Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung Wertersatz für zwei mittlerweile weiterveräußerte Grundstücke. Schuldner ist der geschiedene Ehemann der Klägerin, der zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden ist, aber keinen Unterhalt zahlt. Der Beklagte ist dessen Sohn. Die Unterhaltsansprüche waren am 7. April 2000 in erster Instanz tituliert worden. Im Juni 2000 erbte der Schuldner von seiner Mutter zwei bebaute Grundstücke. Aufgrund Vertrages vom 29. Dezember 2000 übertrug er beide Grundstücke gegen Mitübernahme einer persönlichen Haftung für die auf den Grundstücken grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen auf den Beklagten. Am 26. März 2001 bestätigte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin. Am 2. Juli 2001 ging die Klage im vorliegenden Prozess ein. Während des laufenden Prozesses, am 2. Juli 2002, übertrug der Beklagte die Grundstücke auf eine GmbH, deren Verbindung zum Schuldner streitig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 47.871,76 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Gründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Wert der Grundstücke - wie der Beklagte zugestanden habe - 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 nur mit insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtlichen Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG. Eine Gegenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die Übernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf gegenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht an. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen "Wert" der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten. Auf diese Werte kommt es an. 1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte ( BGHZ 104, 355 , 357; 123, 183 , 184 f; 130, 314 , 322; 159, 397 , 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist. 2. Wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, hätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforderung der Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte ( BGHZ 104, 355 , 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 , ZIP 1999, 196 , 198). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO ; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 , ZIP 1996, 1907 , 1908). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte die Klägerin hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können. Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 , ZIP 1999, 196 , 198). Da die Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Die Klägerin, die einen noch höheren Wert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird - allerdings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Einzelwerte im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - zu erheben sein. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92 , ZIP 1993, 868 ). Die nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzutragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.