(2004), § 434 Rdnr. 164). Legt man diese Definition zugrunde, kommt eine Minderung des Kaufpreises im vorliegenden Fall zwar nicht bereits deshalb in Betracht, weil das Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen Werksangehörigen, sondern als Mietwagen genutzt worden ist; denn dem Beklagten war bereits bei Vertragsabschluss die Verwendung des Fahrzeugs im Mietwagengeschäft durch die E. GmbH bekannt, so dass ein etwaiges Minderungsrecht unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen war (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Revision macht insoweit kein Minderungsrecht des Beklagten geltend. b) Das Berufungsgericht hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass es für die Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" als Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der vor der Erstzulassung liegenden Standzeit ankommt. Es kann dahinstehen, ob der Käufer eines Jahreswagens, soweit die Parteien hierüber keine Vereinbarungen getroffen haben, berechtigterweise erwarten kann, ein Fahrzeug zu erwerben, das im Zeitpunkt der Erstzulassung noch sämtliche Eigenschaften eines "fabrikneuen" Wagens aufweist. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Sachmängelgewährleistung bei Neufahrzeugen gemäß §§ 459 ff. BGB a.F. liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (Senatsurteile vom
- März 2000 - VIII ZR 325/98 , NJW 2000, 2018 , unter II; vom
- Oktober 2003 - VIII ZR 227/02 , NJW 2004, 160 , unter II 2 und 3, jew. m.w.Nachw.; vom
- Januar 2005 - VIII ZR 109/04 , NJW 2005, 1422 , unter II 2). Auch die Vereinbarung der Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (n.F.) hat jedenfalls - ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf - regelmäßig zum Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Darüber, ob Gleiches etwa für den Fall eines Modellwechsels vor der Erstzulassung gilt, braucht nicht entschieden zu werden. Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom
- Oktober 2003, aaO , unter II 3 m.w.Nachw.); so ist eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor, weil jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der bereits mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt; im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt (vgl. Senat, aaO). Eine andere Beurteilung ist auch beim - hier vorliegenden - Kauf eines Jahreswagens vom Kraftfahrzeughändler nicht gerechtfertigt. Auch für den Käufer eines Jahreswagens ist die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von erkennbar wesentlicher Bedeutung. Aus der Sicht eines verständigen Käufers dient die an das Alter des Fahrzeugs anknüpfende Kennzeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen dem Zweck, das Fahrzeug einerseits von ("fabrikneuen") Neufahrzeugen und andererseits von älteren Gebrauchtwagen, denen nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eine geringere Wertschätzung zukommt, abzugrenzen. Der Käufer eines Jahreswagens handelt in der jedenfalls für den gewerblich tätigen Verkäufer erkennbaren Erwartung, einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr seit der - aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen - Erstzulassung unterscheidet. Es würde daher den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als die Lagerdauer eines Neufahrzeugs bis zu dessen Verkauf. Daraus folgt, dass ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung gebieten würden, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
- Die noch vertragsgemäße Standzeit von zwölf Monaten war hier bei weitem überschritten, weil seit der Herstellung des vom Beklagten gekauften Fahrzeugs im Mai 1999 bis zur Erstzulassung im August 2001 mehr als 26 Monate verstrichen waren. Das Minderungsrecht des Beklagten ist auch nicht nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen das Baujahr des Fahrzeugs mitgeteilt hat, hat das Berufungsgericht nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen. III. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit den im Berufungsrechtszug er- hobenen Angriffen der Klägerin hinsichtlich der Höhe des vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Minderungsbetrags auseinandergesetzt hat. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 C 150/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 S 377/04 - Permalink: http://openjur.de/u/81395.html Kommentare