; Nerlich/Römermann,
O ergibt, nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln. Gleichwohl muss die Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger konkret messbar sein; eine Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (AG Regensburg ZVI 2004, 499 , 500 f; FK-InsO/Ahrens,
10). Somit müssen nach dem Vortrag des Antragstellers die Voraussetzungen des in § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 i.V.m. § 295 InsO umgrenzten Versagungsgrundes wahrscheinlich gegeben sein. Für die in diesem Verfahrensstadium dem Gläubiger obliegende Last der Beweisführung findet über die Verweisung in § 4 InsO die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung. Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen ( BGHZ 156, 139 , 141 f zu § 290 Abs. 2 InsO). a) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben eine kausal auf einem Obliegenheitsverstoß beruhende Gläubigerbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht um rechtliche Schlussfolgerungen aus einem glaubhaft gemachten Sachverhalt. Der Beteiligte zu 3 hat überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Befriedigung der Gläubiger durch die von ihm angenommene Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt worden ist. Er hat sich lediglich auf das Schreiben der Treuhänderin vom
49 i.V.m. § 287 Rn. 34), der ein Verheimlichen von Bezügen und bestimmten Vermögensbestandteilen sanktioniert. b) Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einem durchgreifenden Rechtsfehler, weil es an einem zulässigen Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers fehlt (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO); unter Aufhebung auch der amtsgerichtlichen Entscheidung sind die Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig zurückzuweisen. Dahinstehen kann, ob Amts- und Landgericht die Beteiligten zu 2 und 3 auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung auch der Gläubigerbeeinträchtigung hätten hinweisen müssen. Denn auch das Ergebnis der Amtsermittlungen der Vorinstanzen rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung; es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller über weiter gehende Erkenntnisquellen verfügen.
64). Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (HK-InsO/Landfermann,
7; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
Kap. 8 Rn. 270 f). Aus der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 28. November 2004 ergibt sich, dass die Aussichten der Schuldnerin, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, sehr gering sind. Eine kausal auf einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO zurückzuführende Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Gewinn erzielt; wie ein solcher Fall zu entscheiden wäre, kann der Senat daher offenlassen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 11.03.2004 - 4 IK 149/99 - LG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 T 1415/04 - Permalink: https://openjur.de/u/80838.html ( https://oj.is/80838 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 40 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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