5. Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
Landgerichts Lübeck vom 17. April 2003 in der Fassung
Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen in Anspruch, mit denen die Beklagten ihren Beitritt zu der G. GbR, W. Straße 46, D. , Fonds Nr. 16 (im Folgenden: Fonds), finanziert hatten. Nach einem Besuch
Anlagevermittlers H. in ihrer Wohnung Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die Beklagten im Juli 1993 eine undatierte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Vollmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluss eines auf die Verwendung der eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages ab. Rechtsanwalt F. unterzeichnete das Formular am 24. August 1993. Die Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer Wo. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung
Grundstücks W. Straße 46 in D. Die Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch zwei von der Klägerin zu gewährende Kredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am 14. Juli 1993 - ebenfalls aufgrund der Vermittlung durch H. - zwei Darlehensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen. Danach sollten die Darlehensvaluten an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur Tilgung waren bezüglich
einen Darlehens zwei Lebensversicherungen vorgesehen, bezüglich derer die Beklagten Abtretungserklärungen unterzeichneten. Die Darlehenskonditionen wurden durch Verträge vom
Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator
Fonds, Wo. Gr. , wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. bezüglich
Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Im Mai 2001 stellten die Beklagten ihre Zins- und Tilgungszahlungen an die Klägerin ein. Mit Schreiben vom
Zinsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung
landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung
landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung
Klageanspruchs und der Abweisung der Widerklage ausgeführt: Die Darlehensvertragserklärungen seien von den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. Für einen Widerruf nach § 7 VerbrKrG sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen, und hinsichtlich eines Widerrufs nach § 1 HaustürWG fehle es schon an einer "Haustürsituation", weil die Beklagten die Darlehensverträge erst nach dem Beitrittsantrag vor einem Notar unterzeichnet hätten und daher kein Zurechnungszusammenhang mit dem Hausbesuch
Anlagevermittlers vorliege. Im Übrigen sei gemäß § 5 Abs. 2 HaustürWG auf einen Personalkreditvertrag, der zugleich die Voraussetzungen
Verbraucherkreditgesetzes erfülle, allein dieses Gesetz anwendbar. Auch stehe den Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar handele es sich bei dem Gesellschaftsvertrag und den Darlehensverträgen um ein verbundenes Geschäft i.S.
KrG. Die Beklagten hätten aber keine Einwendungen gegen den Fonds, die sie der Klägerin entgegenhalten könnten. Ein Widerrufsrecht der Beklagten in Bezug auf ihre Beitrittserklärung sei wegen beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung erloschen. Ansprüche aus Delikt seien verjährt, Anfechtungsrechte wegen Fristablaufs erloschen. Zwar komme ein Recht der Beklagten zur Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft in Betracht. Dieses Recht sei aber verwirkt. Den Beklagten sei schon im Jahre 1995 von dem Vertreter Dr. Mä. der Geschädigten-Initiative "Interessengemeinschaft Do. Fonds" mitgeteilt worden, dass der Initiator Gr. die Anleger getäuscht habe. Dennoch hätten sie bis 2001 daraus keine Rechte hergeleitet und sogar im Jahre 1999 die Konditionen der beiden Darlehen durch den Abschluss neuer Darlehensverträge mit der Klägerin angepasst. II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagten haben einen Anspruch auf Rückübertragung der Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen und schulden umgekehrt der Klägerin nichts mehr aus den Darlehensverträgen. Sie haben ihre Darlehensvertragserklärungen nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen. 1. a) Die Bestimmungen
Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die Darlehensverträge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften
Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB) nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 2 HaustürWG gelten nur die Vorschriften
Verbraucherkreditgesetzes, wenn das Geschäft
sen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Das hat der XI. Zivilsenat
Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung
Europäischen Gerichtshofs vom
Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urt. v.
KrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung abgelaufen ist. b) Entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts sind die Beklagten durch den Hausbesuch
Vermittlers H. auch zu dem Abschluss der beiden Darlehensverträge vom 14. Juli/9. August 1993 bestimmt worden i.S.
WG. Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre ( BGHZ 131, 385 , 392). Das ist hier anzunehmen. Nach der Feststellung
Berufungsgerichts war die Tätigkeit
Vermittlers ursächlich für den Abschluss der Darlehensverträge. c) Der Klägerin ist die Haustürsituation zuzurechnen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person
Anlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig wird, eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen Rechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände
Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung beruhte (BGH, Urt. v.
Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung
europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04 ) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Danach muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, - anders als das bisher in der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person
Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat. d) Das danach bestehende Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist
WG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Die Belehrungen in den Vertragsformularen der Klägerin genügen den Anforderungen
WG entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts nicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (BGH, Urt. v.
halb nicht erfüllt, weil die Beklagten jedenfalls ihre - vermeintlichen - Vertragspflichten gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben. e) Dass die Parteien durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 die Darlehenskonditionen geändert haben, führt nicht zu einem Wegfall
Widerrufsrechts. Dabei handelt es sich nicht um neue Darlehensverträge, sondern ausweislich
Vermerks auf den Vertragsformularen nur um eine "Konditionenanpassung". f) Das Widerrufsrecht aus § 1 HaustürWG ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt schon
halb nicht in Betracht, weil die Darlehensverträge bei Vorliegen einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation auch ohne einen Widerruf der Beklagten (schwebend) unwirksam sind, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist ( BGHZ 131, 82 , 85 f.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 , ZIP 2005, 565 , 567). Eine Verwirkung scheidet auch
halb aus, weil die Beklagten aufgrund der Belehrungen, die ihnen von der Klägerin erteilt worden sind, keinen Anlass zu der Annahme hatten, nach Ablauf der darin genannten Fristen stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Im Übrigen scheitert eine Verwirkung aber auch daran, dass der Fondsgründer Gr. erst am 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt worden ist. Auch wenn die Beklagten schon vorher über einen entsprechenden Verdacht unterrichtet worden waren, durften sie, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, zuwarten, bis eine für sie klare Beweislage geschaffen war. Angesichts
sen konnte die Klägerin auch bei der Änderung der Darlehensverträge am
wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Danach hat die Klägerin den Beklagten die Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen - die mit der Widerklage weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht Gegenstand
Revisionsverfahrens. Umgekehrt sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den mit den Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht entstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Nicht dagegen haben sie der Klägerin auch die Darlehensvaluten zurückzuzahlen. Wie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Juni 2004 ( II ZR 395/01 , ZIP 2004, 1402 , 1404 f. und II ZR 385/02 , WM 2004, 1527 , 1529) entschieden hat, besteht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG von dem Anleger an die Bank zurückzugewährende Leistung nicht in der Darlehensvaluta, sondern in dem Gesellschaftsanteil, wenn der Gesellschaftsbeitritt und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.
KrG darstellen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die Bank bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
Darlehensvertrages der Initiatoren
Fonds oder der von ihnen eingeschalteten Vermittler bedient (Senat aaO S. 1405/1529). So liegt der Fall hier. Sowohl der Fondsbeitritt als auch die Darlehensverträge sind konzeptionsgemäß von der Ho. GmbH und deren Mitarbeiter H. vermittelt worden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Goette Kurzwelly Münke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 - Permalink: https://openjur.de/u/81453.html ( https://oj.is/81453 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 58 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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