Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz. Der Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Vertrag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasiums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6 AVA ist mit "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" überschrieben. Nach Abschnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf von fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet: "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." Das Bauvorhaben war Ende 1993 fertig gestellt. Die einzelnen Gewerke wurden in der Zeit von Juni 1993 bis Anfang März 1994 abgenommen. Am 8. Dezember 1993 erteilte der Beklagte eine mit "Schlussrechnung" bezeichnete Rechnung über sämtliche Leistungsphasen, die der Kläger im April 1994 zahlte. Ab 1995 traten in allen Geschossen des Gebäudes am PVC-Fußbodenbelag Blasenbildungen auf, so dass der Belag nicht mehr haftete. Der Kläger nahm den Fußbodenverleger vergeblich auf Zahlung in Anspruch. Er begehrt nunmehr vom Beklagten mit der im August 2001 erhobenen Klage Schadensersatz in Höhe von 76.809,60 € sowie Feststellung des Ersatzes weiteren Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Planung der Fußbodenplatte und unzureichender Überwachung des Fußbodenverlegers. Die Instanzgerichte haben die Einrede des Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, nicht für erheblich erachtet und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht führt aus, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die Vereinbarung in Abschnitt 6.2 AVA über die Teilabnahme sei wirksam. Eine ausdrücklich erklärte Teilabnahme liege nicht vor. Auch bei wirksamer Vereinbarung sei für die Annahme einer konkludent erklärten Teilabnahme Zurückhaltung geboten. Es gebe keine Vermutung, ein bestimmtes Verhalten lasse auf den Willen des Bauherrn zur Teilabnahme schließen. Vielmehr müsse dessen Wille zur Teilabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Dieser dürfe nicht unterstellt werden und sei auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, wenn er sich darauf berufe, zu beweisen. Bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung komme eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten regelmäßig nicht in Betracht. Der Beklagte habe eine Teilabnahme seiner Architektenleistungen nicht bewiesen. Der Bezug des renovierten und erweiterten Schulgebäudes, die Abnahme der Leistungen der Bauhandwerker und die Bezahlung der Architektenrechnung vom 8. Dezember 1993 reichten dafür nicht aus. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Ansprüche des Klägers, denen die Revision allein die Einrede der Verjährung entgegenhält, sind nicht verjährt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revision regelt Abschnitt 6.2 AVA allerdings keine Vereinbarung zur Teilabnahme (1.). Dann sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine konkludent erklärte Teilabnahme des Klägers nicht bewiesen, rechtsfehlerfrei (2.). 1. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine wirksame Vereinbarung über eine Teilabnahme nach Vollendung der Leistungsphase 8 getroffen. Soweit das Berufungsgericht der Klausel damit eine Vereinbarung zur Teilabnahme, verbunden mit dem Beginn der Verjährungsfrist, zu entnehmen scheint, ist ein solches Verständnis rechtsfehlerhaft.
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