Tenor Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern, an denen Werbeschilder für den Gaststättenbetrieb K. angebracht waren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für das Abstellen der Anhänger im öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HessStrG) benötigt. Das Abstellen der Anhänger zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderliche Erlaubnis begründe einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Das Aufstellen von Anhängern mit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum sei - unabhängig von einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 HessStrG - auch deshalb wettbewerbswidrig, weil es die Verkehrsteilnehmer belästige und überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsden öffentlichen Straßenraum unter Verwendung eines Kfz.-Anhängers zu Werbezwecken zu nutzen, ohne dass eine Nutzungserlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde vorliegt; hilfsweise, den öffentlichen Straßenraum ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis dadurch zu Werbezwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, dass Kfz.-Anhänger mit angebrachten Werbeflächen ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, abgestellt werden, wenn dies geschieht, wie ... (es folgen die in den Anlagen K 5 bis K 7 abgelichteten Einzelfälle unter Angabe der entsprechenden Zeiträume). Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 56 ). Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach dem Hilfsantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG könne den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG (a.F.) nicht begründen. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge. Bei der Vorschrift des § 16 Abs. 1 HessStrG, die eine Sondernutzung öffentlicher Straßen von einer Erlaubnis abhängig mache, handele es sich um eine wertneutrale Norm. Ein Verstoß gegen eine derartige Bestimmung sei nur dann nach § 1 UWG (a.F.) wettbewerbswidrig, wenn sie zumindest auch einen sekundären Marktbezug i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweise. Daran fehle es bei § 16 Abs. 1 HessStrG. Die Vorschrift diene dazu, eine geregelte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums zu gewährleisten und insbesondere eine übermäßige Inanspruchnahme dieses Raums durch Einzelne zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Damit sei die Regelung auch nicht sekundär dazu bestimmt, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Die Auswirkungen, die eine unerlaubte Sondernutzung der öffentlichen Straßen durch Werbeschilder auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden haben könne, seien vielmehr als bloßer Reflex einer ihrer Funktion nach nicht marktbezogenen Bestimmung anzusehen. Die beanstandete Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern verstoße auch nicht deshalb gegen § 1 UWG (a.F.), weil hierdurch Verkehrsteilnehmer belästigt und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt würden. Ob derartige Erwägungen Veranlassung dafür sein könnten, Außenwerbung bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen, sei eine rechtspolitische Frage, die nur der Gesetzgeber entscheiden könne. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten nicht wettbewerbswidrig ist. 1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Aufstellens der Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 1 UWG (a.F.) zu. Ein Verstoß gegen §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein sollte, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer möglicherweise nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
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