Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €. Gründe I. Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 1999 von den Beklagten zu 1 und 2 ein mit einem Fitness- und Squaschcenter bebautes Grundstück. Er verpflichtete sich, bis zur Zahlung des Kaufpreises von 1,75 Mio. DM eine monatlich fällige Nutzungsentschädigung zu leisten. Im September 2002 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zuvor ihre Kaufpreisforderung und den Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Vertrag vom 5. Juli 1999 an die Beklagte zu 3 abgetreten. In einer mit der Beklagten zu 3 getroffenen Vereinbarung vom 27. März/2. April 2003 stimmte der Kläger der Freigabe und Auszahlung eines zu seinen Gunsten hinterlegten Betrags von 130.000 € an die Beklagte zu 3 zu. Hierdurch sollten deren Ansprüche wegen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis einschließlich 31. Oktober 2002 gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt sein. Die Freigabe erfolgte seitens des Klägers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere ohne Anerkennung der Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vom 5. Juli 1999 und ohne Verzicht auf etwaige weitere Ansprüche. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass der Kaufvertrag vom 5. Juli 1999 nichtig ist. Ferner hat er die Beklagte zu 3 unter anderem auf Rückzahlung der 130.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die beantragte Feststellung getroffen. Wegen des Betrags von 130.000 € ist die Berufung erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Beschwer des Klägers unzulässig, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Das angefochtene Urteil beschwert den Kläger nur durch die Abweisung des gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Antrags auf Zahlung von 130.000 €. Die Einbeziehung der Beklagten zu 1 und 2 in das Beschwerdeverfahren ist auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass die Kostenentscheidung, weil sie einheitlich ergehen muss, bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt aufzuheben und gegebenenfalls neu zu fassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1981, VI ZR 35/79 , MDR 1981, 928 ). Hiermit kann keine Änderung der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu 1 und 2 einhergehen, da sie an dem Streit über die Rückzahlung der 130.000 € nicht beteiligt sind. III. Gegenüber der Beklagten zu 3 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juli 2005, bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. März/2. April 2003 habe Einigkeit darüber bestanden, dass ihm, sollte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Erfolg haben, Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 3 zustünden, bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben ist. Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens nachgekommen ist. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass dies nicht der Fall war (vgl. BVerfGE 86, 133 , 146). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des Klägers vom 18. Juli 2005 offensichtlich übersehen. Dieser war - anders als der im Berufungsurteil allein erwähnte Schriftsatz vom 29. Juli 2005 - innerhalb der Frist eingegangen, die dem Kläger für eine Stellungnahme zu der Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Betrags von 130.000 € enthalte die Vereinbarung vom 27. März/2. April 2003 eine abschließende Regelung, eingeräumt worden war. Hätte das Berufungsgericht ihn zur Kenntnis genommen, hätte es im Urteil weder von einem nicht nachgelassenen Schriftsatz sprechen noch den darin enthaltenen Vortrag unter Hinweis auf die §§ 525 , 296a ZPO unberücksichtigt lassen können. Auch aus der Wiedergabe des klägerischen Vortrags im Berufungsurteil wird deutlich, dass das Berufungsgericht nur den Schriftsatz des Klägers vom 29. Juli 2005 zur Kenntnis genommen, denjenigen vom 18. Juli 2005 aber übersehen hat. 2. Der übergangene Vortrag war entscheidungserheblich.
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