Tenor Die Revision gegen das am 25. September 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den beklagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des B. D. P. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Auskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch. Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 499 Pflanzensorten, für die die Klägerin Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, besteht oder bestand nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Auskunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/1998 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter dieser Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in welchem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht die Klage zunächst im Weg des Versäumnisurteils abgewiesen. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte "J. " und Saatweizen der gleichfalls national geschützten Sorte "B. " bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschafts- rechtlich geschützten Sorte "C. " und im Jahr 2000 Getreide unbekannter Art habe reinigen lassen. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil auf den Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Vegetationsperioden bis 2001/2002 erweitert. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der näher bezeichneten 499 Sorten ebenfalls näher bezeichneter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Maßgabe zu erteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetationsperiode 1998/1999 für 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 1999/2000 für 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 für 582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 für 576 Pflanzensorten. Wegen der genauen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Beklagte hat die Klageansprüche aus der Klageerweiterung hinsichtlich der Wintergerstensorte "C. " ab der Vegetationsperiode 1999/2000 und der Sorten "B. " und "J. " für die Vegetationsperiode 2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und im Umfang der Klageerweiterung Klageabweisung beantragt. Das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Klage im Umfang der Klageerweiterung, soweit sie von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 361 = OLG-Report München 2004, 114). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Gründe Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173 vom 25.7.1995 S. 14, nachfolgend: NachbauV) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, nachfolgend: Gem-SortV) und, soweit national geschützte Sorten betroffen seien, des § 10a Abs. 6 SortG nicht erfüllt seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 ( C-305/00 , Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhaltspunkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass es der Klägerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe der Beklagte im Juli 1999 Wintergerste der Sorte "C. " aufbereiten lassen. Insoweit habe die Klägerin den Nachweis einer Anlasstatsache geführt. Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Reinigungstätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen nicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begründen, denn sie bezögen sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsache bezüglich der Wintergerstensorte "C. " folge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lediglich eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich weiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufbereitung erst am 23. Juli 1999 erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998, auf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken können, auch wenn bezüglich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 naheliege. Auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Senatsentscheidung "Nicola" ( BGHZ 117, 264 ) festgehalten seien, könne nicht zurückgegriffen werden, weil es dort ausschließlich um eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit Nachbau betrieben werde. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch bezüglich der nach nationalem Recht geschützten Sorten nicht zu; er ergebe sich insbesondere nicht aus § 10a Abs. 6 SortG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdrücklich verneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen gebunden, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. Eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die Sortenschutzinhaber müssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes entsprechende Vorkehrungen treffen, die der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr Auskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Klägerin nachgewiesene Kauf von Z-Saatgut der Saathafersorte "J. " wie der Kauf der Saatweizensorte "B. " lägen nach dem Zeitraum, für den Auskunft begehrt werde. Der Kauf sei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen Auskunftsanspruch für zurückliegende Vegetationsperioden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 , 172 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I) zu verneinen. Die für ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe sich erst aus dem Nachbau als solchem. Was die Klageerweiterung anbetreffe, beständen ebenfalls, soweit nicht die übereinstimmende Erledigungserklärung eingreife, keine Auskunftsansprüche. II. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachgewiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem eigenen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch mache. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemeinschaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 Gem-SortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft verpflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtliche der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemessen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nachbau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb gewonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin. Unzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbauhandlungen. Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gelten. Auch hier beschränke sich der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten "B. " und "J. " und die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. § 10a Abs. 6 SortG gewähre den Auskunftsanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten üblichen Voraussetzungen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Nachbaus. Dies nehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen Gebrauch machten. Schließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe nicht für vier Zeiträume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten konkretisiert. III. Die Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sorten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewiesen habe, für zutreffend. Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes. IV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftliche Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr. 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hält der Revision der Klägerin stand.
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