Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 142.946,03 € wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen in einem Internetforum. Der Kläger betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Stahlbaus, des Baus von Pferdeställen und des Lohnschweißens. Der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge Q wollte in U in Spanien ein Hotel mit Pferdepension eröffnen. Zu diesem Zweck gründete er mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht. Zwei dieser Gesellschaften sind die Gesellschafter der I, ebenfalls eine Gesellschaft spanischen Rechts. Die Beklagte ist Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich Leiterin des Hotels und des Reitzentrums. Der Kläger unterbreitete dem Lebensgefährten der Beklagten am 26.8.2004 ein Angebot über die Erstellung und Lieferung von Pferdeboxen. Mit E-Mail vom 15.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wie viele Türelemente sie benötigte. Dabei wies sie darauf hin, dass die Vorderfronten "schön, grün und geschwungen" sein sollten. Mit Schreiben vom 17.11.2004 bestätigte der Zeuge Q den Auftrag. Der Kläger bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 19.11.2004. Der Zeuge leistete am 19.11.2004 den vertraglich vereinbarten Anzahlungsbetrag in Höhe von 22.200 €. In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage, ob der Kläger dazu verpflichtet wäre, die von ihm zu liefernden Türen grün zu streichen. Der Kläger unterbreitete unter dem 12.01.2005 das Angebot, die bestellte Ware für 8.128,50 € zu streichen. Mit Schreiben vom 15.01.2005 wandte sich die Beklagte an den Kläger. Sie wies darauf hin, dass die Türen ihrer Ansicht nach laut Vertrag grün gestrichen und geschwungen sein müssten. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2005 mit, dass er der Auffassung sei, dass die Türen laut Vertrag nicht gestrichen werden müssten. Darauf erwiderte der Zeuge Q mit Schreiben vom 19.01.2005. Des Weiteren wies der Zeuge den Kläger darauf hin, dass eine Lieferung laut Vertrag bis zum 31.12.2004 vereinbart gewesen sei. Mit Schreiben vom selben Tag unterbreitete der Kläger der Beklagten und dem Zeugen ein Vergleichsangebot. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über dieses Vergleichsangebot, welches die Parteien kurze Zeit später in leicht modifizierter Form annahmen. Mit E-Mail vom 26.01.2005 wies der Zeuge den Kläger darauf hin, dass bei Versand der Ware per Lkw an den Lackierungen leicht Schäden entstehen könnten. Er bat deshalb um sorgfältige Verpackung. Am 28.01.2005 teilte der Kläger dem Zeugen mit, dass die Boxen am 03.02.2005 verladen werden sollten. Mit E-Mail vom 30.01.2005 teilte der Zeuge dem Kläger mit, dass er zur Verladung der Boxen am 03.02.2005 nach Deutschland reisen werde. Als der Zeuge beim Kläger eintraf, waren die Boxen nicht verladefertig. Am 10.2.2005 wurde ein Teil der Boxen verladen. Die Ware traf am 15.2.2005 in Spanien ein. Am 15.3.2005 verlud der Kläger weitere Teile. Der Zeuge Q ließ zusätzlich zu diesen Teilen persönliche Gegenstände aus dem Erbe seiner verstorbenen Mutter transportieren. Am 16.3.2005 wandte sich die Spedition an den Zeugen. Die Spedition wies darauf hin, dass der Kläger ihr den Auftrag erteilt habe, den Transport nur dann auszuführen, wenn per Blitzüberweisung der Restkaufpreis überwiesen werde. Der Zeuge überwies den geforderten Betrag unter dem Vorbehalt, dass die Spedition den Betrag bis zur Klärung des Sachverhaltes treuhänderisch verwalten sollte. Die Ware wurde am 21.3.2005 in Spanien angeliefert. Der Zeuge Q rügte mit E-Mail vom 22.3.2005 unter anderem unter Beifügung einer detaillierten Auflistung, dass die Lieferung unvollständig sei. Die Parteien korrespondierten in der Folgezeit über die Frage, ob der Kläger seine vertragliche Verpflichtung erfüllt hätte. Mit E-Mail vom 9.4.2005 teilte der Zeuge dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass er beabsichtige, eine sehr intensive negative Werbekampagne in den für Herrn L geschäftlich relevanten Kreisen zu unternehmen. Damit wolle er verhindern, dass andere Interessenten von Herrn L "über den Tisch gezogen" werden würden. Des Weiteren bezeichnete er den Kläger als einen offensichtlich gewohnheitsmäßigen Betrüger. Wegen der weiteren Einzelheiten der oben genannten Korrespondenz zwischen den Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Am 7.6.2005 verfasste die Beklagte unter dem Pseudonym "N" in einem Pferdesportforum im Internet unter der Adresse G einen Eintrag mit folgendem Inhalt: "Hallo O, vielen Dank für deine Nachricht! In der Zwischenzeit hatten wir selbst bei L 54 Boxen bestellt, mit einer der schlechtesten Entscheidung die wir treffen konnten. Herr L ist Meister im "Nachkoben" - die Ware wurde später - als wir schon einen beträchtlichen Betrag angezahlt hatten - noch um einiges teurer. Grün bestellte Türen wären in metallfarben geliefert worden, hätten wir nicht 8.000 € nachgezahlt. Die Ware war bei Ankunft stark verkratzt. Ebenso wurde nachträglich (nach der Anzahlung) Geld nachgefordert für die Aufstellung - obwohl wir ausdrücklich um eine Endmontage gebeten hatten. Als die zweite Lieferung unterwegs war (bei der ersten Lieferung wurde nicht alles bestellte mitgeschickt) hat man uns das Messer auf die Brust gesetzt und über die Spedition den Restbetrag eingefordert - sonst hätte man die Ware an der Grenze ausgeladen obwohl die Restzahlung nach Annahme der Ware hier vor Ort ausgemacht worden war). Wir haben bis heute noch keine richtige Endrechnung erhalten und der Anwalt (tja - so weit waren wir schon) von Herrn L hat am Telefon erwähnt, dass er Herrn L öfters in diesen Angelegenheiten vertreten muss. Tja - wir hatten leider ein Fehler gemacht - sollten wir noch mal ein Reitstall bauen - sicher NICHT mit Herrn L. Liebe Grüße aus K T X" Der Kläger bemerkte den Eintrag am 15.8.2005. Mit Schreiben vom 16.8.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Interneteintrag zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte entfernte den Interneteintrag, gab jedoch die Unterlassungserklärung nicht ab. Mit Schreiben vom 1.9.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, seine außergerichtliche Tätigkeit zu bezahlen. Dem kann die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist für die Firma B GmbH aus C seit dem Jahr 2007 im Rahmen von Schweißaufträgen tätig. Die B GmbH gehört zu den führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung von Spundwänden, Rundstahlankern, Pollern, Gurtungen, abnormen Schrauben für den Bau von Häfen, Bohrinseln, Unterwasseranlagen und ähnlichem. Der Kläger behauptet, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zeugen Q und der Beklagten voll erfüllt habe. Insbesondere hätte er die Türen der Pferdeboxen nicht grün lackieren müssen. Auch sei er berechtigt gewesen, die Lieferung der restlichen Ware von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Er habe seine Lieferverpflichtung vollständig erfüllt. Der Kläger behauptet weiter, dass der Zeuge S von der B GmbH Mitte 2005 auf der Suche nach einem Lohnschweißbetrieb gewesen sei. Er habe mit dem Gedanken gespielt, den Kläger zu beauftragen. Der Zeuge habe deshalb den Namen des Klägers bei der Internetsuchmaschine Google eingegeben und sei so auf den Eintrag der Beklagten gestoßen. Aufgrund dieses Eintrages habe er davon abgesehen, den Kläger in beträchtlichem Umfang beauftragen. Erst als er Ende des Jahres 2006 erneut den Namen des Klägers bei Google eingegeben habe und diesmal der negative Eintrag der Beklagten gelöscht gewesen sei, habe er den Kläger zuerst mit kleineren und später auch mit größeren Aufträgen beauftragt. Der Kläger behauptet, dass ihm aufgrund des Eintrags der Beklagten 17 Aufträge der B GmbH mit einem Gesamtnettoumsatz in Höhe von 190.594,70 € entgangen seien. Unter Zugrundelegung der Subunternehmerkosten, die der Kläger mit 25,735 % beziffert, sei ihm ein Schaden in Höhe von 142.946,03 € entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142.946,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2008 sowie 2732,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger die Türen der Pferdeboxen grün lackiere. Der Kläger habe die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung später von der Zahlung von 2586,21 € abhängig gemacht. Bei der ersten Lieferung am 15.2.2005 habe der Zeuge Q erhebliche Lackschäden an den Metallteilen festgestellt. Auch habe der Kläger unberechtigt auf Blitzüberweisung des Restkaufpreises vor der Lieferung im März 2005 bestanden. Des Weiteren sei die Lieferung am 21.03.2005 unvollständig gewesen. Bis heute sei der Kläger seiner Lieferverpflichtung nicht vollständig nachgekommen. Deswegen bestehe zu Gunsten des Zeugen Q ein Saldo in Höhe von 795,79 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten überreichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg ist zumindest durch rügelose Einlassung nach § 39 ZPO begründet worden. II. Ein Anspruch nach § 9 UWG scheidet bereits dem Grunde nach aus. Denn die Handlungen der Beklagten ist keine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 1 UWG. Die Beklagte handelte offensichtlich nicht zur Förderung eines fremden Unternehmens. Die Beklagte hatte auch unstreitig keine Förderabsicht eines fremden Unternehmens. Darüber hinaus stehen die Beklagte und der Kläger auch nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn Mitbewerber ist nach allgemeiner Meinung, wer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt also darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen der Anbieter austauschbar sind, also der Absatz des einen Unternehmens auf Kosten des anderen gehen kann (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 6 Rn. 26). Vorliegend bietet die Beklagte keine Dienstleistungen oder Waren an. Insofern scheidet der Anspruch nach § 9 UWG bereits dem Grunde nach aus. III. Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob in der Äußerung der Beklagten eine Rechtsgutverletzung gesehen werden kann. In Betracht käme insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 1. Denn selbst wenn man von einer Rechtsgutverletzung ausginge, schiede der Anspruch des Klägers aus, da die Äußerung der Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist. Denn sowohl beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch beim Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um offene Tatbestände. Das heißt, dass die Widerrechtlichkeit eines etwaigen Eingriffs positiv festgestellt werden muss (Palandt, § 823 Rn. 95). Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch. Streiten die Parteien, wie vorliegend, um die Zulässigkeit von Äußerungen in der Öffentlichkeit, ist nach der Rechtsprechung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, ob ein Eingriff befugt war oder nicht. Es ist eine umfassende und auf den Einzelfall bezogene Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen und zwar in zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht. Die Abwägung hat sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall zu erfolgen. Auf Seiten des Verletzten ist zu berücksichtigen, in welche Sphäre seiner Persönlichkeit eingegriffen wurde, wie schwer der Eingriff wiegt und welches eigene Verhalten dem Eingriff vorangegangen ist. Auf Seiten des Schädigers sind Motive, Zweck sowie Art und Weise des Eingriffs bedeutsam (vgl. OLG München, 1 U 5608/06 ; Palandt, BGB, 66. Aufl., Rn. 95 ff zu § 823 BGB).
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