Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des
S. 2423; v.
- März 1998 - IX ZR 22/97 , NJW 1998, 2592 , 2599, insofern in BGHZ 138, 291 ff nicht abgedr.; v.
- März 2006 - IX ZR 84/05 , ZIP 2006, 957 , 958; zustimmend MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO
- Aufl. § 134 Rn. 18; FK-InsO/Dauernheim,
- Aufl. § 134 Rn. 9; Nerlich/Römermann, InsO § 134 Rn. 16; ebenso schon zur Konkursordnung Jaeger/Henckel, KO
- Aufl. § 32 Rn. 18). In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung könne ein ausgleichender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit noch die Rückzahlung hätte erlangen können (RG JW 1913, 608, 609; LAG Hamm ZIP 1985, 1262, 1265; OLG Köln WM 2005, 477 ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 17, 25, 29, 33; Ganter WM 1998, 2081, 2084; vgl. auch dens. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
- Aufl. § 90 Rn. 180 sowie Jaeger/Henckel,
§ 32Rn.
18). Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen gehabt. Bei der Besicherung einer eigenen, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründeten Verbindlichkeit stellt sie sich für ihn nicht, weil nach seiner Rechtsprechung die Besicherung hier von vornherein entgeltlich ist (BGH, Urt. v.
- Juli 2004 - IX ZR 183/03 , WM 2004, 1837 , 1838; zustimmend Gerhardt LMK 2005, 14; ablehnend G. Pape WuB VI A. § 134 InsO 1.05; zum früheren Recht vgl. BGHZ 112, 136 , 138 f.; 137, 267 , 282). Wie das Stehenlassen einer Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Vertreter der im Vorstehenden genannten Ansicht das Stehenlassen der Forderung berücksichtigen, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ohne weiteres hätte durchgesetzt werden können, wenn er mangels Besicherung fällig gestellt worden wäre. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung handelt es sich bei der fraglichen Annahme nicht um eine bloße Schlussfolgerung ohne tatsächliche Grundlage. Die Klägerin hat selbst in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Kündigung des Kredits "den sofortigen und unmittelbaren Ruin der S. AG und damit auch der gesamten S. Gruppe bedeutet" hätte. War der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, hat die Klägerin mit dem Stehenlassen des Darlehens kein Vermögensopfer erbracht ( BGHZ 41, 298 , 302 f.; 162, 276 , 280; BGH, Urt. v.
- Juli 2004,
; v. 30. März 2006,
S. 958; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; HK-InsO/Kreft,
- Aufl. § 134 Rn. 12). Damit fehlt es an einer ausgleichenden Gegenleistung. Der Einwand der Revisionserwiderung, die Darlehensnehmer hätten durch das Unterlassen der Kreditkündigung einen objektiv geldwerten Vorteil erlangt, verfängt nicht. Da die Darlehensnehmer den bis dahin in Anspruch genommenen Kredit bereits verbraucht hatten und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Klägerin weitere Verfügungen innerhalb der Kreditlinie zugelassen hat, scheidet der geltend gemachte "Vorteil" als Gegenleistung aus. Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung ohne Bedeutung ( BGHZ 162, 276 , 281; BGH, Urt. v.
- März 2006
S. 958).
- Entgeltlich ist eine Besicherung nicht deswegen, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das Reichsgericht hatte für diesen Fall zwar Entgeltlichkeit angenommen (RG JW 1905, 442 Nr. 28; 1913, 608), und gelegentlich findet sich dieser Standpunkt auch noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt in dem Senatsurt. v.
- März 1998
S. 2599). In späteren Entscheidungen hat der Senat jedoch auf dieses Merkmal verzichtet (vgl. BGHZ 141, 96 , 99; BGH, Urt. v. 30. März 2006
S. 958). Es kommt nur darauf an, ob der Sicherungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermögensopfer erbringt. Maßgebend ist hierbei in erster Linie der objektive Sachverhalt ( BGHZ 113, 98 , 102 f; 113, 393 , 396; 162, 276 , 281). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Schuldners an der Zuwendung für den Dritten kann deshalb allenfalls ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein (vgl. Jaeger/Henckel,
§ 32Rn.
18; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski,
§ 90Rn. 180 a.E.; vgl. ferner FK-Ins
O/Dauernheim,
§ 134Rn.
10), etwa dann, wenn der Schuldner gerade durch die von ihm gewährte Sicherheit den Sicherungsnehmer dazu veranlassen will, an den Dritten eine Gegenleistung zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine werthaltige Gegenleistung handelt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu 2.). III. Das Berufungsurteil kann deshalb - ohne dass auf die §§ 130 bis 133 InsO eingegangen werden muss - keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - wiederherzustellen. Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.11.2003 - 28 O 4077/03 - OLG München, Entscheidung vom 08.07.2004 - 19 U 1980/04 - Permalink: http://openjur.de/u/81211.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English