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BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - Az. V ZR 134/05

Tenor Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin begab

Art. 8Abs.

1 GG gehalten, eine Nutzung des Flughafens in einer der Aktion vom 11. März 2003 vergleichbaren Weise zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), und deshalb verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben.

  1. a)Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten setze die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben voraus (vgl. BGHZ 155, 166 , 173 ff. mwN) oder ob eine solche Bindung unabhängig von der - für den Bereich des Luftverkehrs jedenfalls nicht zweifelhaften - Zuordnung der Tätigkeit der Beklagten zur öffentlichen Verwaltung im funktionalen Sinn (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. Juli 1969, KZR 13/68 , WM 1969, 1296; Urt. 24. November 1977, III ZR 27/76 , WM 1978, 1097 , 1098; BGHSt 45, 16 , 19; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 570) besteht. Letzteres käme in Betracht, wenn die Auffassung zuträfe, dass der Staat stets, also auch bei fiskalischem Handeln und erwerbswirtschaftlicher Betätigung, an die Verfassung gebunden ist (so z.B. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 228 f.; Höfling in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 1 Rdn. 95 f.; Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 65 ff. jeweils mwN) und mittels seiner Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft deren grundrechtskonformes Verhalten gewährleisten muss (so im Ergebnis VGH Kassel NVwZ 2003, 874 , 875; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; wohl auch Mikesic, NVwZ 2004, 788, 790 f.; vgl. aber auch Starck, aaO, Rdn. 231; Höfling, aaO, Rdn. 96 u. Dreier, aaO, Rdn. 70, wonach der öffentliche Anteilseigner nur gehalten ist, seine Beteiligungsrechte grundrechtskonform auszuüben; siehe ferner BVerfG NVwZ 2002, 847 ).
  2. b)Das Hausverbot verletzt nämlich auch dann nicht die Rechte der Klägerin aus Art. 5 Abs.

Art. 8Abs. 1 GG, wenn zu ihren Gunsten eine unmittelbare Grundrechtbindung der Beklagten unterstellt wird. aa)

(1)Aus Art. 8 Abs. 1 GG, auf den die Revision verweist, lässt sich ein Anspruch der Klägerin, Demonstrationen in den Gebäuden des Frankfurter Flughafens durchzuführen, nicht entnehmen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gibt grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat zur Nutzung von Räumlichkeiten, die einem eingeschränkten, die Durchführung von Versammlungen und Demonstrationen nicht umfassenden Zweck zu dienen bestimmt sind. Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, über den Ort der Veranstaltung zu bestimmen. Die Entscheidung über den Ort der Versammlung setzt aber die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwGE 91, 135 , 138).
(2)Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklagten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - möglicherweise nicht völlig freisteht, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, sondern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. allgemein: BVerwGE 91, 135 , 139 f.; für einen öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem Gelände der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874 ; siehe ferner Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit,
  1. Aufl., § 1 Rdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791). Eine hieraus folgende Duldungspflicht käme nämlich nur in Betracht, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz geringfügig beeinträchtigt würde und die Beklagte gegen ihre Durchführung deshalb keine sachlichen Erwägungen anführen könnte. Versammlungen, die geeignet sind, den Flughafenbetrieb zu stören, muss die Beklagte jedenfalls auch unter Berücksichtigung von Art. 8 GG nicht hinnehmen. Solche, die Abwicklung des Flugverkehrs störende Versammlungen strebt die Klägerin indessen an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Hausverbots berufen, weil der Vorfall vom
  2. März 2003 zu einer Betriebsstörung geführt hat. Diese Einschätzung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass die Aktion - wären Mitarbeiter der Beklagten und Beamte des Bundesgrenzschutzes nicht eingeschritten - zu einer Störung des Flugverkehrs hätte führen können. Zwar beschränkte sich die Klägerin bei dem ersten Vorfall darauf, Flugblätter mit Angaben zu der Person, die mit dem Flug LH 3492 abgeschoben werden sollte, zu verteilen und die Information zu verbreiten, dass die Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden sollte. Angesichts der Zielrichtung dieser Handlungen war eine durch sie verursachte Betriebsstörung aber konkret zu besorgen. Das folgt daraus, dass sich die Klägerin zu dem für den Flug LH 3492 zuständigen Abfertigungsschalter begeben hatte, also nicht etwa beliebige Besucher des Flughafens, sondern - wovon auch die Revision ausgeht - gerade die mitreisenden Passagiere über die während ihres Fluges stattfindende Abschiebung informieren wollte. Das rechtfertigt den Schluss, dass es der Klägerin darauf ankam, Solidarisierungseffekte, jedenfalls aber Verunsicherung, unter den Passagieren zu erzielen, welche im Vorfeld des Fluges zu Nachfragen oder Protesten und damit mindestens zu einer Verzögerung des Abflugs führen würde. Hierfür spricht auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung, nach der eine vergleichbare Aktion zur Folge hatte, dass sich der über die Abschiebung informierte Pilot weigerte, die betroffene Person mitfliegen zu lassen, womit eine nicht unerhebliche Startverzögerung einhergegangen sein dürfte. Gestützt wird die Annahme, die Aktion vom
  3. März 2003 sei auf die Herbeiführung einer Betriebsstörung gerichtet gewesen, ferner durch den Vorfall vom
  4. Juni 2004, bei dem die Klägerin Flugblätter mit der Überschrift "Zeigen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun können" verteilte. Hierin war unter anderem der Hinweis enthalten, Passagiere könnten sich weigern, ihre Handys im Flugzeug auszuschalten, und so den Start der Maschine und damit die Abschiebung verhindern oder verzögern. Der Berücksichtigung dieser zweiten Aktion steht nicht entgegen, dass sie mehr als ein Jahr nach Erteilung des streitgegenständlichen Hausverbots stattgefunden hat. Ein Hausverbot hat keinen Sanktionscharakter, denn es dient nicht dazu, eine gegenwärtige Verletzung des Hausrechts zu beenden - hierzu genügt ein Hausverweis -, sondern hat in erster Linie den Zweck, künftige Verletzungen des Hausrechts zu verhindern (vgl. VG Berlin, NJW 2002, 1063 , 1065 für das Hausrecht des Bundestagspräsidenten). Die Beurteilung der Wirksamkeit eines Hausverbots hängt deshalb auch davon ab, inwieweit weitere Verstöße gegen das Hausrecht zu besorgen sind. Das rechtfertigt es, nach Erteilung des Hausverbots bekannt gewordene Umstände zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - deutlich machen, dass ein auf die Herbeiführung von Betriebsstörungen gerichtetes Nutzungsrecht in Anspruch genommen wird. bb) Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 GG verpflichtet, das Hausverbot (teilweise) aufzuheben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist nicht vorbehaltlos, sondern nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Dabei ist das allgemeine Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit auszulegen und in seiner das Grundrecht einschränkenden Wirkung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 7, 198 , 208), um sicherzustellen, dass das für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung unverzichtbare Recht der freien Meinungsäußerung nur durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 107, 275 , 281). Die Einschränkung, die die Meinungsfreiheit der Klägerin durch das Hausverbot erfährt, beruht auf dem Hausrecht der Beklagten (§§ 858 ff., 903 , 1004 BGB). Dieses dient der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt (vgl. BGH, Urt. v.
  5. November 2005, KZR 37/03 , Umdruck S. 11), und damit zugleich der Sicherstellung des von dem Eigentümer vorgegebenen Benutzungszwecks (vgl. Bay-ObLG NJW 1977, 261). Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers schützt mithin die Funktionsfähigkeit des Flughafens und gewährleistet so die Erfüllung des - in der Betriebspflicht des § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum Ausdruck kommenden - gesetzlichen Auftrags, die dem Flugverkehr dienenden Anlagen gebrauchsfähig zu erhalten und vor Störungen zu schützen (vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts,
  6. Aufl., S. 563 f.). Die Gewährleistung eines reibungslosen Flugverkehrs stellt ebenso wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (vgl. BVerwGE 56, 63 , 67) einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar. Dient die Ausübung des Hausrechts des Flughafenbetreibers - wie hier - der Verhinderung konkret drohender Betriebsstörungen, ist die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit deshalb hinzunehmen. c) Das Hausverbot ist im Lichte von Art. 5 Abs.

Art. 8GG schließlich auch seinem Umfang nach nicht unverhältnismäßig.

Der Beklagten stand kein milderes Mittel als das Hausverbot zur Verfügung, um die Klägerin zur Beachtung der zulässigen Nutzungszwecke anzuhalten. Insbesondere musste sie sich nicht auf einen Hausverweis beschränken, also darauf, die Klägerin am

  1. März 2003 unter Hinweis auf die Flughafenbenutzungsordnung zum Verlassen des Flughafens aufzufordern. Die Beklagte durfte mittels des - nur die unberechtigte Nutzung des Flughafens betreffenden - Hausverbots vielmehr klarstellen, dass sie vergleichbare Aktionen der Klägerin auch künftig nicht dulden und als Verletzung ihres Hausrechts ansehen werde. Die Klägerin ist auch nicht für alle Zukunft und ungeachtet veränderter Umstände gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf ihre Grundrechte zu berufen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom
  2. November 2003 beschränkt sich das Hausverbot auf eine der Flughafenbenutzungsordnung zuwiderlaufende Nutzung, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte Demonstrationen. Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich bereit ist, im Einzelfall über die Erlaubnis, eine Versammlung auf dem Flughafen durchzuführen, zu entscheiden. Für die Verteilung von Flugblättern ergibt sich dies aus Nr. 4.
  3. der Flughafenbenutzungsordnung, wonach das Verteilen von Flugblättern mit Einwilligung der Beklagten möglich ist. Durch die Beschränkung des Hausverbots auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Klägerin von dieser Nutzung nicht ausgeschlossen ist, dass also eine Entscheidung über einen Antrag der Klägerin, Flugblätter verteilen zu dürfen, nicht unter Hinweis auf das Hausverbot unterbleiben wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2004 - 31 C 2799/04-23 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2/1 S 9/05 - Permalink: http://openjur.de/u/81690.html Kommentare

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