Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. April 2003 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 22.800 € Gründe I. Mit am 29. Dezember 2000 beantragtem und am 3. April 2001 zugestelltem Mahnbescheid verlangte der Kläger 45.231,18 DM Mietrückstand nebst Kosten und teilweise kapitalisierten Zinsen aus zwei Gewerbemietverträgen, die die Beklagte in beiden Fällen mit ihm und einem Dritten als Vermietern geschlossen hatte. Er bezifferte den ursprünglichen Mietrückstand für die Jahre 1995 bis 1998 auf insgesamt 64.050,08 DM; hiervon sei der Rückstand aus 1995 (16.167,20 DM) und ein Teilbetrag von 2.652,70 DM des Rückstandes aus 1996 dadurch getilgt, dass er insoweit die Aufrechnung gegen zwei unstreitige Gegenforderungen der Beklagten von zusammen 18.818,90 DM erklärt habe. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt und eingewandt hatte, die geltend gemachte Forderung stehe beiden Vermietern zur gesamten Hand zu und könne nicht vom Kläger allein eingeklagt werden, legte der Kläger eine von ihm und dem Dritten unterzeichnete Erklärung vom 23. Mai 2002 vor, mit der dieser vorsorglich seine Ansprüche gegen die Beklagte abtrat und sich damit einverstanden erklärte, dass der Kläger die Ansprüche im eigenen Namen geltend mache. Die Beklagte berief sich im Folgenden - nunmehr in erster Linie - auf Verjährung der bis Ende 1997 angefallenen Rückstände, weil die Erklärung vom 23. Mai 2002 nicht rückwirkend zur Unterbrechung der Verjährung durch die Zustellung des von einem Nichtberechtigten erwirkten Mahnbescheides geführt habe (unter Hinweis auf BGH NJW 1972, 1580 ). Gegen die Forderung aus dem Jahr 1998 (17.668,48 DM) wandte sie ein, diese sei durch Aufrechnung mit den beiden unstreitigen Gegenforderungen von zusammen 18.818,90 DM erloschen. Diese Gegenansprüche hätten ungeachtet der zuvor vom Kläger erklärten Aufrechnung mit Mietrückständen aus 1995 und 1996 fortbestanden, weil der Kläger zur Aufrechnung mit diesen Ansprüchen der Vermietergemeinschaft nicht befugt gewesen sei. Hilfsweise rechne sie insoweit mit einer weiteren Gegenforderung von 17.400 DM auf. Das Landgericht wies die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem auf Zahlung an den Kläger und den Dritten als Gesamtberechtigte gerichteten Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Hauptantrag sei schon deshalb unbegründet, weil der Kläger auch durch die Abtretungserklärung nicht Inhaber der Forderung geworden sei. Eine solche Abtretung sei rechtlich nicht möglich, weil der Mietzinsanspruch mehrerer Vermieter auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet sei. Zum Hilfsantrag folgte es der Auffassung der Beklagten in allen vorstehend wiedergegebenen Punkten. Auf die Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beklagte auf den Hauptantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 13.904,36 € (27.194,57 DM) nebst Zinsen an den Kläger. Dabei ging es von einem restlichen, nicht verjährten Zahlungsanspruch für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 44.594,57 DM aus, der in Höhe von 17.400 DM durch Aufrechnung mit der weiteren Gegenforderung der Beklagten erloschen sei. Die beiden unstreitigen Gegenforderungen stünden für eine weitere Aufrechnung nicht mehr zur Verfügung, da sie ihrerseits durch Aufrechnung des Klägers mit Forderungen aus 1995 erloschen seien. Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Die erforderliche Revisionsbeschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO ist erreicht, weil sich die Beschwer der Beklagten, die sie mit der Revision geltend machen will, aus der Addition der zugesprochenen Klageforderung (13.904,36 €) und ihrer nach den Entscheidungsgründen durch Hilfsaufrechnung erloschenen Gegenforderung (17.400 DM = 8.896,48 €) zusammensetzt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 511 Rdn. 16 m.N.). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO). Die Zulassung der Revision war geboten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - BGHZ 159, 135 , 139 ff = NJW 2004, 2222 = WM 2004, 1407 = MDR 2004, 1135 unter II 2 b m.w.N.). Der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 ( BGBl. I S. 3220 ) eingefügt worden ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. 2. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO ). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, entscheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (BVerfG ZIP 1992, 1020 , 1023 f.).
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