aufschiebend bedingte Verfügungsmöglichkeit der Schuldnerin versteht (vgl. BGHZ 118, 171 , 177). Jedenfalls geht es von einem mit der Einlösung des Schecks auf dem Konto der Schuldnerin dieser zur Verfügung stehenden "Gegenwert des Schecks" aus; dies wird von der Revision nicht angegriffen. Soweit die Überweisung der Beklagten daher eine Sicherung ermöglicht hat, ist die Zahlung nach diesem tatrichterlichen Verständnis kongruent und von § 131
nicht erfasst. b) Ob das Berufungsgericht auch eine Anfechtung dieser Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1
zu Recht abgelehnt hat, mag beim derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben.
anfechtbar sein. a) Die Verrechnung war inkongruent. Aus Nr. 4 Satz 2 des Sicherungsabtretungsvertrages stand der Beklagten zwar ein Anspruch auf Auszahlung unberechtigt eingezogener Geldbeträge zu. Ein Anspruch, die ausgekehrten Beträge zur Verringerung der Kreditsalden zu verwenden, ergab sich daraus aber nicht. Denn an dem vom Drittschuldner geleisteten Zahlungsbetrag konnte die Beklagte keine weitergehenden Rechte erwerben, als sie an der abgetretenen Forderung innehatte. Da diese der Beklagten nach dem Willen der Parteien nur sicherungshalber zustand, konnte die Beklagte vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen, wie sie sie durch die Verrechnung erlangt hat. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, das Geld von ihrem sonstigen Vermögen und dem Kontokorrent der späteren Schuldnerin getrennt zu halten. Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls durfte sie den Betrag zum Zwecke der Sicherung zurückhalten. Dies galt aber nicht für den Fall der
lvenz. Bei dem genannten Vertragsanspruch handelt es sich um eine schuldrechtliche Forderung, die in der
lvenz keine Bevorrechtigung besitzt. Aufgrund dieser Forderung war die Beklagte deshalb auch nicht berechtigt, den von der Schuldnerin ausbezahlten Geldbetrag ungeachtet einer zwischenzeitlich eingetretenen
lvenz zum Zwecke späterer Verrechnung und zum Nachteil der übrigen Gläubiger zurückzuhalten. Dass die Forderung nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich an die Stelle der zur Absonderung berechtigenden Sicherungszession getreten ist, verleiht ihr keine entsprechenden rechtlichen Wirkungen. Denn das Absonderungsrecht ist auf die gesetzlich geregelten Fälle beschränkt, zu denen der vorliegende nicht gehört (vgl. MünchKomm-
/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 14 m.w.N.). Es kann durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht über die im Gesetz genannten Anwendungsfälle hinaus erweitert werden. Die gegenteilige Erwägung des Berufungsgerichts wäre deshalb nur dann tragfähig, wenn die Verwertungsreife vor der
lvenz eingetreten wäre. Dies war nach dem Klägervortrag, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, aber nicht der Fall. b) Fraglich ist, ob diese Verrechnung für sich gesehen zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies eine objektive Benachteiligung der
lvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des Gläubigerzugriffs muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ohne die angefochtene Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Werten aus dem Schuldnervermögen hätte mithin die Befriedigungsmöglichkeit der
lvenzgläubiger günstiger sein müssen. Die danach zu beurteilende Vermögensverschiebung muss in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfasst werden ( BGHZ 124, 76 , 78 f; HK-
/Kreft,
weit nicht stattgefunden. Vielmehr hatte die Schuldnerin in der Zwischenzeit ein dinglich unbelastetes Recht an dem Zahlungsbetrag inne. Das später entstandene Pfandrecht am Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte ist seinerseits anfechtbar (§ 131 Abs. 1 Nr. 1
). Die Verrechnung entzog der Masse daher den Anspruch aus § 667 BGB (vgl. BGHZ 123, 320 , 325). bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht der Beklagten auch kein Ersatzabsonderungsrecht analog § 48
an dem ihr überwiesenen Betrag in Höhe von 63.000 DM zu. Zwar schließt ein solches Recht eine Gläubigerbenachteiligung aus (vgl. BGHZ 123, 320 , 327 zur Übertragung von Kundenschecks an den Sicherungszessionar; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03 , ZIP 2004, 1509 , 1511 zum Absonderungsrecht). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Ersatzabsonderungsrecht aber nicht b Dieses Recht setzt jedenfalls voraus, dass die Gegenleistung noch unterscheidbar im Schuldnervermögen vorhanden ist. Wird die Gegenleistung auf einem Konto gutgeschrieben, so bleibt sie grundsätzlich unterscheidbar, solange sie durch Buchungen belegt und der positive Kontensaldo nicht durch Abbuchungen unter den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken ist ( BGHZ 141, 116 , 120 ff; 150, 326 , 328). Wird das Konto zur Zeit der Gutschrift im Soll geführt, so wird die Gegenleistung in dieser Höhe zur Schuldentilgung verbraucht mit der Folge, dass
weit eine gegenständlich fassbare Gegenleistung nicht mehr vorhanden ist (MünchKomm-
/Ganter, § 48 Rn. 34). Die Unterscheidbarkeit der Gegenleistung wird von manchen Stimmen in der Literatur allerdings dann verneint, wenn die Gegenleistung vor
lvenzeröffnung auf ein Konto des späteren Schuldners gelangt ist (Uhlenbruck,
12. Aufl. § 48 Rn. 28; Kübler/Prütting,
22). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Tagessaldo des Schuldnerkontos als selbständiger Anspruch pfändbar sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen (so zur Ersatzaussonderung: OLG Köln ZIP 2002, 947 , 949). Dass vor
lvenzeröffnung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf den Tagessaldo zugegriffen werden kann, ändert nichts an der Unterscheidbarkeit der einzelnen Gutschrift und steht einem Ersatzabsonderungsrecht nicht entgegen. Wird der Tagessaldo durch andere Gläubiger gepfändet, so tritt das sich daraus ergebende Absonderungsrecht neben das Ersatzabsonderungsrecht. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Schuldner der unberechtigt erlangte und noch identifizierbare Vermögenszuwachs auf Kosten des geschädigten Sicherungsnehmers dauerhaft verbleiben sollte. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine Feststellungen zum Stand des Zielkontos bei Gutschrift und zu etwaigen, im Zeitraum zwischen der Gutschrift und der Überweisung an die Beklagte erfolgten Kontobewegungen. III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Ersatzabsonderungsrecht folgt den für die Ersatzaussonderung geltenden Regeln (§ 48
). Es kann auch an Vereitelungshandlungen des Schuldners angeknüpft werden (OLG Stuttgart ZIP 2001, 2183 f; MünchKomm-
/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 169; Jaeger/Henckel,
61; Kübler/Prütting,
26 f; FK-
/Joneleit/Imberger, 3. Aufl. § 48 Rn. 22; Andres in Nerlich/Römermann,
17 f; Weis in Hess/Weis/ Wienberg,
2. Aufl. § 48 Rn. 19 f; a.A. Harder KTS 2001, 97, 104; Marotzke ZZP 109 [1996], 429, 436 f). Dem Ersatzabsonderungsrecht steht es nach der Ausweitung, die die Ersatzaussonderung gemäß § 48
gegenüber dem unter der Konkursordnung geltenden Recht (§ 46 Satz 2 KO) erfahren hat, nicht entgegen, wenn die Gegenleistung für das durch eine Schuldnerhandlung vereitelte Recht bereits vor
lvenzeröffnung in das Schuldnervermögen gelangt ist (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02 , WM 2004, 295 , 297), sofern sie dort noch unterscheidbar vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hat, sofern die Zahlung des Drittschuldners gemäß § 407 BGB schuldbefreiende Wirkung hatte, die spätere Schuldnerin das zur Absonderung berechtigende Recht aus der Sicherungszession (§ 51 Nr. 1
) durch Einziehung der abgetretenen Forderung vereitelt. "Veräußerung" im Sinne des § 48 Satz 1
ist auch die Einziehung eines fremden Anspruchs. Das Gleiche gilt, wenn der Sicherungsgeber die sicherungshalber abgetretene Forderung unberechtigt einzieht (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97 , ZIP 1998, 793 , 797). "Gegenleistung" der Schuldbefreiung ist dann die Leistung des Drittschuldners, im Falle der Zahlung durch Scheck das Eigentum an diesem. Zur Einziehung der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung war die spätere Schuldnerin nicht berechtigt. Als Nichtberechtigter verfügt, wer keine Verfügungsbefugnis besitzt. Der bloße Verstoß gegen schuldrechtliche Bindungen macht den Schuldner zwar noch nicht zu einem Nichtberechtigten (MünchKomm-
/Ganter, § 48 Rn. 29). Hier stand der Beklagten die Verfügungsbefugnis aber nicht nur aufgrund schuldrechtlicher Abrede zu. Das Wesen der Sicherungszession besteht darin, dem Sicherungsnehmer unmittelbaren Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung einzuräumen. Er wird hierzu Inhaber der Forderung, wobei seine Rechtsstellung zum Zedenten durch die Sicherungsabrede definiert ist. Haben die Parteien des Sicherungsvertrages nichts Abweichendes vereinbart, so steht dem Sicherungsnehmer die Einziehungsbefugnis zu. Dass der Drittschuldner gleichwohl durch Zahlung an den Sicherungsgeber schuldbefreiend leisten kann, wenn er von der Abtretung keine Kenntnis hat, ändert daran nichts. Die Parteien des Sicherungsabtretungsvertrages vom 13./14. März 1997 haben keine anderweitige Vereinbarung getroffen. Dass die Sicherungsgeberin sich in Nr. 4 des Sicherungsabtretungsvertrages verpflichtet hat, durch Anweisung des Drittschuldners die Zahlung an die Beklagte sicherzustellen und gleichwohl an sie bezahlte Beträge auszukehren, soll auf schuldrechtlichem Weg das Ausfallrisiko des § 407 BGB minimieren. Eine Einziehungsermächtigung ist der Sicherungsgeberin damit gerade nicht erteilt worden; diese ging vielmehr mit der Abtretung auf die Beklagte über. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2002 - 10 O 352/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2003 - 7 U 1050/02 - Permalink: http://openjur.de/u/80828.html Kommentare
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