2.16). Durch das Erfordernis der Zielgerichtetheit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung von Wettbewerbshandlungen grundsätzlich auf den Durchschnittsverbraucher des angesprochenen Verkehrskreises abzustellen ist. In vielen Fällen wird Werbung sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen wahrgenommen. Solche Werbung ist nicht stets auch am Maßstab des § 4 Nr. 2 UWG zu messen. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Leserschaft der Zeitschrift "BRAVO Girl", in der die beanstandete Werbung erschienen ist, zu mehr als 50 % aus Jugendlichen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die in der Zeitschrift "BRAVO Girl" veröffentlichte Anzeige gezielt an Minderjährige richtet. Entgegen der Ansicht der Revision fällt die beanstandete Werbung nicht deshalb aus dem Verbotstatbestand des § 4 Nr. 2 UWG heraus, weil entsprechende Anzeigen auch in Werbeträgern veröffentlicht werden, die sich nicht gezielt an Minderjährige wenden (vgl. BGH GRUR 1994, 304 , 305 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften; OLG Hamm MMR 2005, 112 ). Es ist gerade Zweck des § 4 Nr. 2 UWG, eine Werbemaßnahme strengeren Anforderungen zu unterwerfen, wenn sie sich im konkreten Fall an Kinder oder Jugendliche richtet. cc) Nach § 4 Nr. 2 UWG ist jedoch nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03 , GRUR 2006, 161 Tz. 21 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; OLG Frankfurt GRUR 2005, 782 , 783 f. = WRP 2005, 1305 ;
2.16; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 114). Maßgeblich ist, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen (vgl.
2.17), auf die Entscheidung für ein unterbreitetes Angebot auswirken kann. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene Werbung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Es hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Minderjährige aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage sind, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten, und dass sie auch noch lernen müssen, mit dem Geld hauszuhalten. Im Hinblick darauf sind bei einer an Minderjährige gerichteten Werbung höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen. Den Kindern und Jugendlichen muss ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen (vgl. BGH GRUR 2006, 161 Tz. 22 - Zeitschrift mit Sonnenbrille;
2.17). Dem wird die angegriffene Wer-Werbung nicht gerecht. Für die Nutzer des Angebots der Beklagten ist nicht übersehbar, welche Kosten auf sie zukommen, da ihnen die maßgebliche Dauer des Ladevorgangs unbekannt ist und dieser zudem von der Geschicklichkeit des Benutzers abhängt. Anders als bei normalen Telefongesprächen sind die Kosten auch nicht beherrschbar. Denn es erscheint wenig sinnvoll, den Ladevorgang nach Überschreitung einer bestimmten Dauer abzubrechen, weil in einem solchen Fall die angefallenen Gebühren zu bezahlen sind, ohne dass eine Gegenleistung erlangt wurde. Die Ungewissheit über die entstehenden Kosten erhält noch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Kunde erst durch die spätere Abrechnung seine tatsächliche finanzielle Belastung erfährt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass dies bei vielen Minderjährigen dazu führen wird, dass sie sich zunächst keine Gedanken über die entstehenden Kosten machen. Eine besondere Gefährdung besteht zudem darin, dass das Angebot der Beklagten ohne weiteres zeit- und ortsunabhängig wahrgenommen werden kann. Aus diesen Gründen ist eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen (so im Ergebnis auch OLG Hamm MMR 2005, 112 ; KG MD 2005, 1045;
2.17; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 Nr. 2 Rdn. 14; Benz, WRP 2003, 1160, 1165; Klees/Lange, CR 2005, 684, 686). Vergeblich macht die Revision geltend, dass der durchschnittliche Preis von 4,50 € pro Ladevorgang die Minderjährigen in aller Regel finanziell nicht überfordere. Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG zielt nicht allein darauf ab, Kinder und Jugendliche vor einer wirtschaftlichen Überforderung zu schützen. Der Einwand wäre nur dann beachtlich, wenn - was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist - die entstehenden Kosten den angegebenen Minutenpreis nicht überschritten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.