1 Gefährlichkeit 2). Soweit das Landgericht meint, die früheren Taten des Angeklagten Ab. hätten ihre Ursache in der Verstricktheit des Angeklagten in das Betäubungsmittelmilieu gehabt und seien deshalb nicht als "Wurzel" für die jetzt abgeurteilte Tat anzusehen, übersieht es, dass die hier abgeurteilte Tat für den Angeklagten Ab. ihren Ausgangspunkt ebenfalls in dessen Verstrickung in das Drogenmilieu hatte (vgl. UA 29, 31). Im Übrigen sind dem Angeklagten, wie seine Vorstrafen, die zur Haftverbüßungen von über 18 Jahren geführt haben, zeigen, massive Gewaltdelikte nicht fremd (vgl. UA 17, 18 bis 20, 21, 53). Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten Ab. ist deshalb neu zu entscheiden. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über Strafe und Maßregel umfassend neu zu befinden (vgl.
1 Gefährlichkeit 1, 2). Sofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der Maßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einerfür das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl.
Z-RR 2005, 39 ). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible Permalink: https://openjur.de/u/81414.html ( https://oj.is/81414 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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