Tenor Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Dezember 2004 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom
zu § 321 S. 220), Neumasseverbindlichkeiten seien dadurch gekennzeichnet, dass "der Verwalter" diese nach dem - auf der Grundlage der Entwurfsfassung noch vorgesehenen - Antrag auf Feststellung der Masseunzulänglichkeit "begründet" habe, zielt wiederum auf den in besonderer Weise regelungsbedürftigen Hauptfall der Massearmut, dass nämlich durch ein "Weiterwirtschaften" des Verwalters neue vertragliche Masseverbindlichkeiten entstehen, die von Altmasseverbindlichkeiten abzugrenzen sind (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO). Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, werden hierdurch nicht ausgegrenzt. Es wird im Gegenteil die Auffassung vertreten, die rangmäßige Gleichstellung mit den sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO und die damit verbundene Rückstufung der Masseverbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinter die Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) sei nicht berechtigt, weil für eine Inanspruchnahme der Massebereicherung zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens jeder haftungsrechtliche Zuweisungsgrund fehle (Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 204; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 14; Dinstühler ZIP 1998, 1697, 1699; Smid WM 1998, 1313, 1321). Nach anderer, vorzugswürdiger Ansicht ist die uneingeschränkte Hervorhebung der Verfahrenskosten aus Gründen der geordneten Verfahrensabwicklung nicht zu beanstanden (vgl. HK-InsO/Landfermann,
§ 209Rn.
18; Pape in Kübler/ Prütting,
§ 209Rn.
3 c, 6; Uhlenbruck,
§ 209Rn.
17). Gegen die Einordnung von nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Bereicherungsansprüchen in die von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten Neumasseverbindlichkeiten bestehen danach keine Bedenken. 3. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 8. Dezember 2003 stehe der Leistungsklage ebenfalls nicht entgegen, weil sich die Neumasse nach dem Zahlungseingang nicht verändert habe und die erneute Anzeige in einem solchen Fall keine entscheidende Wirkung entfalte, ist nicht tragfähig. Sie vernachlässigt das in § 209 Abs. 1 InsO geregelte Rangverhältnis, nach dem die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) stets im ersten Rang zu befriedigen sind. Hierzu zählen neben den Gerichtskosten insbesondere die Vergütungen und die Auslagen des Insolvenzverwalters.
- a)Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Masse einschließlich der neu zu erwirtschaftenden Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu decken, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 210 InsO in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich ein Vollstreckungsverbot nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO anordnet ( BGHZ 154, 358 , 368). Hieran ist festzuhalten.
- b)Die Revisionsbegründung versteht die weiteren Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung (BGHZ
S. 369) in der Weise, dass es das vom Senat gebilligte Modell von der "Insolvenz in der Insolvenz der Insolvenz" nahe lege, die Vorschriften der §§ 207 ff InsO auf jeden Fall der Unzulänglichkeit der Neumasse anzuwenden, mit der Folge, dass auch der erneuten - formellen - Anzeige der Masseunzulänglichkeit Bindungswirkung zukomme. aa) Dies läuft darauf hinaus, gesetzliche Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Rang abzuwerten und Verbindlichkeiten, die nach der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, einen im Gesetz nicht vorgesehenen verbesserten Rang zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Gegenteil - ohne gesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig, jeder erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit die rechtsverbindliche Wirkung des § 208 InsO beizumessen ( BGHZ 154, 358 , 369). Die Entscheidung unterstreicht dies mit der Erwägung, dass die gesonderte weitere Abwicklung der Insolvenzmasse nach § 208 Abs. 3 InsO geradezu gefährdet wäre, wenn bei einem weiterhin mit Verlusten arbeitenden Schuldnerunternehmen Monat für Monat erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müsste und für Neumasseverbindlichkeiten jeweils abgesonderte Massebestandteile zu bilden wären (vgl. BGHZ
S. 369, 370). bb) Damit hat sich der Senat im Grundsatz gegen eine analoge Anwendung der §§ 207 ff InsO auf den Fall der Unzulänglichkeit der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftenden Neumasse ausgesprochen. Eine Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz,
- Aufl. S. 51). Neben der Darlegung einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordert die analoge Anwendung der für einen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht geregelten Tatbestand die Begründung, dass beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu bewerten sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft
- Aufl. S. 381). Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in der Leitentscheidung im
- Band ausführlich dargelegt hat (BGHZ
S. 368 f), nur insoweit gegeben, als bei fortwährender Masseunzulänglichkeit ähnlich wie bei der ursprünglichen der Wettlauf konkurrierender Gläubiger zu vermeiden ist. Der Insolvenzverwalter kann deshalb auch dann, wenn die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, neben den nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig auszugleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sämtliche Neumassegläubiger zu befriedigen, nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verurteilt werden. Das Bestehen der Forderungen der Neumassegläubiger ist - jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht - gerichtlich nur noch festzustellen. Aus dieser Rechtsprechung kann der beklagte Insolvenzverwalter jedoch nichts herleiten, weil nicht mehrere Neumassegläubiger miteinander in Konkurrenz stehen.
- c)Die bisher ergangene Rechtsprechung des Senats zur Rangordnung und gerichtlichen Durchsetzung von Neumasseverbindlichkeiten (vgl. BGHZ 154, 358 , 368 ff; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02 , WM 2004, 295 , 298
- f)bezieht sich auf Fälle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) und nicht auf solche der Einstellungsreife mangels Masse (§ 207 InsO). Entschieden wurde jeweils über die Abwertung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu sonstigen Masseverbindlichkeiten und die Auswirkungen dieser Abwertung für die gerichtliche Geltendmachung der Neumasseverbindlichkeit im Wege der Leistungsklage. Das Rangverhältnis zwischen den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 54 InsO) und den Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO war dagegen nicht Gegenstand jener Entscheidungen. Im vorliegenden Fall konkurrieren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten eines Gläubigers nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auf dieses Verhältnis ist § 210 InsO entsprechend anzuwenden, um der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu verschaffen. Ist deren Begleichung nicht gesichert, gilt das Vollstreckungsverbot auch für den Neumassegläubiger, mit der Folge, dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.
- aa)Insoweit besteht eine vom Gesetz nicht bedachte Lücke, weil § 210 InsO nur das Verhältnis zwischen schutzwürdigen Neumasseverbindlichkeiten und den übrigen Masseverbindlichkeiten in den Blick nimmt, ohne die sogar im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens anzusprechen.
(1)Schon aus dem Wortlaut des § 209 Abs. 1 InsO folgt deutlich, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang auch vor den Neumasseverbindlichkeiten haben. Deshalb spricht schon diese Vorschrift für das Ergebnis, auch bei nur einem Neumassegläubiger eine Leistungsklage gegen die Masse nicht zuzulassen, wenn durch die Vollstreckung des Leistungsurteils der Vorrang der Kosten gefährdet ist.
(2)In der Begründung zu § 320 des Entwurfs wird zwar darauf hingewiesen, falls aus der Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt werden könnten, habe der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Verwertung der Insolvenzmasse nach § 317 Abs. 1 des Entwurfs (§ 207 Abs. 1 InsO) sofort einzustellen. Dagegen lasse die Feststellung nur der Masseunzulänglichkeit seine Pflichten zur Verwaltung und Verwertung der Masse unberührt (§ 320 Abs. 1 des Entwurfs = § 208 Abs. 3 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 219 ). Zu § 317 Abs. 3 des Entwurfs (§ 207 Abs. 3 InsO) wird ergänzend ausgeführt, dem Verwalter könne nicht zugemutet werden, die Verwertung der Masse fortzusetzen, obwohl seine Vergütungsansprüche nicht voll erfüllt werden könnten; deshalb sei er bei fehlender Kostendeckung nur noch verpflichtet, mit den vorhandenen Barmitteln gleichmäßig die Kosten des Verfahrens zu berichtigen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 218 ). Diese Ausführungen knüpfen an die zu § 60 KO ergangene Rechtsprechung des Senats zur Vergütung des Konkursverwalters im massearmen Konkurs an, nach der es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, die nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit entstandenen Vergütungsansprüche aus der Rangordnung der Konkursordnung herauszunehmen (vgl. BGHZ 116, 233 , 237 ff). Hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütungsansprüche hat sich der Senat an einer Aufwertung des Ranges gehindert gesehen, weil diese auf eine dem Richter verschlossene Gesetzeskorrektur hinauslaufe und folglich die ihm mögliche Rechtsfortbildung überschreite (BGHZ
S. 241).
(3)Die Insolvenzordnung unterscheidet demgegenüber in § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht danach, ob die Vergütungs- und Auslagenansprüche des Insolvenzverwalters vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erdient worden sind. Sie räumt ihnen vielmehr generell eine absolute Priorität ein (vgl. HK-InsO/Landfermann,
§ 209Rn. 5; Münch
Komm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 15; siehe ferner § 207 Abs. 3 InsO für den Fall der Einstellung des Verfahrens mangels Masse). Um eine Schutzlücke hinsichtlich des verfassungsrechtlich verbürgten Vergütungsanspruchs zu vermeiden, kann die Vorrangstellung auch nicht davon abhängen, ob die Insolvenzmasse nur unzulänglich ist (§ 208 InsO) oder ob sie nicht einmal ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 207 InsO). Dies ergibt sich aus dem von der Insolvenzordnung vorgegebenen Verfahren, in dem über die Einstellung mangels Masse zu entscheiden ist. Der Insolvenzverwalter kann das Insolvenzverfahren nicht selbst einstellen, sondern gegenüber dem Insolvenzgericht nur die Einstellung anregen. Dieses hat zuvor zwingend die Gläubigerversammlung, den Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören (§ 207 Abs. 2 InsO) und Gelegenheit zur Leistung eines ausreichenden Geldbetrages zur Abwendung der Verfahrenseinstellung zu geben (§ 207 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO). Entgegen der in der Gesetzesbegründung vertretenen Auffassung kann der Verwalter die Verwertung der Insolvenzmasse somit nicht sofort einstellen. Die aus der weiteren Verwaltung entstandenen Kosten sind - soweit kein Missbrauch vorliegt - ebenfalls bevorrechtigt.
- bb)Die planwidrige Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass die Rechtsfolgen des § 210 InsO auch dann anzuwenden sind, wenn ein nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bevorrechtigter Neumassegläubiger aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Dieser Tatbestand ähnelt in der für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsicht dem von § 210 InsO unmittelbar geregelten Fall, dass die Verfahrenskosten zwar gedeckt sind, neben den Neumasseverbindlichkeiten aber die übrigen Masseverbindlichkeiten nicht vollständig berichtigt werden können. Auf ein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Neumassegläubigern (vgl. BGHZ 154, 358 , 368 ff), welches das Berufungsgericht für erforderlich gehalten hat, kommt es sonach nicht an.
- d)Die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die eingeklagte Neumasseverbindlichkeit neben den Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- aa)Der Beklagte hat sich im Prozess darauf berufen, dass seine Entscheidung, die eingetretene Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht (erneut) anzuzeigen, keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege und unanfechtbar sei. Der Gesetzgeber hat die nähere Festlegung der Wirkungen der Anzeige nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO der Rechtsprechung überlassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 S. 179 f zu § 234b Abs. 3 und zu § 234d). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsverbindlichkeit einer erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit offen gelassen ( BGHZ 154, 358 , 369). Sie kann auch hier offen bleiben. Die praktische Bedeutung der Rechtsfrage ist ohnehin gering. Der Senat zweifelt daran, dass die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 InsO erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit die von der Revision angenommene Bindungswirkung (vgl. BGHZ 154, 358 , 360 f; BAG ZIP 2002, 628 , 631) ausnahmslos entfaltet. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Ausnahmen anzuerkennen sind. Solche liegen bei Fallgestaltungen zumindest nahe, in denen dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und deshalb keines Beweises bedarf.
- bb)Im Streitfall kann auch dies unentschieden bleiben, weil die Masseinsuffizienz nach den von dem Beklagten vorgelegten und von dem Kläger nicht in Zweifel gezogenen Zwischenberichten vom 6. Juni 2003 und 5. Dezember 2003 feststeht. Hiervon sind auch die Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen. In dem ersten Bericht errechnet der Beklagte unter Einschluss des streitigen Zahlungseingangs eine freie Masse von knapp 37.300 €, der allein eine Regelvergütung von gut 39.500 € gegenübersteht. In dem nachfolgenden Zwischenbericht gelangt er - wiederum unter Einschluss der hier streitigen Zahlung - zu einer freien Masse von 66.739,89 € bei einem Vergütungsanspruch von 56.679,97 €. Für die Berichtigung der Gerichtskosten und der Neumasseverbindlichkeiten verblieb sonach bezogen auf diesen Zeitpunkt nur ein Betrag von 10.059,90 €.
- cc)Angesichts der in den Berichten dargelegten Geschäftsführung des Insolvenzverwalters und der hierbei für die Masse erwirtschafteten Kostenbeiträge der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 166 , 171 InsO) war die Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz der andauernden Masseunzulänglichkeit schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt missbräuchlich, dass sich mit ihr der Vergütungsanspruch laufend erhöhte. Auf die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, es fehlten Feststellungen zu der Höhe der nach der ersten Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002 entstandenen Neumasseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten kommt es - wie ausgeführt - nicht an. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 O 185/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 164/04 - Permalink: https://openjur.de/u/80842.html ( https://oj.is/80842 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 53 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.